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S. & E. Wertheiinber zn Frankfurt a. M., fotuii* bei i>en oben ge- nannten Oirofeu. Hess, fi'nffrn.

Bei Einreichung der Erircuerungsscheiuc sind nach Anleihen getrennte, uack: Runinicr» geordnete Perreicknisse in zweifacher Auoic-ignng »litznliesern. Das Formular hierzu wird von der Grotzh. Staatsschuldeukassc und den sämtlichen genannten Aus reickunge-stctleu aus Verlangen unentgeltlich abgegeben.

Gießeil, den 17. November 19l5.

Großherzvglichcs Kreisanit Gießen.

__ Pr. lt i inge t. _

Bekanntmachung.

B e t r. : Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntesahr 11H5; hier Erlaß eines Ausfuhrverbots von Mchlsäckenl

Auf Grund des 8 19 lit. c der Bundesratsverordnung über Rege­lung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl vom 28. Juni 1915 Ivird hierdurch mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde verordnet:

Die Empfänger von Mehl (Gemeinden, Bäcker, Meblhändler usiv.l sind verpflichtet, die Me hl sacke, in denen die Firma Bereinigte Getreidehändler G. m. b. H. Gießen im Auftrag des Kvnimnnalvcrbandcs das Metz! liescrt, bis ans weiteres gegen eine R ü ck v e r g n t n n g von 1,05 Bi arksürdenSack frei Gießen an die Firma Bereinigte Gctreidehäirdler G. m. b. H. Gießen zurück- zuliefern. Der Preis für den Sack setzt sich zusammen ans 1 Mark für den Tack und 5 Pfennig für Arbeitslohn (Einsammeln und Msenden der Säcke). Die Mehlvcrtcilnngsstellen sind bis aus weiteres verpflichtet, die Mehlsäcke, in denen das Mehl geliefert: wurde, bei den Mehlcmpfäugern (Bäcker, Mehlhändler nstv.) ein­sammeln zn lassen, diese Säcke mit denen, die sic selbst erhalten haben, ordnungsgemäß auszubewahren und an die Firma Vereinigte Getreidehändler G. m. b. £>. Gießen franko zurückzulicsern. Bor der Abgabe des Mchles ist den Bäckern nstv. entsprechende Mit­teilung zu machen und diese Verpflichtung zur Rücklieferung der Säcke gegen obige Vergütung von den Mehlempsängern ausdrück­lich anerkennen zu lasten.

Gießen, den 30. Oktober 1915.

Namens des Kreisausschusses Grobherzogliches Krcisamt Gießen. _ I. V, : 5 e d) I e t. _

Setr.: Gewerbe-Legat imations karten.

An dic Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises und d->s Grotzh. Polizeiamt Gietzen.

Wer nach § 44 der Gewerbeordnung Warenbestellungen auf- sncht oder Waren anlaust, bedarf bicrzn einer Legitimationskarte, welche nach 8 44 a der Gew.-Ord. für die Dauer des Kalender ­jahres erteilt wird. Sie wollen die Interessenten, welche ihren Geschäftsbetrieb im Jahre 1946 sortzusetzen oder zu beginnen beabsichtigen, durch wiederholte ortsübliche Bekanntmachung ans­fordern, ihre Anträge auf Erteilung der Legitimationskarte bei Ihnen jcht sckwn und so zeitig zu stellen, daß sie zu Anfang des nächsten Jahres im Besitz der erforderlichen Legitimationskarten fern können. Dic Anträge wollen Sie uns, unter Benutzung des von uns durch Ansschreiben vom 25. Januar 1906 Amtsblatt ohne Nummer vörgcschriebenen Formulars, baldigst vorlegen.

Zur Erstattung des Berichtes ist die Bürgerrncistcrei des N i e d e r l a s s n n g s o r t c s der F i r m a zuständig, in Gießen Grotzh. Polizciamt.

Die Beantwortung der in deni Berichte vorgesehenen Fragen ist auto genaueste vorznnehmen, damit eine Rücksendung zur Ver­vollständigung vermieden wird.

Für Erteilung der Legitimationskarte ist nach Tarif Nr. 49 des llrknndenstempclgesetzcs ein Stempel von 5 Mark zu vertuenden, welcher Betrag vor Erteilung zn entrichten ist. Sie wollen auf Seite 1 des Berichtes angeben, ob die Einsendung des Betrags gleichzeitig mit demselben und auf welche Art (durch Ueberbringer oder Postcjnzahlung) ersolgt.

Die Einzahlung bnrrf) Postanweisung hat frei von Porto und Bestellgeld zu erfolgen.

Gießen, den 16. November 1915.

Großherzogliches Krcisamt Gießen. _ I. B.: £> e m m e r b e _

Betr.: Die Ausstellung von Wandergewrrbeschrinen.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises nnd das Grotzh. Polizei.imt Gietzen.

Da nach 8 60 der Gewerbeordnung die Wandergewerbescheine süc die Dauer des Kalenderjahres zu erteilen sind, wollen Sie alle Personen, welche den G-ioerbebctrieb im Jahre 1916 fort- -usetzeil oder zn beginnen beabsichtig:n, durch wiederholte orts­übliche Bekannttnachnng aufsordern, ihre Anträge auf Erteilung eines Wandergewerbesch ines jetzt schon, nnd zwar so zeitig zu stell«,, daß sie zu Ansang deS nächsten Jahres im Besitze der Scheine sein können. Tie eingehenden Anträge fiub uns unter Benutzung des oorgeschriebenen Formulars, auf welchem am Kopse das Jahr, für welches der Schein begehrt Ivird, anzugeben ist, baldigst oorzulegen.

Alte, schon gebrauchte Wandergewerbesch eine sind nicht mit vorzulegcn.

Die Beantwortung der gestellten Fragen ist von Ihnen so eingehend zu vollziehen, daß Rückfragen und damit Verzögerungen in der Ausstellung vermieden iverden. Eine Beantivortung wie

Unbekannt" hat zu »uterbleiben, es sind vielmehr die erforder­lichen Ermittclniigen von Ihnen »»orznnehmen

Den Anträgen ans Vertreib,,ng von Druckschriften ist ein Ver- zcichiiis derselben in doppelter Ausfertigung bcizufügcn.

Nach der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 4. März 1942 Rcichsgesetzblatt Seite 189 ft. ist in die Wandcv- ge werbeschcine eine Photographie des Inhabers einzuklcbcn. Wir verweisen aus unser Ausschreiben von, 12. Oktober 1912 (Krcis- blatt 9h:. 801 Tic Photographie ist in Visitenkartensormat unans- gczvge» bei Stellung des Antrags auf.Ausstellung eines Wände» gcwcrbeschejnes beizubringen. Sie muß ähnlich nnd gut erkennbar sein, eine Kapfgröhe von mindestens 1,5 Zentimeter haben und darf in der Regel nicht älter als fünf Jahre sein. Sie ist zn er­neuern, trenn in dem Aussehen des Gewerbetreibenden eine wcscnt- liche Veränderung -eingetreteu ist.

Bei gemeinsamen Waudergcwerbescheincn genügt die Photo­graphie des Unternehmers, ivcnu ein Unternelmier nicht vorhand.nt ist, die eines Mitgliedes.

Aus der Rückseite der Photographie ist die Persönlichkeit des Antragstellers sofort genau zu vermerken, damit V-erwechsc- lungeu vermieden werden.

Gleichzeitig machen wir Sic nochmals besonders auf die Vor- schrijteu der 88 82 ff. der Ausführungsverordnung zur Gewerbe­ordnung vom 20. März 1912 (Regierungsblatt Seite 48 ff.) auf* merksam. Anträge auf Erteilung von Wandergewerbescheinen sind nach Regierungsblatt 1912 Seile 131 zu behandeln und die Ver­hältnisse, insbesondere die gestellten Fragen wegen etwaiger Be­strafungen des Antragstellers rrnd der Begleiter gcwisscnhast und erschöpfend zu beantworten. Dic Personalbeschreibung ist, wo dies ohne besondere Weitläufigkeiten «uSfnhrbar ist, stets durch persön­liche Vernehmung festzustellen.

Önt der Antragsteller erst im lausenden Jahre seinen Wohnsitz in Ihrer Gemeinde genommen, so ist, sofern nach Lage der Sache die Möglichkeit mißbräuchlicher Verwendung des Wanderaelverbe- schcincS nicht ausgeschlossen tcrfdi.-int, durch Nachfrage bei der Polizeibehörde deS früheren Wohiwrts scstzustcllcn, ob dein Antrag­steller bereits ein Waiiüergewerbeschrin erteilt toar.

Bef allen Anträgen aus Erteilung von Wandergewerbescheinen zum Kessel- und «chirmslicken, zum Pscrdehandel nnd zu Gewcrbc- bctriebcn, die unter 8 55 Ziffer 4 der Gewerbeordnung fallen (Kunstreiter«, Kiucnratographen, Theater, Musikausführungen ufw.), sowie bei allen Anträgen inländischer Zigeuner hat die Prüfung jedoch stets nach Maßgabe des oben erwähnten Musters zu er­folgen.

Wegen der v o r h e r z u r e g c l n d e n Krankenversiche­rung der im Wandergewerbe beschäftigte» Personen machen wir Sie ans nachstehende Bekanntmachung aufmerksam.

Tie Formulare zur Berichterstattung sind bei Will». Klee in Gießen,^ sowie Truckereibesitzer Robert in Grünberg erhältlich.

Zum Schlüsse weisen wir wiederholt daraus hin, daß dic aus- gcfertigten Wandergewerbescheine nunmehr von uns an dic Finanz­ämter abgegeben und von diesen nach Verwendung des Ur- kundenstempels und nach Regelung der Wandcrgewerbestcucrfrags' an die Gewerbetreibenden ausgehändigt werden. Letztere sind bei Entgegennahme der Anträge hieraus besonders aufmerksam zn machen und zu bedeute», daß ihnen durch das für ihren Wohn- und Aufenthaltsort zuständige Finanzamt besondere Nachricht zur Abholung -des auSgefertigtcn WandergewerbescheincS zngehen wird.- An uns ist -deshalb auch die Stempelabgabe für Wandergewerbe- scheine Nach Tarif-Nr. 90 des Nrkundenstempelgesetzes nicht mehr cinznsendcn. (Vergleiche Ausschrciben vom 3. Mai 1912 Kreis- blatt Nr. 36.)

Gießen, den 16. November 1915.

Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: ü e m m e r d e.

Bctr.: Tic Krankenversicherung der im Wandergewerbe beschäf­tigten Personen.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemcinden des Kreises und das Grotzh. Polizeiamt Gietzen.

Entsprechend 8 235 der Reichsvcrsichernngsordnung sind die mi Wandergewerbe Beschäftigten krankenversicherungspslichtig. Ter 8 4;>9 Absatz 1 R.V.O. und § 16 der Bekanntmachung von! 22. September 1913 Regierungsblatt Nr. 22, betreffend die Ausführung der ReichSversichernngSordnnng, bestimmen, daß jeder Wandergewerbetreibcnde vor Stellung des Antrags auf Ertcilunc, -eines Wandergcwerbescheins die in seinem Wandergewcrbebctricbo Beschäftigten, soweit er sie von Ort zn Ort mitsühren will, ihre» Zahl nach bei der zuständigen Landkrankcnkassc anzuinclden hat.

Demzufolge werden alle Wandergcwerbetreibende i» den Landgemeinden des Kreises Gietzen hiermit aufgefordcrt, die in ihren Betrieben Beschäftigten und soweit sie von ihnen von Ort zu Ort milgeführt werden sollen, bei der Landkrankcn- kasse des Landkreises Gietzen vor Beantragung des Wandergewerbeschrins als Mitglieder anzumcldcn.

Tie Landkrankenlasse des Landkreises Gießen hat ihren Sitz in Gießen. Tie Geschäftsräume befinden sich Kaiser-Allee Nr. 3, eine Treppe hoch.

Bei der Anmeldung hat der Arbeitgeber nach Bestimmung des Kassenvorstandes die Beiträge für die Zeit bis zum Ablaus des