Kreisblatt «sr den Kreis Gietzen.

Nr. 10319. November_ 1915

Bekanntmachung

Wer die Ausdehnung der Berordnung über den Verkehr mit Krastfiittermstteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. ©. 399' auf weitere Futtermittel.

Vmn 8. November 1915.

Aus Grund des z 15 der Verordnung über den Verkehr mit Krastfuttcrniitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) bestimme ich:

Ten imi 8 1 der Berordnung genannten Gegenständen treten hinzu

Eicheln,

Rost-Kastanien (Früchte) uird die daraus hergestellten Futtermittel.

Berlin, den 8. Novcntber 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

' über den Maßstab für den Milchverbrauch.

Vom 11. November 1915.

Gemäß § 4 der Bekanntmachung zur Regelung der Milch- breisc und des Milchverbrauchs vom 4 . November 1916 (Reichs- Gesetzbl. S. .723) wird über den Maßstab, nach welchem Kinder, stillende Mütter und Kranke zu berücksichtigen sind, folgendes bestimmt:

Kinder bis zuM vollendeten zweiten Lebensjahre, soweit sie nicht gestillt werden, und stillende Frauen sind mit einem Liter Milch,

ältere Kinder mit einem halben Liter,

Kranke mit der nach ärztlicher Bescheinigung erforderlichen, in der Regel jedoch einen Liter nicht übersteigende») Menge

für den Tag zu berücksichtigen.

Sofern die zur Verfügung stehende Milchmenge vorübergehend eine volle Versorgung nach dieser Bestimmung nicht gestattet, kann die Milchmengc für Kinder von mehr als zwei Jahren und zwar nach dem höheren Lebensalter abgestuft entsprechend herabgesetzt werden.

Als Kinder im Sinne dieser Bestimmung gelten die im Jahre 1902 und später Geborenen.

Berlin, den 11. November 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

betreffend die Aufhebung der Bekanntmachungen über die Fest­setzung der Grundpreise für Butter und die Prcisstellung für den Weiterverkauf vom 30. Oktober und 2. November 1915.

Bom 17. November 1915.

Die oben genannten Bekanntmachungen werden hiermit auf­gehoben.

Darmstadt, den 17. November 1915. ,

Großherzogliches Ministerium des Innern^ v. Hombergk.

Wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht. Gießen, den 18. November 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U sing er.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Bcrsorgungsregelung; hier: Die Kartoffeln.

Auf Grund der §8 12 ff. der Bundesratsverordnung über die Errichtung von Preisprüfungsstellen und die Bersorgungsregelung vom 25. September 1915 in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 728), des 8 1 der Mi­nisterialbekanntmachung über die Errichtung von Preisprüfungs- stcllen und die Bersorgungsregelung vom 5. Oktober 1915 (Kreis- Blatt Nr. 89 vom 12. Oktober 1915), sowie des § 1 der Ministe­rialbekanntmachung Wer die Ergänzung der vorerwähnten Be- kanntTnachnng vom 6. November 1915 (Kveis-Blatt Nr. IM vom 12. Noveniber 1915), wird mit Genehmigung Grosth. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. III 17720 voM 15. November 1915 für den Bezirk des Kreises Gießen folgendes ange­ordnet: i

§ 1 .

Landwirte, die Kartoffeln produziert haben, dürsen:

1. Kartoffeln mir nach Orten des Kreises Gießen verkaufen oder liefern oder absetzen:

2. Kartoffeln, außer unmittelbar an Verbraucher innerhalb des Kveises, nur an solche Händler oder gemeinnützige Anstalten oder Konsumvereine verkanfen oder absetzen oder liefern, die vom Kreisamt zugelassen und schriftlich ermächtigt sind.

8 u.

Händler dürfen

1. Kartoffeln mir in oder nach Orten des Kreises verkaufen, atz- setzen oder liefern:

2. die Verbringung von Kartoffeln nur nach Orten innerhalb der «reifes für andere vermitteln und Wernchmen, sowie bewerkstelligen;

3. bei Landwirten Kartoffeln Nur einkaufen mit ausdrücklicher

schriftlicher Ermächtigung des Kreisamts.

i Z 3.

Ausnahmen von obigen Bestimmungen kann das Kreisämt bewilligen.

,i § 4.

. Tie von der Reichskartoffelstelle erteilten Bezugsscheine bleiben ,n Kraft. Ebenso werden nicht berührt die Vorschriften der Be- kannttnachungen des Reichskanzlers vom 9. Oktober 1915 und 28. Oktober 1915 über die Kartoffelversorgnng: insbesondere blei­ben die unter ß 7 der genannten Verordnung fallenden Kartosfel- möngen zur .Verfügung des Kvmmunalverbandes.

_ 8 5 .

Tie Landwirte und Händler sind verpflichtet, Verzeichnisse nach nachstehendem Muster,zu führen. Tie Verzeichnisse sind allwöchent- lich abzuschlicßen. Sie sind der Bürgermeisterei sowie den vom Kreisämt mtt der Prüfung beauftragten Personen aus Verlangen zur Einsicht vorzulegen.

8 6 .

Wer diesen Bestimmungen zuwid'crhandelt, insbesondere auch in dem Verzeichnisse unrichtige Angaben machjt, wird gemäß 8 17 der obengenannten Bundesratsverordnnng Mit Gefängnis bis zn 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.

8 7.

Diese Berordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung ini Ktcis- blatt in Kraft.

Gießen, den 18. November 1915.

Der Großhcrzogliche Kreisrat des Kreises Gießen:

Or. U s i n g e r.

a) Geerntele flar- tofselmenge

d) Auigekausle flartofselmeuge

Hiervon verkauft

Noch vor­handene Mengen und wo lagernd

vor dein 10. X. 1916

Dalum, Menge, Kaiser und deren Wohnort

nach dem 10. X. 1915

Datum, Menge, flanier uudderen Wohnort

Die Richtigkeit bescheinigt ' j r '

, (Ort Und Datum) 1 1 t, ' ;

i (Unterschrift)

Betr.: Wie oben. -

An den Oberbürgermeister zu Gießen, die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden sowie die Großh. Gendarmerie des Kreises.

Tie vorstehende Bekanntmachung ist alsbald in ortsüblicher Weise zur Kenntnis der Interessenten zu bringen. Zuwiderhand­lungen dagegen sind festzustellen und anzuzeigen.

Gießen, den 18. November 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Or. Usinger. _

Bekanntmachung.

Die Ausgabe neuer Zinsscheinbogcn zu den 3prozentigen Großh. Hess. Staatsschuldverschreibungen der Anleihe vom 3. Ok­tober 1896 für weitere 10 Jahre erster Zinsschein am 1. Juli 1916 fällig findet bei der Großh. Staatsschüldcnkasse, Luisen- platz 2, der Hessischen LandcshypothckeWank, Paulusplatz 1, bei der Bank für Handel Und Industrie, dahier, deren Zentrale in Berlin und der Niederlassung in Frankfurt a. M.z sowie bei deren Filialen, ierncr bei der Vereinsbank in Haniburg und bei dem Bankhanse Meyer 8- Cie. in Leipzig, sowie bei den Großh. Hess. Bezirkskassen und den mit Versehung von Bezirks- kassegc schäften betrauten Dienststellen gegen Einreichung der Er- neuerungsscheinc kostenfrei statt.

In gleicher Weise erfolgt die Ausgabe neuer Zinsschein-, bogen zu den 3 prozentigen Großh. Hess. Staatsschuldverschrcibun- gen der Anleihe Serie III von, 18. Januar 1896 für weitem 10 Jahre erster Zinsschein am 1. Juli 1916 fällig bei Großh. Staatsschüldcnkasse, der Hess. Landcshypothekcubank, den genann­ten Stellen der Ban! .für Handel und Industrie, ferner bei der Dresdner Bank in Berlin, der Sächsischen Bank in Dresden, bei der Deutschen Effekten- und Wechsclbank und dem .Bankhaus