mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe dis zu 10 000 ®if. geahndet und die verschwiegenen Stücke als dem Staate verlallen erklärt werde».

Ter Beschlagnahme unterliege» nach den Bestimmungen vom 16 6. 15 BI 622/4. 15 KRA. ganz gleich, ob bereits vor­handen oder nacksträglich hinzngekonnnen, oder ob neu oder ge- braucht :

1. sämtliche Vorräte an Vollreifen, Decken und Schlauchen, i. sämtliche Reserven an Vollreifen, Decken und Schläuchen, 3. die Bereisung an K r a s t fa hrj,«u g c n , welche nicht erneut zugelasfen sind.

Ausgenommen sind nur diejenigett Stücke, welche , Jtl.svektion des Krastfahrwcsens auf Antrag der Besitzer bereits sre, gegeben sind, sowie die auf den laufenden Rädern nnes erneut zugelassenen Wagens befindliche Bereifung; dagegen nicht legliche Reservebcrcisung, sofern sie nicht ausdrücklich von der Jnspcltw» freigegeben ist.

Gießen, den 9. iltvvember 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

^_ Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Betr.: Die Versorgnngsregclnng: hier: die Butter,

Aus Grund des § 12 Nr. 1, 6 und des 8 15 a der Buirdesrats- verordnung über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Veriorgungsregclung vom 25. Sevtembcr 1915, in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1915 lReichs-Gesetzbl. S, 728), des 8 1 der Ministerialbekanntmachung über die Errichtung von Preisprüsungsstellen und die Versorgungsregelung vom 6. Okto­ber 1916 lKrcisblatl Nr. 89 vom 12. Oktober 1915), sowie des 8 1 der Ministerialbekannttnachuiig über die Ergänzung der vor- erwähnten Bekanntmachung, vom 6. November 1915 jKreisblatt N/ 100 vom 12. November I9l5), wird mit Genehmigung Großh. Nnmstcrsums des Innern zu Nr. M. d. I. III. 17 465 vom 10. No- veml>er 1916 hiermit an geordnet.

8 1. Inländisch Butter, einerlei welcher Art, darf nach außerhalb des Bezirks des Kreises Gießen weder verlaust noch sonstwie geliescrt werden. Das Verbot trifft nicht nur die Her­steller von Butter sowie die Groß- und Kleinhändler mit Butter, sondern auch Private.

§ 2. Aus»ahmen können mis Grund eiugeheicher schrijtlicher Darlegung der die Notwendigkeit eines Abgehens von den Vor- schr,steil des 8 1 begründenden Verhältnisse von der untcrzcich neten Stelle zugelasscn werde».

. L 3 Diese Anordnung tritt mit den, 14. Mvember l. Js. m Kraft.

ZllwidcrhaiMungen iverdeu nach 8 17 Nr. 1 der Bundesrats­verordnung vom 25. Sepie,über 1915 mit Gefängnis bis zu b Monaten oder mit Gelds.: afe bis zu 1500 Mark bestraft.

Gießen, den 12. November 1915.

Der Großh. Kreisrat des Kreises Gießen.

Lr. U s i n g c r.

B c tr.: Wie oben.

An das Großh. Polizeianit Gießen, die Großh. Bürger­meistereien der Landgemeinden, sowie an Großh. Gcn- darmcric des Meises Gießen,

T,e vorstehend« Anordnung ist sosort aus ortsüblich Weise zur öffentlichen Kenntnis zu bringen. Festgestellte Zuwiderl-and- luiigen sind anzuzcigeir.

Gießen, den 12, November 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

Bctanntn, achung.

Betr,: Berckehr nnt Brotgetreide und Mehl: hier: VerbrauchS- regclung.

?tus Grund des 8 47 Abs. 1 in Verbindung mit K 49 Ist c der Bundesvatsverordnung vom 28. Juni 1915 wird init Zu­stimmung des Kreisausschusses und init Genchnijgnnq Großb Minister,nms des Innern zu Nr. M. d. I. III. 17352 vom 9 No­vember 1915 für den Bezirk des Ko in mn n n l vc r ba u des .Gießen folgendes verordnet:

8 1. Das den ttzcmeinden des Kteises Gießen zur Versorgung ihrer Bevölttrung von, Konmiunalverband jeweilig überwiesene Mehl darf von den den Mehlverbrauch regelnden Stellen tOber- bürgcrmeisler, Gwßh. Bürgermeisterei» zum Verbacken oder zun, Verkauf mir an solch Bäcker verabfolgt iverden, die sich der Ge­meindebehörde gegenüber nntel-schristlich verpflichtet haben an die vcrsorgungsbcrechtigte Bevölkerung a s s ch l i e st l i ch nur solches Mehl, das ihnen v oin K'v m m u n a l v er b a n d geliefert ist luntt nur Brot, das aus solchem Mehl erbacken ist, a bz n setzen.'

8 2. Die Gemeinden habe» diejenigen Anordnungen zu t,essen Mid diejenigen Maßregeln zu «greis«,, welch den Befolg einer ? on ,£? ii S crn oeneäß § 1 eingegangenei, Verpflickitiuig in ausreichen­der Weise sichccjtellm.

§?; Bäcker, welche einer nach 8 1 von ihnen cingeaangenen ^s5?!chfu'ig zuwtderhandeln, haben Bcstrasung nach 8 57 sowie Geichastsschließung nach 8 58 der Vundesratsverordiinng von, L8. Zwu 1915 zu gewärtigen.

8 4 Diese. Verordnung tritt mit ihre, BeräfsentliclMig im Kreisblatt in Kraft.

Gießen, den 12. Nov«nber 1915.

Namens des Kvmmunalverbands:

Großhcrzoglichs Kreisamt Gießen. _ Df. H f i n g c r, __

Betr.: Den Mvnatsbedars der Landgemeinden an Mehl.

An den Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir erinnern daran, daß die Zahl der Brotempsänger sowie der Zusatzbrotkartcn Empfänger für den kommenden Monat b i s z u m 2 0. l. Mts. dem Kvmmnnolverband, Wehl- vertcilungsstelle Gießen, angegeben sein nmß.

Gießen, den 15. November 1915.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.

____ _ I. V .: Hechler ._

Betr.: Abgabe von Kleie.

An den Oberbürgenneistcr zu Gießen und die Großh. Bürgcrmcistcrrien der Landgemeinden des Kreises.

Ter Kommnnalverband, Mehlvcrteilungsstelle Gießen, hat 40 Zentner Weizen gries Herstellen lass«,. In erster Linie soll die minderbemittelte Bevölkerung berücksichtigt wer­den. Der Preis bcttägt 25 Pfennig für das Pfund ab Gießen!. Ter Kleinverkaussvreis an die Verbraucher darf 3 0 Pfennig sür das Psuiid nicht übersteigen.

Bestellungen sind sosort an den Kommunalverband. Mehl­verteilungssteile Gießen zu ricksten, von wo ab die Zuteilung »m Verhältnis der Einwohnerzahl zur versügbarcu Menge erfolgt. Gießen, de» 15. November 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

I. V.: Hechler.

Bekanntmachung.

B e t r.: Die Slufnahme taubstummer Kinder in die Taubstummen» anstatten des Landes.

An die Schulvorstände des Kreises.

Wir erinnern Sie hicrinit an Erledigung unserer Bersügnng vom 6. Oktober 1916 Kreisblatt Nr. 89.

Gießen, den 11. sttovcmber 1915.

Großherzoglichcs Kreisnnii Gießen. _ I. V.: Hechler.

Bekanntrnachung.

B e t r.: Ausbruch der Maul- >md Klauenseuche in Großen-Linde».

Die Seuche ist erloschen. Die Sperrmaßrcgeln werden auh- gchben.

Gießen, den 13. November 1915.

Großherzoaliches KrciSamt Gießen. _ I. V.: Hemmcrde. _

Bekanntmachung.

Betr.: Meldepflicht der dienstuntauglichen Wehrpslichtiaeu.

Zur Beseittgung von Zweifeln wird darauf hingewiesen, daß infolge des Gesetzes vom 4. September 1915 alle am 8. Septem­ber 1870 und später geborenen, dauernd dienstuntauglichen Wehr­pflichtigen zur Anmeldung zur Stammrolle »ervslichtet find. Es macht keinen Unterschied, ob die Dienstuntanglichkett vor, während oder nach der aktiven Dienstzeit oder bei der Kriegs- musterung sestgestcllt worden ist.

Von den, oben ertvähnten Gesetz werde» auch alle von der Heeresverwaltung mis Anlaß des Krieges in Stellen außerhalb der Front, t(. h, nicht im Dienst mit der Waffe verwenden,!, dieiistuntanglicheu Personen betroffen, ohne Rücksicht daraus, ob sie mit einer Kriegsstelle beliehcn, als Be-,mtenstclVertreter oder anderweit verwendet werden.

Nur die zum Fricdcnsstaiche des HeereS und der Marin« gehörigen Beamten wid von der Meldepflicht ansgenommcil.

Alle hiernach in Bcttacht kommenden dauernd U,ttauglichen> die sich bis jetzt noch nickst angemeldrt haben, fordere ich daher aus, dies sosort bei Meldung strenger Bestraf,mg zu tun und zwar haben sich die Gedienten be, ihrem zustän­digen Bezirksseldwebel und die nicht Gedienten bei der Bürgermeisterei ihre; Wohnortes zu mel­den. Wer über seine Meldepflicht un .inklaren ist, kann sich bei dem Bezirksseldwebel oder aus dem Geschäftszimmer des Unter­zeichneten kRegiernngsgebände, Ziinmer 4) befrag«».

Gießen, den 11. November 1915.

Der Zivilvorsitzeude der Erjatz-Kommissiou des Kreises Gießen.

I. B.: H c m m c r d t.

Belr. wie oben.

An den Herrn Oberbürgermeister zu Gießen und an die Großh. Bürgerincistereien der Landgemeinden des Kreises.

Obige Betau ntmachnng wollen Sic in üblicher Weise be- lii,mt geben Die Anmeldungen find in ein Formular nach dein Muster der Landsttirmrvlle kiltgegenzunchmen und mir bis zum 2 5. d. Mts. «inzusenden.

Fehlanzeigen find nicht erforderlich Gießen, den 11. November 1915.

Der Zivilvorsitzeude der Ersatz K/ommissiou des Kreises Gießen.

I. P.: H e m »i c r d c.