Ausgabe 
9.11.1915
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11t Butter, Me ttt de» Sinibfleni«iiii>cu der Kreises hergestellt festgesetzt:

S ü ß r n ti m 6 it f tc c ($> nn b eIä lv>« rc I).,

;<S v u ttb » f if« u f 3 » rc für beit Hersteller ctit» schliesslich Verpackung frei Empsänger:

luicht abgeformt 2»! Mark für den Zentner, in Mengen unter einem Zentner nicht abgeformt 2,0a Mark für das Pfund,

in 1 Pfund - Packung abgesormt 2,08 Mark für dar Pfund,

in V- Pfund - Packung abgeformt 1,04 Atark für daS halbe Pfund.

f crkaufspreis für den Händler bei Abgabe an den

erbraucher:

nickt abgeformt 217 Mark für den Zentner, abgeformt 2,20 Mark für das Pfund,

1,10 Mark für das kfalbe Pfund, ll. Landbiitter (H « udleswarc III). ,

Wrundverkaufspreis für den Hersteller ein­schließlich Verpackung frei Empfänger:

nicht abgesormt 170 Mark für den Zentner, in Mengen unter einem Zeniircr nicht abgeformt 1,70 Mark für das Pfund,

Hl Ballen »der in Pfund-Packung abgeformt 1,73 Mark für das Pfund.

Verkaufs preis für den Händler bei Abgabe an den Verbraucher:

nicht abgeformt 1,82 Mark für das Pfund, abgeformt 1,85 Mark für das Pfund,

03 Pfeirnig für das halbe Pfund. AlledicsePreisesind Höchst preise. Sie haben nur die Bedeutung einer Ob-ergrenzc. Auch wird besonders darauf hin­gewiesen, das; in der Spaunniig von 15 Pfennig, wie sie in den obigen Preisfestsetzungen zwischem dem Grundverkaufspreis für den Hersteller und dem Verkaufspreis für den Händler zum Ansornck kommt, der ganze Verdienst sämtlicher am Zwischenhandel beteiligter Personen enthalten ist.

Weiter wird bemerkt, daß nach ß 5 Abs. 2 der Bundesrats- Verordnung vom 22. Oktober 1915 über die Regelimg der Butter- Preise bei Verschiedenheit der Höchstpreise an deni Orte der gewerb- firfwii Niederlassung des Verkäufers und an dem Wohnorte des Käufers der Höchstpreis maßgebend iil y der für den Or! der gewerb- ktchen Niederlassung des Verkäufers festgesetzt ist. Bei Herstellung von Butler in landlvirtschafilichen Betrieben gilt als Ort der gewerblichen Niederlassung der Herstellungsort.

Tie Verkäufer von Waren, für die ein Höchstpreis festgesetzt ist, haben diesen Preis mit Angabe der Menge (Geivicht), aus.die stch der Höchstpreis bezieht, durch einen sichtbaren Anschlag an der Verkaufsstelle zur Kenntnis zn bringen. Tie>ec Anschlag ist kosten­frei mit dem polizeilichen Stempel zn versehen und täglich während der Verkaufszeit anszuhängen. In der Verkaufsstelle ist eine Wage nnt geeichten Hieivichten anfzustellen'und ihre Benutzung zum Nach­wiegen der verkauften -Waren zu gestatten.

Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach 8 6 desHöchstpreisgesetzes mitGesängnisbisznt Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Auch kann Bestrafung aus Grund des 8 5 der BnndeSratsverord- nung gegen die übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 erfolgen,

Gießen, den 8, November 1915.

ffs Großhcrzoalichee Kreisamt Gießen,

vr. U s i n g e r.

B e t r.: Wie oben. --

An Die Grossist Bürgermeistereien der Landgemeinden sowie die Grohh. Gendarmerie des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist von den Bürgernieistereicn sofort aus ortsübliche Weise zur allgemeinen Kenntteis zu brin­gen. Der Befolg ist zu überwachen. Zuwiderhandelnde sind an- zuzeigcn. '

Gießen, den 8. November 1915.

Großhcrzogliches Kreisamt Gicßeir.

Ör. U s i ii g e r.

Betr.: Bvotversorgung der Militärpersvncn.

An den Oberbürgermristcr zu Gietzcn und die Grosth. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises.

Zur Bermeidimg van Mißständcn in der Brotversorgung der einzeln aus 'der Eifenbahnsdhrt befindlichen Untciiofsiziere und Mannschaften hat das Kriegsministerium angoordnet, Laß den von den Truppen beurlaubten Mannschaften für die Tage der Hinfahrt nach dem ilrlaubsort das erforderliche Brot nach den bestimmungsmäßigen Sätzen von den Truppen verabfolgt wird. Am Urlanbsorte ist die betreffende Gemeinde verpflichtet, deni Beurlaubten die Beschaffung des Brotes durch Verabfolgung von Brotkarten zn ermöglichen, auf Grund deren er sich auch sür die Eisenbahnfahrt von dem Urlanbewrt zurück zunr Truppenteil piit B»ot selbst zu versehen hat.

Sie wollen hiernach »ecsahren,

Gießen, den 4. Nov-nnber 1915,

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

I. B.: Hechler.

Bekanntmachung.

Betr.: Schutz der Delegraphenleitmigen.

Die Besitzer von Bäumen an solchen Kreis-, Konimnnali und OrtSstra^cn, an denen Telegraphenleitnngen ciillang lausen, lvcrden hiermit aufgeforderk, gelegentlich der im Herbst dieses und im Frühjahr des kommenden Jahres staltfind-endcn Ausäsiung di« Bäuuic svlveit znrüchznschneidcn, daß Berührungen der längs dieser Straßen geführten DAegriiphcnleitnngen nnt den Banmästen (auch beim raschen Wachsen der Bäume) ftir den nächstxn Sommer aus­geschlossen süld.

Großen, den 6. däovember 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hechler __

Dienstnachrichten Scs Grvtzh. Kreisamts Giessen.

Ter Allgenieinen Deutschen Pensions-Anstalt sür Lehrer und Lehrererinnen zu Berlin ist die Ausgabe einer ani 3. und 4. De­zember 1915 zu spielenden Geldlotterie von 200 000 Losen ä 3 Mark und der Vertrieb von 6000 Losen im Großherzoatnm gestattet worden. Zuin Vertrieb in Hessen dürfen nur mit dem hessischen Zulassunzsstempel versehene Lose gelangen.

Wählend der Zeit des Vertriebes der Lose zur ersten Klasse einer Preußisch-Süddeutschen Lotterie ist Ankündigung, Ausgabe und Vertrieb der Lose iu Hessen nicht gestattet. _

XVIII. Arnreekorps stellvertretendes Generalkommando.

IVa. 23 095

Frankfurt a. M., 4. November 1915.

Bekanntmachung.

Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke, nvlchc den im Deutschen Heer und in der Kaiserlichen Marche gebrauchten gleich oder ähnlich sind, dürfen während des Kriegszustandes außer an Mitglied« der bewaffneten Mackst, die als solche unzweifelhaft erkennbar sind, oder sich aiisweiscii, mir an Personen verkauft werden, welche nach­gewiesenermaßen im ausdrücklichen Aufträge eines zum Tragen einer Uniform Berechtigten als Käufer austreten.

Gewerbetreibenden (Militäreffekteiihändlern, Schneidern usw), welchc dieses Verbot unbeachtet lassen, wird im Interesse des Heeres nsw. und der öffentlichen Sicherheft der Geschäftsbetrieb geschlossen werden.

Der stellvertretende komniaiidierende General: _

_ Freiherr von ©alt, General der Infanterie, _

Bekanntmachung.

Betr.: Musterung und Aushebung der Milftärpflichtigen und der nnauSgebildeten Landstur,»pflichtigen.

Die Musterung und Aushebung der beim Ersatzgeschiist im Mai d. I. ziirnckgestclltcn, i» den Iahten 1895, 1894 und früher gcboreiieu Mililärpstichtigen, sowie der im Jahr« 1897 geborene» Landsturmpslichtigcn findet in der Turn­halle der Stadtmädchcnschule (Schillrrstratze 8> in Gichcn wie folgt statt:

1. Freitag, den 12. November 1915,

vormittags 7V»Uhr.

für hie Militärpflichtigen rrnd Landsturmpflichtigen aus den Ge- m.timen nl-e.tvyanpni. Beltershain, Climbach, Geüsl-anseii. Gö­belnrod, Grünberg, Harbach, Kesjelbach, Laut«, Lindrnstruth, Lon­dorf, Lumda, Odenhansen, Qneckborn, Reinhardshain, Rüddings- hausen, Saasen, Stangenrod, Stockhausen, Weickartshain, Weliers- hain, Albach, Bellerslieim, Bettguhausen und Birllar.

2. Samstag, den lg, dlavember 1915,

vormittags 7 3 A Uhr,

für die Riilftärpflichtigen und Landsturmpflichtigen aus den Ge­meinden Dors-Gill, Eberstadt, Ettingshausen, Garbentcich, GrÜ- ningen, Hausen, .Holzheim, Hungen, Inheiden, Laimd, Langsdorf, Lich, Münster, Mnscktenheim und Nieder-Bessingen.

3. Montag, de» 15, November 1915,

vormittags 7V» Uhr,

für die Militärpflichtigen und Landsturinpflichtigen ans den Gv- nienrden sstonnenroth, Obbornhofen, Ober-Bessingen, Oberhörgern, Rabertshausen, Rodheim, Röthges, Steinheim, Steinbach, Trais- Horloff, Utphe, Billingen, Watzenborn mit Steinberg, Allendork (Lahn!, Aliendors (Lumda), Altcn-Bnseck mrd Annerod,

4. Dienstag, den 16. November 1915,

vormittags 7V* Uhr,

für die Militärpflichtigen und Landskurmpflichiigen aus den Go- nicindcn Bersrod mit Winnerod, Beuern, BnrklMrdsfelden, Danb- ringen, Großen-Buseck, Großen-Linden, Heuchelhetm, Hattenrod und Klein-Linden,

5. Mittwoch, den 17. November 1915,

vormittags 7*/i Uhr,

für die Militärpflichtigen und Landsturmpflichtigeir aus den G«- menidcn Lang-Göus, Leihgestern, Lollar, Mainzlar, Oppenrod. Reistirchen. Rödgeii, Ruttershausen, Staufenberg, Treis (Lumda), Trohe und Wicseck.

6, Donnerstag, den 18. November 1915, vormittags 7'/« Uhr.

für die^Mllillirvflichtigen und Landsturmpflichtigen aus der Stadt ' Gießen und zwar von Buchstabe ?l bis A.