Ausgabe 
9.11.1915
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Kreisblatt für »eit Kreis Siche«.

3?e'. 99 9. NovemKi'r 1915

SriegSminififrium.

Bekanntmachung.

Gemäß § 3 Im: Bekanntmachung, 6rtr. Herstellungs- Verbot für Baumwollstoffe, Nr W. II 1293/6. 15. K. R. A., sowie gemäß § 9 ber Bekanntmackuing, betr. Ver­äußerung, Bcrarbcitnng und Beschlagnahm« von Baumwolle, Baumwvllabgängen und Baum- Ivollgcspiusten, W. II. 2548/7. 15. K. R. A., bewilligt das Königliche Kriegsministerium, Kriegs-8iohstofs-Abt«tlnng, allge­mein folgende Ausnahmen:

I.

Die Herstellung beliebiger Brrumwollerzeugnissc wird ge­stattet, soweit sie ausschließlich oder unter Mitverwendung der mit den allgemeinen AuSnahn>ebewillignngen vom 14. Juli 1915 lveröfscntlicht imRcichSanzciger" vom 16. Juli 19151 irci- gegcbenen Garnen erfolgt, aus

farbigen, bedruckten, melierten, jasvier- ten, merzerisierten, gebleichten, geschmelz­ten Garnen, Crepegarnen, Eisengarnen, F r o t t 6 g a r neu, g e n»p Pt c n Garnen, drei -und mehrfach gezwirnten Garnen, wenn diese Garne vor dein 14. August 1915 gesponnen und ver­edelt sind.

Diese Ausnahme erstreckt sich nicht auf grau gefärbte, grau­melierte und Mako-Jmitatgarne.

II.

Zu beliebigen Erzeugnissen dürfen ferner vor dem 1. August 1915 gezettelte Garne mit vor dem 14. August 1915 gesponnenen Schußgarncn jeder Art mifgearbeitet werden.

Zur Herstellung beliebiger Erzeugnisse werden von der Be schlagnah in c freigegeben diejenigen Garne, die in der Zeit vom 14. August bis 4. September 1915 aus in der Flocke gebleichter oder gefärbter Baumwolle gesponnen worden sind, soweit die Herstellung ausschließlich aus diesen Gar­nen oder unter Mitverwendmig der mit allgemeinen Ausnahme- bewilligungen vom 14. Juli 1915 srcigcgcbenen Garne erfolgt.

Diese Ausnahnie erstreckt sich nicht aus grqn gefärbte, grau­melierte und Mako-Jmitatgarne.

IV.

Nichtbrschlagnahmte Garne Nr. 60 und darüber dürfen vußrr mit solchen mich mit anderen Garnen, deren Verarbeitung zu beliebigen Erzeugnissen gestattet ist, verwebt werden.

Tie in Baumwollspinnereien auf den Maschi- tlrn befindliche Baumwolle, ivelchc sich bereits in der Form von Battcurwickeln oder aus einer späteren Erzeugnisstnse befindet daiF zu Garnen aufgearbeitet werden, auch ohne daß be­reits ein Heeres- oder Marine«iuftrag vorliegt, zu dessen Erfüllung sie bestininlt sind. Diese Erlaubnis findet jedoch nur Anwendung auf Baumwolle aus solche» Maschinen, die wegen Mangels an HecreS- oder Morineaufträgen außer Betrieb gesetzt werden mussten und bei Erlaß gegenwärtiger Verordnung stillslehen.

Die aus Grund vorstehender Ilusnahmebcwilligung hergcstell- ten Garne sind mit Ausnahine derjenigen, welche aus in der Floelc gebleichter oder gefärbter Baumwolle jedoch nicht grau, graumeliert oder makoimitat gesponnen sind, b e schlag-

längerte Hedemamistraße 10, sckrristliche Anzeige zu erstatten.

VI.

Von den vorstehenden AuSuahmebewrlligungeu darf nur Ge­brauch gemacht werden, wenn sie in allen Arbeitssälen an sicht­barer Stelle ausgehängt werden. Abdrücke sind beim Preußischen Kriegsmittiilerium, Webstofsmcldeamt, Berlin SW 18, Ver­längerte Hedemannstraß« 11, erhältlich.

VII.

Ueberschreitringen dieser Ansnahmebewilligtmgen fallen un­ter die Strafbestimmungen deS K 4 des Herstelliingsverbotes für Baumwollstoffe, beziehungsweise unter die Strasbestimmungen der in der Einleitung der Bekaniitmackmug, betr. Veräußerung, Ver­arbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollab- gängen und Banmwollgespiiisten Misgesührten Gesetze und Ver­ordnungen.

Berlin, den 25. Oktober 1915.

Kriegsm in isteriunk

KriegS-Rohstvsf-Abteilung A. m. W, b.

K o e t h.

Berlin SB. 9, fcm 3». Okt.be r 1915.

Königgritzer Straße 19.

Bekanntmachung der Reichsfnttermittelstekle

betreffend die Hafer-Ve»arbeitui>g in den Bltzrmittki-Labriken.

Auf Grund des § 4, Ziffer 1 v der Ber.rdnung über dis Errichtung einer RcickL-futiermittelstrlle vom 23. Juki 1*15 (3kitW= Aksctzbl. e 455) bestimmen wir mit Zustiniunmg unsere Beirats, 'Abteilung für baser, Ivic folgt:

1 Die Festsetzung derjenigen Mengen «n Hafer, die die Nähr- miitelsabiikcn verarbeiten dürfen, ers.l.t imwittelbar durch die Reichssuttcrmrttelstrlle. Den einzelnen Betrieben iaird, svbaL die erforderlickien Unterlagen über die Bcrarv«it«ng »» Hafer im Durchschnitt der beiden Geschäftsjahre vor Alls beuch des Krieges, vom 1. Juli 1912 bis 30. Juni 191«, gemäß § 19, Abs. 1 a. a. (0. beigebrach! und in Ordnung befunden sind, die Mitteilung über die Höhe der in ihrem Betrieb zur Verarbeitung zngciasscnki, Haf-r- mcugc von der Neickzslutlermittklstellc zugestellt. '

2. Den eiuzclneu Nährmitkctsabritcn werden in Höhe der rhnen zur Verarbeitung zngctciltcn Hasermengen »an der Neichs- sutterinittklstelle aus Grund des 8 6 o der Verardnzmg über die

HöilKprerse für Haser (Rcichs-SKsetzbl. laubnisscheine überwiesen.

Ans G

S. 464) ausgestellte Er­

st. Aus Grund dieser Erlaubnisscheine erirerb-n die Nähr- miltelsabrikcn ihren Bedarf an Hafer freihändig unmittelbar oder durch Vermittlung des Handels.

4. Die Erlaubnissclnnnc werden den einzelnen Fabriken nicht unmittelbar ausgchändigt, sondern durch BermitÜiuig der .Hafer- ciukaufsgesellschast ,n. b. H. Berlin, an die seitens der Fabriken die entsprechenden Anträge zu richten siird. Die basereikanisgese!l- säwst wird mit Genehmigung der Reichsfutternnttelftelle den Nähr- mittclfabrikeii Preise vorschreiben, die bei dem freihändigen Erwerb des Hafers nicht überschritten werden dürfen, und ihnen die Ver­pflichtung zur Abgabe der Nährmittel zu entsprechenden Höchst­preisen auscrlegen.

5. Der Aiilaus von Haser auf Grund b.n Erlaubnisscheinen ist nur in Ueberschußbezirken gestattet. Di- Komwiiiialverbände haben, soweit sie Ueberschußbezirke sind, also mehr Hafer geerntet haben, als sic nach 8 16 der Haserverorduung für den eigenen Be­darf benötigen, gegen Abliescrung der Erlaubnisscheine die Ausfuhr des Hafers tu entsprechender Höhe an die aufgegcveneii Empfänger zu gestatten. Der Kommunalverbaud des EniPsaugSarles ist von der erteilten Ausfnhrcrlaubuis zu beuachrichtiiten. Die Erlaubnis­scheine sind inonaklich der Zentralstelle zur Beschaffung kur Heercs- vcrpstcguug, Berlin W. 66, als Belag libcr erfolgte Hascrlicsermt- gen von den Kommunalverbäuden einzusenden.

Die Nährmsttelfabriken und der von ihnen beauflragie Handel siiid gehalten, beim freihändigen Enoerb des Hafers sich der Ver­mittlung der von den Kommunalverbäuden angestellten Kommissio­näre zu bedienen, damit die Arbeit dieser Kommissionäre nicht ge­stört wird und die Kontrolle über die Haserbeschass'iuig den Kommunalverbäuden geioahrt bleibt.

6. Die Ausstellung der Erlaubnisschein« und bet' Ankauf des HafcrS für die Nährmiltelfabriken beginnt erst nach dem 1. Novem­ber 1915. Der Ankauf von Haser ist nur in Höhe der ausgegebcncn Erlaubnisscheine zulässig.

S ch a r m e r.

Bekanntmachung

über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preis- stcllung für den Wciterverkaus. Vom 2. November 1915. Die in unserer Bekanntmachung vom 30. v. Mts. (Darnr- städter Zeitung Nr. 255, zweite Beilage) festgesetzten Grundpreise gelten nicht sür die über die Grenzen des Deutschen RcickzÄ ringeführte Butter. Für diese sind vietmehr die Vorschriften der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reickzs.anzlers vom 24. Ok­tober 1915 (Rctchs-Gesetzbl. S. 705) inaßgebend.

Tarmstadt, 2. November 1915.

Großherzoglickies Ministerium des Innern.

I. V.: S ch l i c p h a k e. Krämer.

Bekanntmachung.

Betr.: Höchstpreise sür Butter.

Auf Grund des Reichsgefctzes betreffend: Höchstpreise, von« 4. August 1914 in der Fassung vom 17. Dezember 1911 und

21. Januar 1915, und der zu dem genauuteu Reichsgesetz von Großh. Ministerium des Innern erlassenen Bekanntmachung vom 28. Dezember 1914 sowie der Ausführungsaiiweisung hierzu vom 7. Januar 1915 werden sür die Landgemeinden des Krei­ses Gießen unter gleichzeitiger Aushebung der Bekaniltmachung in glcick>em Betreff vom 21. Oktober 1915 (Kreisblatt Nr. 93 vom

22. Oktober 1915) mit sofortiger Wirkung folgende H ä ch st v r e i [ e