7. Freitag, d<» 19. November ISIS, vormittags 7V«Uhr,
stke die Militärpflichtigen >mt> Landstm «Pflichtigen auS der Stadt Giesie» »nd zlvar trän Buchstade K bis St,
Z.Sanistag, den 20- btovember 1915,
„ . vormittags TU Uhr,
wSt die Militürpssichtigen Uiid Laiiisskuruipflichilgen aus der Stadt
Gießen und zwar voii Buchstabe S bis Z,
Die Militärpflicht,gen uud unausgebildeten Laiidstalrialpslick>- ttgcn werden hiermit aufgeiordert, sich an den vorgenannten Tagen rechtzeitig im Mustermigswkale einzufiuden.
Besondere Ladungen durch den Oberbürger- m eiste r in Gießen und durch die Großhcr- zoglichen Bürgermeistereien ergehen nicht. Diese Bekaiuttmachung gilt vielmehr als Labung.
Wer sich der Gestellung entzieht, ioird nach den Militärgesetzen bestraft, es kaam auch im Falle der TaugltAeit sofortige Einstellung als unsicherer Heeres- oder Landsturmpflichtiger erfolgen.
Die SÄuktär und Landsturmpslichtigen haben in ordentlicheui Anzuge und reinlich an Körper zu erscheimm. Die den Militärpflichtigen von den Erjatzbehörden erteilten Mustcrungsausweise sind mitzubringen,
Aer von den Militär- und Landsturmpslichti- gen Brille oder Kneifer trägt, hat diese im Termin mitzubringen und bei der Untersuchung vor- i u 8 e t s c tt.
Wer durch Krankheit oder körperliche Gebrechen am Erscheinen im Musterungslokal verhindert ist, hat ein beglaubigtes ärztliches Zeugnis bei der Großh, Bürgermeisterei seines Wohnortes abzu- aeben, Die Zeugnisse sind von den Bürgermeistern oder deren Vertretern im Musternngsterinine vorzulegen,
Gießen, den 8, November 1915,
Ter Zivilvvrsitzmde der Ersatz-Kommission des KveiseS Gießen.
I, B,: tzemmerde.
B e t r,: Wie oben, --—
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Obige Bekanntmachung wollen Sie mehrmals ortsüblich veröffentliche» lassen uud dafür sorgen, daß die Mllitär- und Laud- sturmpslichtigen rechtzeitig im Musterungslokale eintrefsen. Die Großh, Bürgermeister, in deren Verhinderung die Großh, Beigeordneten, haben ebenfalls anwesend zu sein, um über etwaige Verhältnisse Auskunft zu geben. Sie wollen auch dafür sorgen, daß die Pflichtigen ihre Musterungsausweise mitbringen,
Gießen, den 8, November 1915,
Der Zivllvorsttzende der Ersatz-Kvmmiflion des Kreises Gießen,
I, V,: tz e m m e r d e.
Bekanntmachung.
Herbstkontrollversammlungen ISIS im Kreise Gießen.
Es haben ohne weiteren Beseht in
Gießen, Hof der Zeughauskaserne,
zu erscheinen: t m , ....
Montag, den 15. November 1915, vormittags 9 Uhr.
Sämtliche Unterofstzlcre und Mannschaften der Reserve, Land- wehr I und II aller Waffen, der Seewehr I und II, Ferner sämtliche Ersatzreservisten, die zur Verfügung der Ersatzbchördcn entlassenen Mannschasten und sämtliche Ersatzrckrnten,
Militärpflichtige, die die Entscheidung: „zurück bis zur nächsten Musterung" erhalten haben, brauchen nicht zu erscheinen,
Montag, den 15. November 1915, nachmittags 2 Uhr,
Sämtliche Unterofftzicre und Mannschaften beä auSgebil - Ibeten Landsturms aller Massen, sowie alle dem tzeere und der Marine angchörcnden Personen, die sich zur Erholung, wegen Krankheit oder aus Gruud häuslicher Verhältnisse usw, aus Urlaub besinden und so wett marschsähig sind, daß sie den Kontrollplatz erreichen können,
Dienstag, den 16. November 1915, vormittags 9 Uhr.
Sämtlich« ln 1896 geborenen unausgebildeten Landsturmpflich- tigen, einerlei tvelche Entscheidung sie erhalten haben, mit Aus- Nähme derjenigen, die die Entscheiduirg: „vorerst weder selb- noch garnisoMenstsähig" erhalten haben,
Dienstag, den 16. November 1915, nachmittags 2 Uhr,
Sämtliche unausgebildeten Landsturrupflichtigen — ausschließlich derjenigen, die an der D, U,-Mnstcrung teilgenomtnrn haben —, einerlei welche Entscheidung sie erhalten haben, die in den Jahren 18J)6— 1880 einschließlich geboren sind. Ausgenommen bleiben diejenigen, welche die Entscheidung „dauernd ivedcr seid- noch garni- sondienstsäbig" erhalten haben,
Mittwoch, den 17. November 1915, vormittags 9 Uhr,
Sämtliche unausgcbflldeten Landsturmpflichtigen — ausschließlich derjenigen, die an der D, U,-Mnsierung teilgenommen haben —, rtnerlei, welche Entscheidung sie erhalten haben, die tu den Jahren
1874 einschließlich geboren sind, Ausgenommen bteiben dicientgen, welche die Entscheidung: „dauernd weder fest»- noch garnisondienstfählg" erhalten haben,
MitUvoch, den 17, November 1915, nachmittags 2 Uhr,
Sämtliche umuisgebildeten Landsturmpslichtigen, einerlei, tvelche Gntscheidnng sie erhalten haben, die in de» Jahren 1873 nud Jp ‘2 geboren sind. Ausgenommen bleiben diejenigen, tvelche die Entscheidung: „dauernd weder seid- noch garntsondienstfähtg" erhalten haben.
Donnerstag, den 18. Rovenlber 1915,
. vormittags 9 Uhr.
«amtliche Nnansgebildeten Landsturmpslichtigen, einerlei, toelch« Entscheidung sic erhalten haben, die in den Jahren 1871 und 1870 geboren sind. Ausgenommen bleiben bieienigen, weich» die Entscheidung: „dauernd weder selb- iwch garnisondienstsShig" erhalten haben,
Donnerstag, den 18, November 1915, nachmittags 2 Uhr,
Sämtliche in 1869 geborenen unausgebildeten Lanbsturnlpflich- tigen, einerlei welche Entscheidung sie erhalten haben, sowie sämt- liche Personen, die an der D, N,-Musterung teilgenommen haben, ohne Rücksicht daraus, ob sie gebient haben oder nicht und welche Entscheidung sie erhalten haben.
Ausgenommen bleiben diejenigen, welche die Entscheldiinge» .^dauernd tveder selb- noch garnisondieirstsähig, zeitig untauglich, und dauernd untauglich" erhalten haben.
Es haben sämtliche bis auf weiteres oder bis zu erneut bestimmten Zeitpunkte vom Heeresdienste befreiten oder zurückgestellten Personen teilzunehnren, . i
Erscheinen in bürgerlicher Kleidung, Stöcke, Schirme, Pfeife» und Zigarre» sind vorher ivegzulegen.
Die Militärpüsse und Führungszeugnisse sowie sonstige Ausweise «Landsturm- und Ausmusterungsscheine usw.) sind mitzubringen.
Unpünktlichkeit und Versäumnis der Kontrollverlammlungeir werden nach den Kriegsgesetzen aus das Strengste bestraft, Gießen, den 8, November 1915,
Großherzogliches Bezirkskommand»,
Naumann, Obcrfllcntnant und Bezirkskoininanbeur,
Bekanntmachung.
Betr,: Den Wochcnmarktvcrkehr tn der Stadt Gießen,
Es wirb zur ösfrntlichen Kenntnis gebracht, daß mit ausdrücklicher Genehmigung des stell», Generalkommandos des 18, Armeekorps der 8 14 b der Marktordnung für dt« Stadt Gießen in Kraft geblieben ist, DergewerbsmäßigeEinkaufvonGegcn- ständen des Woche nniarktverkehrs, di« von außerhalb zum Markt gebracht werden, ist sonach während der ganzen Markttage (Dienstag, Donners tags und Samstag) sowohl aus dem Marktplatze als auch außerhalb desselben im ganzen Bereich der Stadt Gießen verboten,
Tie Schutzmannschaft hat Anweisung, Zutviderhandelndc unbedingt zur Anzeige zu bringeir,
Tie Bevölkerung wird ersucht, die Schutzniannschaft in ihren Bestrebungen zur ordnungsmäßigen Durchführung der Bestimmuw- gen zu unterstützen,
Gießen, den 8,November 1915,
Großherzogliches Polizeianck Gießen, _ tzemmerde, _
Bekanntmachung.
Detr.: Tie Veranstaltung von öffentlichen Sammlungen.
Wir sind veranlaßt, erneut daraus hinzuweiscn, daß alle öffentlichen Sanrmlungeu polizeilicher Erlaubnis büntrsen und daß alle Personen, welche öffentliche Sammlungen vornchinen, mit einem von der Polizei arrsgesbellten oder genehmigten Austveise versehen sein müssen, ,
Die Bevölkerung wird ersucht, im eignen Interesse darauf z» achten, daß nicht von unbefugter Sette gesanrnlett wird und diesbezügliche Wahrnehmungen bei der Schutzmmmschaft oder unmittelbar bet uns zur Anzeige zu bringen.
Gießen, den 8, November 1915,
Großherzogliches PolizciaMk Gießen.
_ tz e m in e r d e, _
Bekanntmachung.
Betr - Feldbereinigung in der Gemarkung T r e i s an der Lnmd» In der Zeit vom 3, bis einschließlich 16, November l, Js. lieaen aus Großh. Bürgermeisterei Treis an der Lumda
die Sonderprojekte über tzerstellung der Wege 142 und 144 in Flur I, Linnacker und Silberstück, zur Einsicht der Betesslgten offen,
Einwendungen hiergegen sind bei Meldung des Ausschlusses während der Offenlegung bet Großh, Bürgermeisterei Treis an de» Lmnda schriftlich einznreichen,
Fricdberg, den lü Oktober 1915,
Der Großherzogliche Fetdbcreinigungskommissärk S ch u i t t s p a h n, Regternngsrat.


