Ausgabe 
5.11.1915
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zugrunde zu legen sein. Bei wieder lehrenden Leistungen ist für die Frage der Anmeldepflicht der Jahresbetrag mastgebend.

4. Ist eine Firma anmeldepflichtig, die mehrere Nieder­lassungen im Jnlande unterhält, so-erfolgt die Anmeldung durch die Hauptniederlassung.

5. Als feindlirl>e Staaten ini Sinne der Verordnung gelten Großbritannien und Irland, Frankreich. Rustland und Finnland, Miwic die Kolonien und auswärtige Besitzungen dieser Staaten: «als feindliche Staatsangehörige mithin die Angehörigen dieser Staaten, ihrer Kolonien und auswärtigen Besitzungen. Als feind­liches Ausland gelten auch die von uns besetzten Gebiete Frank­reichs und Ztnstlands. UnterInland" ist überall lediglich das Ge­biet des Deutschen Reirl-es zn verstehen.

Qn Bestehen über die Staatsangel-örigkeit einer Person, die ihren Wohnsitz oder dauernden Ansenthalt im feindlichen Ausland hat. Zweifel, so ist sie als feindlicher Staatsangehöriger bei der An­meldung zu behandeln.

Juris,ifchc Personen, die im feindlichen Ausland ansässig sind, gelten als feindlnst' Staatsangehörige. Osjene HandelSgejeiffchmten und sonstige Gcsrltfflmitüimteri,eh,nungen olpic juristische Persön- lichkrtt gelten n s ffnndiichc Staatsangehörige, wenn sie ihren Sch im ierndlichen Ausland haben, es sei denn, daß keiner der Inhaber feindlicher Ctaatsangchöriger ist. Ist ihr Sitz im nichlseindtiihen Anstand, so gelten sie als feindliche Staatsangehörige, wenn ihre Mnitlichen Teilhaber seiichlrche Staatsangehörige sind

b Ausdrücklich sei. obgleich dies als jelbstverstäichlich gelten kann, bemerkt daß der Anmeldcnde nur anzmnelüen braucht, was ihm bekannt tfl.

^ Anderseits muh der Anmeldcnde auch alle einschlägigen, hm bekannten Ncrhältntffe angeben und brnn sich angesichts der ge^ setzlichrn Anmcldcpslicht nicht auf eine Scknveigepflickst gegcn» ^0er & e jy ^mdltchen Ausländer berufen. Dagegen sind die An­meldestellen «,r Amtsverschwiegenheit verpflichtet

Stichtag für die Anmeldung gilt der Tag des In- krasttretens der Bekannt,nachnng, also nach Artikel iS der iS Ok- \ j eU, . cm die belrefseiche Numnier des Reichs- Geietzblatts heraitsgegeben wurde.

511 1 Staatsangehörigen, von den, Ver-

liiögen anznmelden ist, ist ent besonderer Bogen zu verwenden Ä?essen Bvr^rserte Name, Wohnort und Staatsangehörigkeit des feindlichen Staatsangehörige» anzugeben ist.

Zur Erleichterung der Anmeldung sind die einschlägigen Be sinnmungen sowohl der Verordn,mg ivie auch der Ausführ,mgs- vorichrrsten aus der Rückseite der Anmeldebogen selbst abgedruckt.

Bekanntmachung.

Betr.: Tie Anmeldung des i,n Inland bcstndlichcn Vermögens von Angehörigen scrndltcher Staaten. "

"dgr-drilckte Bekannt,nackping des Reichskanz- gchmcht"' 21 ' * - mri> trinkt zur allgemeinen Kenmn^l

Gieße», den 4. Noveniber 1915.

Grotzherzoaliches Kreisamt Gieße,,.

Lr. U l i n g c r.

^ ^ Bekanntmachung

bckressend Ausnahme von der Sperre feindlichen Bennöaens Vom 21. Oktober 1915. fkns Gi-und der M 8. 10 der Vcrordiiung über die Anmclduna des tni^Jnland befindlichen Verniögens von Angehörigen seind- Iicker Staaten vom 7. Oktober 1915 (Reickis-Gesetzbl. S 699, irerdcn sur natürliche Personen, die i» den unter deutscher Vcr- nallnnü stehenden Gebieten Russlands ihren Wohnsitz und qcacn- n ^ ^ ^" 1 , sowie für juristische Personen, die dort

Ln°L MgeL°^"^^0° Verwaltung haben, folgende

1 ^m^.äuüfnnm, Slbtretnng oder Belastung ihres im In- lotid lk'sts dllchcn Vernich.ens zugunsten von Pcrionen der be-

Kon,'.i n' Personen, die im Inland ihren

Wo^isitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt haben, wird ge-

2 ' ILÄ ^ltE, Sach«,,, insbesondere Wertpaviere und ^loltücke, die rm Eigentum der b.-zeicksineien Personen stehen,

RÄlonds stehenden Gebieten

Berlin, 21. Oktober 1915.

Ter Reichskanzler.

^in Aufträge: Richter.

Bekanntmachung

vetr. Aenderung der Postordnung vom 20 März 1900

dm,r^2l Verordnung deS Reichskanzler»

Kenntnis. 0er 1S15 bringen ,mr hierdurch zur öffentlichen

Dnrmstadt, den 25. Oktober 1915.

Großherzogliches Staatsmiiiisteriiim

i>r. Neidhart, Spamer.

Bekanntmachung

betr. Aenderung der Postordnung von, 20 März 1900 Vom 21. Oktober 1915.

«ns Grund des 8 50 des Gesetzes über das Postivesen vom nL c a 'r° 6e I l8 r T 1 iRE-Gesetzbl. ©. 347) und§SV8 des Gesetzes, betreffend die Erleichterung des Wechselvrolestes

£»*3 J£*} lS08 (ReichS-GesetzZ S. 32lTÄfXö S, ion i 0 er , Bckannimachnng des BundrSratS vom 2l. Ok-> lobcr ^915 lReichs-Geiebb S 677), betr. die Fristen des Wechsel- '^0 ^-ckrech,s für Elsaß-Lothringen, Ostpreußen usw., wird die Postordnung vomt 20. Marz 1900 ivie folgt gelindert:

1. Im § 18 a ,,Postprotest" erhält der »satz V unter B imo C chlgende Fassung:

B Pvstprotestauflräge mit Wechseln, die in Elsaß- flwrf«» 1 ® 611 Sstpreusten in den Reglern,Igsbezirken

Mleifftcin und Gumbinnen, sowie in den Kreisen Gerdanen ^?"bl zahlbar ffiid, oder mit solchen in anderen Teilen "".-^^reise Danzig zahlbaren gezoae- neu Lechs ein, d,c als Wohnort des Bezogenen einen Ort £ h "' ber m einem der bezeichneten Teile Ostsweußensl ^e°Vez Mlenstein und Gumbinnen, Kreise Gerdanen und Memel) liegt, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Bahlimg vorgezcigt:

s) u>c"u der Zahlungstag des Wech'elS in der Zeit vom 30 Jul, 1914 bis emschließlich 28. Januar 1916 ein- getreten ist, am 31. Januar 1916;

d) imnn der Zahlnngstag des Wechsels mir 29. Janua« 1916 oder später eintrrtt, am zweiten Werktage nach dcni Zahltage. izTsIL*"* der Fitsten des Wechsel- und

fdehi FnTt, 1 "^ b w .Vorschrift des vorhergehenden Satzes £ w ?/ tan Sn .Austraggeber verlangen, dass ein davon

zweiten" Bostprotetzanstrage schon am

zweiten Werktage nach dem ZaUungstage öes Wechsels nocknnals für Zahlung vorgezeigt und. wenn auch dfcse Vo^ngung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, pro- werde Tu-ses Verlangen ist durch den Vermerk ö,,,,£<? t S? än f rtc Protestflut" auf der Rückseite deS Ppttproteslauftrages Miszndrucken. Auch kaim die Post damit I°lj! 'fT'O®?, fc Mw Wechsel neben der Wechselsnniine auch bte für du verlängerte Frist von, Tage der ersten Bor- ITZ ^ Wechselzinsen einzuzieheu

Md d bd-v^B^ngssalle ^swegen Protest zu erheben. w L7.0wri.vn Gebrauch gemacht, so nt m den Vordruck zum Pvs.protcstauftrage hinterBettng des beigefügten Wechsels" «nzntragennebst Lerzngszi.ifen vvn 6 v^ vom Tage der

ersten Vorzeigung, nanilich vom.ab". Ter Zeit-

twnft, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht N§?en, wenn die ^vst die erste Vorzeigung des Wechsels üciimt JDat der ^u^raogeber die Eru^whrlna der Biuseir verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der lilm 2I c ^or Zinse» ausgehändigt, bei ssticht-

zahlung auch nur der Zinsen aber ivegen des nicht gezahlteil V'tr°S-s Protest nrangels Zahlung erleben ma,nM U Als Zahlnngstag grlt der Fälligkritstag des Wechsels oder, ioenn dieser ein Sonn- oder Feiertag ist, der nächst« M&wf t bn - S-Außtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- oder Feiertag, so ivird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt ^ie Postvciwaltung behalt sich vor, die Borzeigimg der Wechsel deren Protestfrist am 31. Januar 1916 (Abs. 8) abläuft! aus mehrere vorhergehende Tage zu verteile,,. ' "

m , Aendcruiigeu treten sofort in Kraft ' '

Berlin, den 21. Oktober 1915.

Der Reichskanz,1er.

In Vertretung: Kraetke.

B-ir : Wie oben. Bekanntmachung.

K-nL Bekannt»,ackping wird him'.it M- vNg«neineN

Gießen, den 28. Oktober 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

_Dr. Usinger.

Jett. : Ten Verkehr mit Gerste.

ffln mckra^'bürgermeister r» Gietzen und an die Grohh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden deS Kreises ° e--« m t?" °us verschirdenen Anfragen ersehen haben hat iu> l le - a F/ c ^ au t S? Som 27 vorigen Monats, ans Seite 2 de^ Krersblatts Sh. 95 vom 29. tu Mts, b i e nia^r Rüi o^ metstcreien zu Zweifeln ?llaß gegeben. Wir selmi uns ^eran.atzt, an Zahlenbeispielen klarzulegen, wie die Berechniina! ber den Larrdioirlen zur ILerftigung Kehenden GeLeunmnwZ rrchim vorgcnomincn w^rd. Jnm^trnlel L" Boraus^ä W d^^bnehmigung von uns erteilt wird, stehen btn ÄM

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