Ausgabe 
5.11.1915
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Ureisblatt für de« Ureis Gießen.

Nr 88

r». Navoniker

L9t»

Bekanntmachung.

Betr.: Di« Anmeldung des im I»lande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten.

Im Anschluß an unsere. Bekanntmachung vom 22. v. MtS. (Kreisblatt Nr. 94) ivird nachstehende Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern veröisentticht. G eichz.iig fordern wir wiederholt aus. die erforderlichen Anmeldungen rechtzeitig joi vollziehen. ,

G >« n, den 1. November 1915.

Großherzogliches Krcisamt Gießen.

1)r. U s i n g e r.

Bekanntmachung

betreffend di« tAnmcldung des iin Jnlande befindliche» Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten.

> Vom 28. Oktober 1915. t m

Ji» Anschluß an unsere Bekanntmachung vom 18. d. vJC. bringen wir nachstehend noch einige weitere Erläuterungen zur Kenntnis der anmeldepflichtigen Personen.

Tarinstadt, den 28. Oktober 1916.

Grvßherzoglicbcs Ministerium des Innern.

I. B.: Schlicpbake. Kramer.

Tie Verordnung des BundcsratS über die Anmeldung des im Jnlande befindlichen Vermögens von Angehörige» feindlrarer Staaten vom 7. Oktober 19t5 nird die hierzu erlassene Bekannt- machung des Herrn Reichskanzlers vom 10. Oktober 1915 nennt vier Gruppen von Anmeldepflichtigen, denen die vier Muster der Unmeldebogen (A, B, C, D) entsprechen: . .

a) die feindlichen Staatsangehörigen, die stch rm ^Irland ans- halten (Anmeldebogen A),

b) die Verwalter fei üblichen Vermögens (Anmeldebogcn 1-),

c) die Schuldner feindlicher Gläubiger (Anmeldcbogen C),

d) die Leiter eines inländischen Unternehmens, an dem fetnd- liche Staatsangehörige beteiligt sind (Anmcldebogen II).

Ans dieser Übersicht erhellt, daß in vielen Fällen glctchzcntig verschiedene Anmeldcbogen von ciitcm Anmeldenden auSzufnlien fein werden. Znm Beispiel hat «ine Bank, bei der feindllck)c Staats­angehörige Depots und Bankguthaben besitzen, sowohl deit Anntctoc- bvgen B als auch den Anmeldebogen 6 ausznfüllen. Smo an der Bank auch feindliche Staatsmigehörigc beteiligt, S- S. ^urch den Besitz von Aktieir, so ist auch der Anmeldebogen v auszufullen. Feindliche Staatsangehörige selbst haben ihr ganzes Vermögen le­diglich nach Anmeldebvgcn A anzumclden.

Die deutschen Anmeldevflichtigen, die fernbltchS Vermögen ver­walten oder verwahren (Anmeldcbogen B) insbesondere Banken, Treuhänder, Vormünder jusw.. haben bei Ausfüllung der Spalte 4 Geld und Wertpapiere" auf die Anmerkung hierzu zu achten Tiefe besagt:Bei Bargeld und Bonkiioten genügt die Angabe de? Gesamtbetrags, bei Weck,sein und Sckpecks die Angabe des Betrags der einzelnen Stücke; im übrigen ist außer dem Ge,amtbetragc (nach den, Nennwert) auch Zahl, Art, Bezeichnung und Betrag der Stiicke

mizu^eben. vuf den vorgesehenen fünf Zeilen anzu-

gebei, nach dem Nennwert: der Gesamtbetrag a) an Bargeld und Banknoten, b) an Wechseln, g> an Schecks, ä> an Aktien und An­teilscheinen, s) an sonstigen Wertpapieren. Erne Umrechnung aus­ländischer Valuta in d-utsckte und eine Kursliereckniung findet nicht statt 'Sind Werte verschiedener Währung vorhanden, so sind »e nebeneinander anzugeben, z. B. l>«i der Gesamtsumme an Wechseln:

.Stt .£ +.Rbl. usw.

Außer dieser in Suininen anzugebenden Gcsaintaufstellung ist noch eine Einzelansstelliiiig über die Wertpapiere vorgesehen. Bei Wechseln und Schecks soll zu diesem Zweck der Betrag der einzelnen Stücke angegeben iocrden. Bei Aktieii und sonstigen Wertpapiere» ist Zahl, Art, Bezeichnung mid Betrag der Stücke «nzngeben. lieber den Inhalt dieser Bestimmung sind Zweifel dahin laut geworden, ob cS erforderlich ist, auch unter gleichartig«, Stücken l-des ein­zelne Stück nach Nummer nsw. anszusührcn. Woraus es an kommt äst daß die Wertpapiere mit ihrer >tblicl)cn genauen birsenmaßv gen Bezeichmmg, also mit Angabe des Nemiiverts. des Zm» fußes, des SluSstellers und etivaiger sonstiger Gattnngsnnter^ schiede angegeben werden. Eine Angabe der Stummer ist nicht erforderlich. Bei gleichartigen Papieren ist fermr dwZusammen­fassung in einem Betrage zulässig, z. B.40 000 Mk, iN 3pro zentiger Reichsanleihe. 10 Stück Stamamktien der AMengcsell schast X. L 1000 Mk., 160 000 Mk. tproz. Obligationen der

, ohne daß es einer Stückelung »der >oeitrrgeheii-

dm'Einzelauss-heidung bedürfte. Bei Brrwalwng eines größeren VerinvoenS tvird oft eine umfangreiche Ausstellung erforderlich sein, die nötigcickalls aus einem besonderen Bogen dem Anmelde- bogen B anznhestcn ist. , ,

Besteht das für einen feindlichen Staatsangehörigen ver­waltete oder verwahrte Vermögen in einem Warenlager, z. B.

einem KommissionSlagcr, so ist es sofern es nicht unter staat- Hefter Aufsicht oder Zwangsvcrwaltung gestellt ist, oder sofern es sich nicht um Wertsachen, z. B. ein Juivelierioarcnlagcr han­delt lvgl. Spalte 3Wertsachen") in Spalte 5 des Bogens B, sonstiges Vermögen mit Ausnahme gewöhnlichen Hausrats", anzumelden.

Häufig steht dem Bcrlvalter oder Vcnwahrer des fremde« Vermögens <nt diesem ein Zurückbehaltungsrecht oder ein Psand- recht zu. Dieser Umstand ist sür die Frage der Anmcldepslichj belanglos. Auch die mit einem solchen Pfandvccht belasteten feind­lichen Vcrmögensobjekte sind anzunielden. Eine Angabe des aus dem anznmeldcnden Gegenstand lastenden Rechts des Annielden- den ist zulässig, aber nicht erforderlich. Die Zulässigkeit der Aus­übung solcher dinglichen Rechte a» der sremdcn Sache ist in der Verordnitng vom .7. Oktober 1915 (s. Z 8 daselbst) ausdrücklulz hervorgehobeii.

In Spalte 4 des Anmeldebogens B sind aatf GVefb lautende Forderungen gegen inländische Sckmldner, darunter insbesondere Bankguthaben und Hypotheken, anzugeben. Es handelt sich hier bet Ausfüllung des Anmcldebogens B nicht uni Schulden des An­melders selbst, sondern um von ihm verwaltete Forderungen und Guthaben eines scindlichcn istlänbigers gegen sonstige inländüche Schuldner. Der Schuldner selbst hat seine Schulde» gcg«l den feindlichen Gläubiger nicht auf dem Anmcldebogen B (mnmuetw oder vcrivahrtes feindliches Vermögen), sondern ans Annielde- bogcn 6 anzunielden.

Zum Amneldebogen C (Anmeldung der feindlichen Geldfvr- derungcnt ist zu bemerke», daß nur Personen, dl- im Inland an­sässig sind, und lltilcntehninngcn, die im Inland ihren Hauptslß haben, amneldcpslichtig sind, sowie, daß nur Schirlden an im Aais- land (auch in, nichlseindliche» Ausland) befindliche feindlich» Staatsangehörige mro an im fetitblicfreit Ausland ansässige Unter* nehmungen anzirmclden sind.

Die anznmeldenden Verbindlichkeiten sind einzeln nach Art, Schuldgrund und Betrag anznsühren, ,. B.Darlehen von lOOO Wart"! Bein, Bestehen eine« Kontvkvrrentvcrhältnipcs genügt die Angabe des an dem maßgebenden Stichtag vorhandenen Sal­dos. Zinsen sind nicht nach ihrem augenblicklichen Betrage aus- zu rechnen, sondern cs ist lediglich bei den, Kapital der Zinssatz und der Tag. von dem ab Zinsen geschuldet werden, zu bemer­ken. Geschuldete Dividenden sind als solche besoilders zu Tenn* zeichnen.

Bei wiederkehrenden Leistungen ist abgesehen von dem be­reits ermähnten Falle der Angaben voit Zinsen bic Jahres­leistung und die Zeitdauer, für die sie geschuldet werden, an- zngeben. Wird die Leistung auf Lebenszeit geichnldet, so ist das Alter des Berechtigten anzngebeil. Gcsamtschuldeii sind als solche zu bezeichnen.

Sticht anzumclden sind Schulden an inländische Niederlas­sungen cines feindlichen Unternehmens, ferner alle Schulden, für die die Gegenleistung iwch aussteht, sowie Versicherungsprämien» Bürgschasts- und Rcgreßschuldc», cs sei den», daß der BtirgschastA- und Rcgreßfall schon eingetrelen ist.

I Bedingte oder bestrittene Verbindlichkeiten sind, solvcit sie hiernach anmeldepslichtig sind, mit dem Vermerkbedingt" oder ,/bestritten" zu kennzeichn«!. Zweifel können hier entstehen. Es ist Pie Frage anfgeworsrn ivorden, ob Akzeptkreditc z. B. die häu­figen Londoner Rembourskredite anzinirclden smd. Ist der Kredit noch gar nicht in Anspiirch genommen, so wird die Annust- dung zu unterbleiben haben: ist dagegen ein Akzept gegeben, so tvird cs sich um eine anzunieldeiidc, imd zii«ar nnbedingte Forde­rung des Londoner Akzepihauses handÄii.

'Der Anmeldebogen v über scindliche Bcleiligtingeu ift imv von im Inland ansässigen Unternchinnngcn, d. h. solchen Unter­nehmungen, dercii Hanpisih im Inland ist, anszusullcn. Die An- Nieldepslicht beschränkt sich ans eine Angabe von Firma, ölegen- stond und Gesettschastssorm des Unternehmens, Bezeichnung dev eindlichen Teillprbcr, Art ihrer Beteiligung, Schätzung des Wer­tes der scindliche» Anteile und Angabe der Höhe des Gesamt- kapitals. Als Beteiligung gilt auch der Aktienbesih. Indessen ist dieser selbstvi-rständlich nur insoweit anzugeben, als er tat­sächlich bekannt ist. , .

Endlich seien noch folgende Bestimmungen hervorgehobeii. ine für die Ausfülding jedes AninrldebogenS geltcii:

1 von der Anmeldepflicht sind befvcit die Kriegsgefangenen:

Pagegen sind die in Mangneenlagern interniertet semdlichctk Staatsangehörigen anmeldepflichtig. ^ ..

2 von der Anmeldepflicht tchechel aus das ,ml«r ^taats- aussicht oder staattichc Wenvaltung g«stEe scindliche Vermögen.

3 Beträgt das voni Anmeldepsiichttgeit anznme!d«U>e Bcr- ntögen eines feindlichen Staglsangchörigen weniger als 500 Mark, so 'darf die Anmeldung dieses 'BermöMnS unterbleiben. Bel nn..>- ländischen Valuten tvird hier der Einsacküeit halber der Parikurs