Ausgabe 
3.11.1915
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Bekanntmachung

über M< Regelung der Fisch, und Wildpreise.

Vom 28. Oktober 1915.

Bundesrat hat auf Grund dcS 8 3 des Gesetzes über die

S 4 Ä<v^o% n ^ r, t8 U wirtschchtlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen:

L mReichskanzler ist ermächtigt, Preise für Fisckie und - Gros:Handel am Berliner Aiarktc nach Anhöning von Sachlverstaudigen festznsetzen (Grundpreis).

Grundpreise werden unter Berücksichtigung der GestehuiigS- rosten und der Marktlage von einem Sachverstäiidigen-Ausschusse,

laufend ^nachgep?üst""° Reichskanzler bestimmt,

uiL 1 sür das Reichsgebiet maßgebend,

lowelt Ndchc gemäß § 3 abweichende Beltimiunngen getroffen werden.

. 8 3. Zur Benlcksichtigung der besonderen Marktverbältuisse in

den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszentral­behörden oder die von ihnen bestimmten Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von deii Grund­preisen anordnen.

m,. Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der getverblichcn pciederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.

§ - 4 ; Insoweit Grundpreise gemäß 8 1 festgesetzt sind, sind '©ememoeu intt mehr als zehntausend Einwohnern: verpflichtet, andere Gemeinden sowie Komniunalverbände berechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörde verpflichtet, Höchstpreise im Kleinhandel nnt Fischen und Wild unter Berücksichtigung der be» sondere» örtlichen Verhältnisse sestzusetzen. Der Reichskanzler ist besugt, Boychristen über die Grenzen zu erlassen, innerhalb dereil sich die Klemhandelshöckistpreise zu bewegen haben. Soweit Preis- prufiingsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung zu hören.

. Z'vd die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Verkäufers andere als am Wohnort des Käufers, so sind die ersteren inaßgcbend.

8 5. Gemeinden köinieu sich miteinander uiid mit Kommu. nalverbäiiden zur gemeinsanieil Festsetzung von Höchstpreisen (8 4) vereinigen.

Tie LandeSzentralbchörden können Konimunalverbändc und Gemeinden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen per- einigen.

8 6. Sotveit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht die Berpslichtung oder die Befugnis der zu dem Be­zirks gehörenden Genreittden und Kommunaiverbände.

8 7. Ti>e ans Grund dieser Verordmmg festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes. betreffend Höchstpreise, vom

4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. De­zember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516) in Verbindung mit der Bekanntmachung von, 23. September 1915 (Reichs-Gesetzbl

5. 603).

8 8. Tie Landcszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausstthrung des 8 4. Sic können anordnen, daß die Fest» sctznngeu nach 8 1 anstatt durch die Gemeinden und Konnuunal- verbändc durch deren Vorstaiid erfolgen. Sie chcstimmen, wer als Kommunalverband, als Gemeiude oder als Vorstand um Sinn« dieser Verordnung anzusehen ist.

8 9. Als Kleinhandel in, Sinne dieser Verordnung gilt der Verkauf an den Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als zehn Kilogramm znn, Gegenstände hat.

8 10. Tiefe Verordnung tritt an, 1. Noocniber 1915 in .Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpimkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 28. Oktober 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

über die Regelung der Fisch- und Wildpreis»

Vom 1. November 1915.

Auf Grimd des 8 8 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Fisch- und Wildpreilc vom 28 Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 716, 717) wird folgendes bestimmt:

8 1. Tie Festsetzungen nach J 4 der Verordnung erfolgen Anstatt durch di« Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand.

8 2. Im Sinne der Verordnung ist anziischeirt u) als Kommunalverband der Kreis.

b) als Gemeinde jeder im Sinne von Artikel 1 der Städte- und Landgemcindeordnung gebildete Verband,

c) als Vorstaich des Kvmmuiialverbandes der Großherzool Kreisrat,

st, als Borstand der Genninde in Landgemeinden die Groß-

Bürgermeisterei, in Städten der Mrgermeister ^ oder Oberbürgermeister, barmst« dt. den 1. November 1915.

Großherzogltches Ministeriuni des Innern.

I. V.:Schliephake. Kräluer,

r.: Regelung der Fisch- und Wildpreisc.

a %?,ilÄ Ür|lt5U Gießen sowie die Großh. Billg,rmet)tcrcieil der Lgiidgemeiuven des Kreises.

nis bt ! vorstehend hiermit zur öfsentlickwn Kennt-

durch°r7LchkL7.LS?ufr°"L"aÄL" L

el 9 bT 3. LniL^lg^' <U,f " ,frf!üm S " Ä Großherzogliches Kreisamt Gießen.

2r. U s i n g e r.

Bekanntmachung

zur Ergänzung der Bekanntmachung über die Festsetznna der Grundpreise für Butter und di- Preisstellnng für Ln UeiteL verkauf vom 24. Oktober 1915 (Reicks-Ge setzbl S 705) o, = . . Vom 29. Oktober 1916.

dt- ^ der, Verordnung d-S BnndesratS über

Ge!ew>?'lung der Bntterprnie von, 22. Oktober 1915 (Reichs- die 689 J m ^ b ä F Ergänzung der Bekanntmachung über

kör der Grundpreise für Butter und die PreiSstellun,

L'Ä " aMa ,9

tieifauf vom 24 Oktober 1915 erhält folgend-n Zusatz- ktei»e w'Ä b br Großhändler dcni Kleinhändler die Butter in Neinen Packungen, ,n denen s,e unmittelbar an de» Verbrauche,

w°dur^de-°8 b em fal K (insbesondere in valbpflind-Pokelen). so darf der Zuschlag kür den Großlxrndel NM 3 Mark erhöht

Zuschlag für den LinyanL^ ^ beC >uI5 ^

II.

Diese Bestimmung tritt mit den, 1. Novembbc 1916 in Kraft Berlin, den 29. Oktober 1915. '*°

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

An den Oberbürgenneister zu Gießen und die Großh Büraer- meistcreien der Landgemeinden des Kreises.

22?%? Dlwen, die vorstehend abgednicktc Bekannt, waanmg des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 29 v M alsbald, geeignet crsckwinender Weise zu veröffentlichen. Gießen, den 2. November 1915.

Großherzoaliche-, Kreisamt Gießen.

_ Dr. Usingcr.

Bekanntmachung

flVt das Verbot des Anstreiche,,s,it Farben aus Blciiveiß ' und Leinöl.

Vom 14. Oktober 1915.

Der Bundesrat hat auf Grund des 8 3 deS Gesetzes über dt, Ermächtigung des Bundesrats zu wirtsstfastlichm Maßnahmen ustv. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) solgend« Verord­nung erl offen:

8 1 Tie Außenseiten von Häusern, solche Mauern und Zäun« dürfen nicht tint Farben a,lg,-strickten werden, zu deren Herstellung Bleiweiß und Leinöl verwendet ist.

Ter Reichskanzler kann Ausnahmen zulassen.

, ^ Vorschrift des 8 1 Abs. l zuwiderhandelt, ivirt»

mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit ltzcsängni« bis zu drei Monaten bestraft.

8 3. Diese Verordnung tritt mit dem 25 Oktober 1915 in Kraft. Ten Zeitpunkt des Außerkrafttretens brstinrmt der Reich»- kanzler

Berlin, den 14. Oktober 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

An das Großh. Polizelnmt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Wir empfehlen Ihnen, die Weißbinder besonders ans obig, Bekanntmachung hinzniocilcn.

Gießen, den 30. Oktober 1915.

GroßherzoglickseS Kreisamt Gießen.

Or. Us 1 nger

Märkte.

»« Frankfurt a. M., 2. Nov. Auf dem heutigen Heu- und Strotz mark, war nicht» anaelahren.

violatwnsdruck der Brühl'tchen Unw.-Buch» UN» tzlkindruckerrt. in. Laag«, Dießen.