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Schwarzbnrg-Sondershausen, Schwarzbirrg-Rndolstadt.
SRcuf) ä. Repst j. ü. 67 „
in bcn prcustischM Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen ohne den Regierungsbezirk Arnsberg und den Kreis Recklinghausen, im Kreise Grafschaft Schani,iburg, im Grostherzvgtum Oldenburg «mi« das Fürstentum Birkeufeld, im Herzogtum« Braunschweig ohne den Kreis Blankenburg und das Amt Ealvörde, in den Fürstentümern Sckwnmbnrg- Lippe, Lippe, in Lübeck, Bremen und Haniburz 59 „
in den übrigen Teilen des Deutschen Reichs ‘ Gl „
II.
Der Kleinhandelshöchstpreis darf den Erzeugerhöchstbreis des- »enigcn Preisgebicts, in welckzes di- Kartoffeln zum Verbrauche aeschajft werden, NM nicht mehr als insgesamt 1 Mk. 30 Pfg. für 50 Kilogramm übersteigen.
III.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Berlin, den 38. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers- Delbrück,
Bekanntmachung
über die Regelung der Kartoffelpreise. Bom 1. November 1915, Aus Grund von 8 8 der Verordnung des Bundesrats über hie Regelung der Kartoffclpvcise vom 38. Oktober 1915 (Reichs Gesetzbl. S. 711) wird folgendes bestimmt:
8 1. Die Festsetzungen nack 8 4 der Verordming erfolgen mi- statt durch die Gemeinden und Kommnnalverbändc durch deren Vorstand.
8 2. Im Sinne der Verordnung ist anznseheit: u) als Kommunalvcrbaich der Kreis, b> als Gemeinde jeder im Sinne von Artikel 1 der Städte und Laudgemeindeordming gebildete Verband, o) als Vorstand des Kommuualverbandes der Grostherzogl. Kreisrat,
ck> als Vorstand der Gemeinde in Landgemeinden die Grost- herzogl. Bürgermeisterei, in Städten der Bürgermeister oder Oberbürgermeister.
Darmstadt, den 1. November 1915.
Grostherzogliches Ministerium des Innern.
I. V.: Schliephake. Kränier.
B e tr.: Regelung der Kartosselpreise; Festsetzung der Höchstpreise für Kartoffeln und Prcisstellnng für den Weiterverkaus; Abänderung der Bekanntmachung über die Kartofselver- sorgnng vom 9. Oktober 1915.
A» dk» Oberl'ürgermcister zu Gießen und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die Bewohner Ihrer Gemeinden in geeignet erscheinender Weise ans die vorstehenden Bekannt machnngcn hinznweisen.
Giehen, den 2. Noveniber 1915.
Grostherzogliches Krcisaüit Giehen.
1)r. U s i n g e r.
Bckanntinachnng
zur Einschränkung des Fleisch- und Fettverbranchs.
Vom 28. Oktober 1915.
Ter Bnndcsrat bat ans Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Mastnahmen usw. vom 4. August 1914 (Rcichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Dienstags und Freitags dürfen Fleisch, Fleischwaren und Speisen, die ganz oder teilweise ans Fleisch bestehen, nicht gewerbsmässig an Berbranchcr verabfolgt werden. Ties gilt nicht für die Lieferung unmittelbar an die Heeresverwaltungen und an die Marineverwaltung.
8 2. In Gastwirtschaften, Schank- und Speisewiilschasten solvie in Vereins- und Erfrischungsräumen dürfen
1. Montags und Donnerstags Fleisch, Mid, Geflügel, Fisch und sonstige. Speisen, die mit Fett oder Speck gebraten, gebacken oder geschmort sind, sowie zerlassenes Fett und
2. Sonnabends Schweinefleisch nicht verabfolgt werden.
Gestattet bleibt die Verabfolgung des nach Nr. 1 oder 2 verbotenen Fleisches als Aufschnitt auf Brot.
8 3. Als Fleisch im Sinne dieser Verordnung gilt Rind-, Schaf-, Schweinefleisch sowie Fleisch von Geslüges und Weid aller Art. Als Neiichwaren gelten Fleischkonservcn, Würste aller Art und Speck. Als Fett gilt Butter und Butterschmalz. Ocl, Kniistspeisefette aller Art, Müder-, Schaf- und Schweinefett
8 4. Die Beamten der Polizei und die von der Polizei beauftragten Sachverständigen sind bcsugt, in die Gcsckwsisräume der dreier Berordnnng unterliegenden Personen, insbesondere in die Räume, in denen Fleisch. Fleischwaren und Fett gelagert, tnberertet, feilgehalten oder verabfaligt werden, jederzeit emzu-
£***"? dasE Besichtigiingen vorzniiehmcn. Geschäfizaufzeichnun- f, " PfW"' auch nach Ihrer Auswahl Proben zum Zivecke der tinlcrsiichring gegen Einpfangsbestätigung zu entnehmen.
İ„^ternch»ier sowie die von ihnen bestellten Betriebsleiter und Aufsichtspersonen sind verpflichtet, den Beamten der Polier «wnir" Sachverständigen Auskunft iiber das Versahrcn bet ilmig ihrer Erzeugnisse, über die zur Verarbeitung getan» nertbei 1 ©toffe und bereit Herkunft sowie über Art und Umfang des Absatzes zu erteilen.
Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen fÄ 1 ! f •? "i®. und der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, per« vlttchtct, über die Einrichtungen und Geschästsvcrhältnisse, welche durch die Aussicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung und Verwertung der Geschästs- Beleiebsgeheimmsse zu enthalten. Sie sind hierauf zu ver-
• 0. Die Unternehmer haben einen Abdruck dieser Verordimiig
in Ihren Verkaufs- uiid Betriebsräumen auszuhäiigen.
., «u -"»tt Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten iorrd bestraft t
1. wer den Borschriften des 8 1 oder des 8 2 zuwiderhandeltf
2. wer den Vorschriften des 8 5 zuwider Verschwiegenhett nicht beobachtet oder der Mitteilung von Geschäfts- oder Betriebs« geheimmssen sich nicht enthält;
3. wer den im § 6 vorgeschriebenen Aushang unterlätzt;
4. wer den nach Z 10 erlassenen Ausführnngsvorschriften zu- widerhandelt.
. - Zu dem Falle der Nr. 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein.
. ^ . Die zuständige Behörde kann Gastwirtschaften, Schank- und Speisewirtschaften, Vereins- und Erfrischuiiqsränme schließen, deren Unternehmer oder Betriebsleiter sich in Befolgung der psticmeii unzuverlässig zeigen, die ihnen durch diese Verordnnng oder die dazu erlassenen Ansführungsbestimmnngen anferlegk sind. Dav gleiche gilt für sonsttge Geschäfte, in denen Fleisch, Fleiich- waren und Speisen, die ganz oder teilweise aus Fleisch bestehen, feilgehalten iveroen. '
Gegen die Verfügung ist Beschioerde zulässig. lieber die Be- »werde entscheidet die höliere Verwalttmgslwhörde endgültig. Di« Beschwerde bewirkt keinen Aufschub.
8, 9. Me Vorschriften dieser Verordnung finden auch auf Vcr- brauchervereinlgungeii Anwendung.
^,^0 .. Dw Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur AuSsuhrnng dieser Verordnung. Sie besttmmen, iver als zn- pandtge Bebörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordimiig anzusehen ist.
^ Landeszenlralbehördcii oder die von ihnen bezeichneten Vehvrdeii sind besngl, an Stelle der in den 88 I und 2 bezcich- Tage andere zu besttnimei, sowie Ausnahmen von de» Vorschriften in den 88 1 bis 3 zu gestatten.
- «I Diese Verordnung tritt mit dem 1. November 1915 m Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Auster- krasttretenS.
Berlin, den 28. Oktober 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück. - '
Bekanntmachung
Sur Einschränkung des Fleisckz- und FettverbranckS Vom 30. Oktober 1915.
Auf Grimd des 8 10 der Bnudesratsverordnung zur Einsckmän« kunt, des Flnsch- und Fettverbranches vo,n 28. Oktober 1915 (Reulzs-Gesetzbl. S. 714, 715» wird folgendes bestimmt:
8 1. Zuständige Behörde ist das Kvetsamt, hbhere Berwal« tungsbehürde der Provinzialausschust.
. 8 2. Als diejenigen Bchürdeii, die befugt sind, an Stelle der
lii.den 88 1 und 2 bezeiltmeten Tage andere zu bestimmen, somit Ausnahmen von den Vorschnften in den 88 1 bis 3 zu gestatten werden di« Kreisämter bczeickmet. '
Darmstadt, den 30. Oktober 1916.
Grostherzogliches Ministerium des Innern.
J.V.: Schliephake. Krämer,
Betr.: Einschränkung de« Fleisch- und Fettvcihrauchs An das Großh. Polizeiamt Gieste». die Grotzh. Bürger» meistcreien der Landgemeinde,, sowie die Grosth. Gen- darmerik des Kreises.
Auf die vorstehend hiermit zur Ssientlichcn Kenntnis ac brachten Bekaniittnochnngen ist ortsüblich hinzuiveisen. Ter B». folg der darin getroffenen Anordnungen ist zu überwachen Fm Fällen festgestellker Zuwiderhaiidliing ist Anzeige zu erheben. Ausnahmen von den Vorschristen der 88 1—3 der Bundesrai«. Verordnung werden von uns nur in ganz besonders bc- rücksichttgenswerten Fällen zugrlasjen werden. Tie OriSpolizei- bchördcn wollen bei der Bcurtatlmig diesbezüglicher hierher vor- zul egender Gesuche dies beachten.
Gießen, den 3 November 1915.
Grostherzogliches KrelSamt Gießen.
Ör. U s i n g e r.


