Ureisblatt für kn Kreis Gietzen.
Nr. 97 3. November 1915
Druitsehlcrbcrichtiguiig.
Bet r.: Ermittlung des Ertrags der Kartosselernte 1915.
In der öffentlichen Aufsorderung in obigem Betrrsse vom 1. I. Mts. (Kreisblatt Nr. 96) vom 2. l. Mts., Seite 4 Spalte 2 ist toter Ms. 1 Nr. 2 statt „10. Septentber 1915" zu lesen „10. ©«ober 19|5".
Gießen, den 3. November 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gieße».
,_ Pr. Usinger. _
Bekanntmachung
jüber die MLnderung der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 9. Oktober 1916. Vom 28. Oktober 1915.
Siehe Kreisblatt Nr. 92 vom 19. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 lReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I.
In der Bekanntmachung über die Kartofselversorgung vom 9. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 647) werden folgende Aent- derungcn vorgcnommen!:
1. Im 8 6 Satz 2 werden die Worte „zu den Grundpreisan (§ 10) bei Lieferungen nach deni 31. Dezember 1915 zuzüglich einer Vergütung für Verwahrung (8 8 Abs. 2 )" gestrichen.
2. Im § 7 Ms. 1 Zeile 2 werden die Worte „10 Hektar" ersetzt durch „1 £>efictt". Hinter Abs. 1 ist folgender Absatz einzusügm:
„Auf die hiernach zur Verfügung zu haltenden Mengen such diejenigen Kartoffeln anzurechnen, die der Laichwirt nachweislich nach denr 10. Oktober 1915 als Speisekartoffeln verlaust hat."
8. Tie §8 8, 10, 11, 12, 13, 16 iverden gestrichen.
4. Im § 9 sind die Worte „dem Kartoffelerzeuger auf die nach 8 7 zur Verfügung zu haltenden" zu streichen. Artikeln.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft.
Berlin, den 28. Oktober 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers«
Delbrück.
Bekanntmachung
über die Regelung der Kartosselpreise. Vom 28. Oktober 1915.
Der Bnndesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats M Ivirtschaftlichen Maßnahmen usw. vour 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) beschlossen:
8 1. Ter Reichskanzler ist ermächtigt, nach Preisgebieten getrennt, für Kartosseln Höchstpreise scstzusetzen, die beim Verlaus im Großhandel durch den Kartosselerzeuger nicht überschritten werden dürfen.
Tie Höchstpreise eines B^irks gelten für die in diesem Bezirk erzeugten Kartoffeln.
Tie Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack und für Barzahlung bei Empfmrg: imrt> der Kaufpreis gestundet, so dürfen bis zu zwei vont Hundert Jahreszinsen über Reichsbankdiskont lstiiMgeschlagen werden. Tie Höchstpreise schließen die Kosten des Transport bis znnl nächsten Gnterbabnhosc, bei Wassertransport bis zur nächsten Anlegestelle des Schisses oder Kahnes und die Kosten der Verladung ein.
Tie Höchstpreise werden von einem Sachverständtgenausschusse, dessen Zusammensetzung und Verfahren der Reichskanzler bestimmt, nachgeprüst.
8 2. Ter Reichskanzler erläßt Vorschifteu über die Preisstellung für den Weitcrverkans im Großhandel und int Kleinhandel.
8 3. Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszeutral- behörden mit Zustimmung des Rcickrskanzlers sür ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Ablooichiungeu von den gemäß 88 1 tod 2 sür den Verkauf und den Weiterverkauf im Großhandel und im Kleinhandel festgesetzten Preisen anordncn.
Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der gewerblickseu Niederlassung des Kaiufers und des Verkäusers sind die für den letzteren Ort geltende» Preise maßgebend.
8 4. Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere Gemeinden sowie KonnimnalverbSnde sind berechtigt und auf Anordnung der Landeszentralbehörde oder der von ihr bestimmten Behörden verpflichtet. Höchstpreise sür den Kleinhandel mit Kartoffeln unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse sestzuetzen. Tie Höchstpreise ntüssen sich innerhalb der nach 88 2. 3 festgesetzten Grenzen halten. Soweit Preisprüfungsstellen bestehen, sind diese vor der Festsetzung der Höchste preise zu hören.
Sind die Höchstpreise am Orte der geloerblichen Niederlassung des Verkäufers andere als am Wohnort des Käufers, so finb die elfteren maßgebend.
8 5. Gemeinden können sich miteinander Und mit Kommnnal- vcrbändcn zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (§ 4) vereinigen.
Die Landeszentralbehürden können Kvminmtalverbände Und Gemeinden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen vereinigen.
8 6. Soweit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt werden, ruht die Verpflichtung oder die Befugnis der zu dem Bezirke' gehörenden Gemeinden und Komtnunalverbändc.
8 7. Die aus Grund dieser Verordnung sestgesetzteti Preise sind Höchstpreise im Sinne des Gesetzes, bctressetrd Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Tezember 1914 (Relchs-Gesetzbl. S. 516) in Berbitrdung mit den Bekanntmachungen vom 21. Janrmr 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 25) und vom 23. September 1915 lReichs-Gesetzbl. S. 603). Die Befugnisse auS 8 2 und 8 4 des Gesetzes, betressend Höchstpreise erleiden jedoch, gegenüber den Kartosscierzeugern folgende Einschränkungen:
1. Tie Atwrdnung wegen Ueberlragung des Eigentums und die Aufsorderung zum Berkmtf ist nur zulässig gegenüber Kartoffelerzeugern mit mehr als ein Hektar Kartofsel- anbausläche.
-2. Durch die lleberlragnng des Eigentums und di« Anffordernng znm Verkaufe darf höchstens über ztvanzig vom Hundert der gesamten Kartosfelernte eines KartoffeicrzcugcrS persügt werden.
Aus die Mengen, die hiernach in Anspruch genommen werden können, sind die Mengen anzurechneu, die der Landwirt bereits nachweislich nach dem 10. Oktober 1915 als Speisckartosselii verkauft hat. Ter Anordimng. durch die enteignet wird, hat eine Aufforderung an den Besitzer vorauszuqehen, die zu enteignende Menge innerhalb einer bestimmten Frist anSzn'vndern. Kommt er dieser Mlffordcrnng nicht nach, so kann die zuständige Behörde die Ausiouderttng ans seine: Kosten vornehmen. Tas gleiche gilt von der Anlieferung der cntetgneien Kartoffeln von der Niederlassuttq des Landloirts bis zum nächsten Güterbahnhofe.
8 8. Tie Landeszentralbehürden erlassen die Bestttmitnncnn zur Ansfnhrnng dieser Verordnung. Sic können anordnen, daß Me Festsetzungen nach 8 4 anstatt durch die Gemeinden und Kommunalverbände durch deren Vorstand ersvlgen. Sie bestimmen, wer als Kvmntnnalverbaird, als Gcnietnde oder als Vorstand un Sinne dieser Verordnung anznsehen ist.
8 9. Ms .Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gut der Verkauf an deir Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als fünfhundert Kilöaramm znm Gegenstände hak.
8 10. Ter Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen. -
Er ist befugt, über ausländische Kartosselir besondere Vorschriften zu erlassen.
8 II. Wer den nach 8 10 Abs. 2 erlassenen Vorschriften zuwidcthandelt, tvird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sünfzehuhnnderl Mark bestraft.
8 12. Diese Verordnung tritt mit denr Tage der Verkündung in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt dctr Zellptmkt des Aiitzer- Irastlretens.
Berlin, den 28. Oktober 1915. .
Der Slellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über die Festsetzung der Höchstpreise sür Kartoffeln und die, Preise stellung sür den Weiterverkauf. ®»1« 28. Oktober 1915.
Ans Grund der 88 1 und 2 der Bekanntmachung über dis Regelung der Kartoffelpresse vom 28. Oktober 1915 wird folgendes bestimmt: j
Ter Höchstpreis für Kartosseln beim Verkaufe durch den Kar- toffelerzNiger im Großhandel beträgt für die Toime in den preußischen Provinzen Ostpreußen, Westprenßen,
Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg, in den Gioch-rz-glümcrn Mecklenburg-Schivcrin, Mecklen- burg-Strelitz 55 Mk.-
tn der preußischen Provinz Sachsen, im Krnse Herrschaft Schmalkalden, im Königreiche Sachsen, im Groß- tume Sachsen ohne die Enklave Ostbeim a. Rllön, int Kreise Blankenburg, im Amte Calvörde, in dem Herzogtümern Sachs en-Mcinin gen, Sachsen-Mtcnbitrg, Stchsen-Cobnrg und Gotha ohne die Enklave Amt Königsberg i. Fr., Anhalt, in den Fürstentümern


