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Mühlen oder Trocken«,stialte» zum Vermahlen oder Trocknen übersehen worden sind. ,,
b) Nicht sestgestellt sollen werden dreien,gen Vorräte, welche im Eigentum des Reiches, eines Bundesstaates, eines Militür- fislus, der ReichLgetreidestelle oder der Zeittraleinkaufsgcsellschaft stehen, ferner Vorräte von Hinlerkorn, Schrot, Brotgetreide und Mehl, WÄche Min Verfüttern freigegeben loorden sind,
es Die gedroschenen und u n g e dro scheue n Vorräte sind getrennt, tvie dies auch in den Formularen vorgesehen ist, einzictragen, ... .
Tic noch ungedroschencn Vorräte, die nt Scheunen, Mieten Und dergl, untcrgebracht' sind, siitd schätzungsweise „ach dein Körncrertrag anzngebcn, während die Menge des ausgedro- schcncn Getreides nicht durch Schatzung, sondern durch Abwiegen sestgestellt sein muh. , r _ .
Spel z ist „ach seineni Ertrag in Kernen anzugebcil, Hierbei sind für 100 Pfund Spelz 70 Pfund Kerne zu rechnen,
äs Alle Vorräte iniissen in Z c n t n e r und P f n n d angegeben weiden. Jede andere GcloichtSangabe ist verboten.
5 Die Aussührung der Erhebung erfolgt grundsätzlich durch Zähl listen. Die Großh, Bürgermeisterei (Oberbürgcrineister, Bürgernieistcrs bestimmt jedoch, imoiewett neben den Zähllisten mch A n z e i g e f o r m u l a r e zu verwenden sind.
Die Erhcbnngspapierc sind:
as Zählliste,
, d> Gemeindebogen tmk
es Anzeigcformnlar,
Tiefe Erhebungspapiere werden in der erforderlichen Anzahl von der Großh, Zentralstelle für die Landesstaiistik den Großh. Bürgermeistereien unmittelbar zugesandt. Diejenigen Bürgermn- stereien, die bi; zum 9. November nicht im vcsitze der Zäh!Papiers sind, ivollen sich entivsder mittelst Fernruf Nr, 232 oder telegraphisch mr die genannte Zentralstelle wenden wie folgt:
„Laichesstatistik Darmstadt Zählpapierc noch nicht eingetrofscn
Bürgermeisterei kt, dl,"
Wenn di- übersaichte Anzahl der Zählpapiere nicht ansrercht, so ist sofort der Mehrbedarf bei der genmmten Stelle anzufordern, Anfragen bezüglich der Zählung sind ebenfalls dorthin zu richten.
6, Me Grvsth, Bürgermeisterei (Oberbürgermeister, Bürgermeister, oder die von ihr bcanftragten Beamten sind befugt, zur Erniittelnng richtiger Angaben Vorrats- imd Bctricbsräume oder sonstige ÄiifbenwhrungSorte, n>o Vorräte von Brotgetreide, Hafer oder Mehl zu vermuten ist, zu unterstichen und die Bücher der zur Anzeige Verpflichteten zu prüfen,
7, Wer vorsätzlich die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder ivissentlich unrichtige oder unvollständige An->ob<-n macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaden oder mit Geldstrafe bis An zehntausend Mark bestraft: auch können die Vorräte, die verschwiegen sin», im Urteil als dem Staate verfallen erklärt werden.
Wer fahrlässig die Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erstattet, oder unrichtige bder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im tlnvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft,
8, Damit di« überaus wichtige Zählung rich
tig vor genommen wird, wollen Sie sich mit den ans den Zählvapieren aufgedrucktcn Anweisungen genau vertraut machen unddieZähler gut belehre n, Ins besonder eist der Zähler darauf aut» mcrksam^nj mache ii, idasterauchdieZahldcr Selbstversorger fe st zu ste llen hat, ,
9, Der abgeschlossene Gemeindebogen ist^ nnt den Nngrhörigen Zähllisten und Anzeigefornmlarcn spätestens NM 29, November 1915 an die Großh, Zentralstelle für die Landcsstatistik in Darmstadt abzusenven, Der Termin darf unter keinen Umständen überschritten werden.
Bon den Zähllisten sind keine Abschriften anzufertigcn. Dagegen ist eine Abschrift des Gemeind cbo ge n s zu dnn Bürgermeistcreiakten zu nehmen.
Das Z ä h ln n g ser g cb »is soll nicht veröffentlicht werden.
Wir beauftragen Sie, die Anordnung der Erhebung wiederholt auf ortsübliche Weise bekannt zu machen und die erforderlichen Maßnahmen zur gewissenhaften Dnrchführmlg der Erhebling alsbald zu treffen.
Gießen, den 1, November 1915,
GroßherzoglicheS Kreisamt Gießern _ Pr, Usinge r. _
Bekanrrtnrachung
über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preis- sielknng für den Weiterverkauf, Vom 30, Oktober 1915,
Auf Grund des 8 3 der Verordnung des Bniidcsrats über die Ncgclung der Buttcrpreisc vom 22, Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl, S. 689) wir» mit Zustimmung drs Reichskanzlers jvlgendes angeordnet :
8 1. Ter Preis für Butter, den der Hersteller beim Bcrkai» im
Grosjhandcl frei DarmstM, Gießicn, Mainz, Osfenbach und Worms, einschließlich Derpackniig fordern kann (Grundpreis^, wird mit 15 vom Hundert Abschlag gegen die unter I der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die^ Fcst- setznng der Grundpreise für Butter und die Preisstellung firr den Weiterverkauf vom 24, Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S, 705) festgesetzt,
8 2, Diese Bestimmung tritt mit dem 1. Roveinber 1915 in Kraft,
Darni stadt, den 30, Oktober 1915,
Gooßherzogliches Ministerium des Innern
I, V.: Schlirphake, Kränker.
Bekanntmachung.
Betreffend: wie oben.
Vorstehende Bekanntniachung Großh, Ministeriums des Innern wird mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die darin ernühnte Bnndcsratsvcrordiinng vom 22, Oktober 1915 und die Bekanntmackmng des stellvertretenden Reichskanzlers vom 24. Oktober 1915 im Kreisblatt Nr, 95 vom' 29, Okwber 1915 veröffentlicht worden ist,
Gießen, den t, November 1915,
Großhcrzoglichcs Krcisamt Gießen.
__ Dr. Usinger, _
Betr,: Vertilgung der Mäuse,
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Sie wollen binnen 3 Tagen anher berichten, ob die Feldmäuse in Ihrer Gemarkung lästig werden,
Gießen, den 30, Oktober 1915.
GroßherzoglicheS Kreisamt Gießen. _ Dr, U s in g er, ___
Oessentliche Aufforderung.
Betr,: Ermittelung des Ertrages der Kartoffelernte 1915,
Aus Grund der BuiidesratSbekanntmachung über Borratserhebungen vom 2, Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl, S, 54) fordcril wir hiermit alle Ka rto s f e le r z e u g e r von mehr als 1 Hektar (4 Morgen) auf, umgehend bei der zuständtgen Großh, Bürgermeisterei anzmnelden:
1, wieviel Kartoffeln sic insgesamt geerntet und
2, wieviel dieser selbstgezogenen Kartoffeln sie nachweislich nach dem 10, September 19 15 als Speisekartoffeln verkauft haben.
Wer die Ansknnst, zu der er auf Grund der ungezogenen gesetzlichen Vorschrift verpflichtet ist, nicht alsbald erteilt, oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft: auch können Vorräte, die verschwiegen sind, für dem Staat verfallen erklärt iverden,
Gießen, den 1, November 1915.
Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.
I. B.: Hechler.
An den Oberbürgermeister zu Girßen und die Großh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Vorstehende öffentliche Aufforderung Ivollen Sic in Ihrer Gemeinde wiederholt auf ortsübliche Weise bekannt machen lassen. Weitere Verfügung wird Ihnen zugehrn,
Gießen, den 1, November 1915,
Großherzoglickes Kreisamt Gießen. _ I. D,: Hechler, __
Betr, : Wertlose Liebesgaben,
An Großh, Polizciamt Gießen und die Gendarmericstationen des Kreises,
Das abschriftlich nachstehende Schreiben des stell», Generalkommandos des XVIII, Armeekorps zu Frankfurt a, M, vom 20, I Mts, zu III b 22 453/10164 teilen wir Ihnen zur Kenntnisnahme und weiteren Veranlassung mit,
Gießen, den 25, Oktober 1915,
Großheczogliches Kreisamt Gießen.
I, V,: Welcher,
Abschrift,
Trotz aller Waenungen werden immer noch unter der Bezeichnung als „Niilckieviatz", als „Grogwürsel", als „Teepunsch- Pnnsch-Grog- ui.. Tabletten" wertlose Liebesgaben in den Handel gebracht.
Es wird ergebenst ersucht, die Polizeibehörden auf diesen Handel nnsmerksam zu machen und sie zu veranlassen, in geeig- »eten Fällen Proben zur Ilntersnchnng beim Saniiäisamt des stellv, Generalkommandos hier, Unterniainkai 19, zwecks Untersuchung durch die hygienisch-chemische Unters,ichnngsstellc des Sani- tätsamts einziireichen.
Sollte durch die Untersuchung festgestellt werden, baß es sich tun schwindethastc oder ungeeignete Erzeugnisse handelt, wird seitens des Generalkommandos gegen den Hersteller porgegangeik werden.
SiotationSüruck der Brühl'scheu Univ.-Buch» und Steindruckerei. R. Lauge, Gießen.


