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anftragiteii ilBtt die beschlagnahmten Gegenstände jede gewünschte Auskunft zu erteilen und ihnen den Zutritt zu den Vtriebsräiimen zu gestatten.
Tie Vorschrift des K 5 der Bekanntmachung !4. 1/7. 15. K. R. A. vorn 30. Juli 1015 wird bezüglich der di Z 3 der Vvrliegeii- den Verordnung bezeichneten Gegenstände aufgehoben.
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Nachnieldung.
Alle Personen ustv., toclche dieburch die Verfügung Hk. 1/7. 15. K. R. A., betr. „Bestandsmeldung und Bünivertung von Kupfer m Fertagfabrikaten" vvrgeschriebene Meldung versäumt haben sollten, in welcher auch die durch H 3 der vorliegenden Verord- imng beschlagnahmten Gegenstände zu nicldcn lvaren, haben bis spätestens 30. November 1915 nachträglich Meldung an die Mctall- Mobilmachungsstelle der Kriegs--Rohstvsf°?lbteilnng des Königlich Preußischen Kriegsministeriums in Berlin W. 9, Potsdamer Strasse 10/11, zu erstatten. Für alle Nachmeldungen ist der Bestand zur Zeit des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung mastgebend. Ter Meldeschein für Kupfer in Fertigsabrikaten ist durch die Metall-Mobilmachungsstclle erhältlich und ist bis zum obengenannten Zeitpunkte ordmingsinästig ansgesüllt an die Metall- Mobrlniachungsstelle, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, emzusenden.
Tie Metall-Mvbilmachwigs stelle dcks Königlich Preußischen Kraegsministerinnas hall das «Recht, die Beschlagnahme auch aus solche ganz oder teilioeisc aus Kupier bestehend«! Fertigfabrikate auszildehnen, die nicht im § 3 ausgeführt sind.
Frankfurt«. M., den 3. November 1915.
Stellv. Generalkommando! 8. Armeekorps.
Nachtrag
z» den Bekonntmochunste», betreffend Beschlagnabme. Meldepflicht und Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gegenstünden aus Kupfer. Messing und Reinnicket Nr. 825/7. 15 K. R. A. und Nr. M. 325 e/7. 15 K. N. A.
I. Tie Einleitung erhält folgerrde Fassung:
Nachstehende Verordming wird auf Grund des Gesetzes über de» Belagerungszustand voni 4. Juni 1851, des bäuerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5. November 1913 in Verbindung mit der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 1914, der Bekanntmachungen über Vorratserhebnngen vom 8. Februar 1915 und zur Ertveitermag der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 3. September 1915 und der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Ik. Ter ß 13 erhält folgende Fassung: i Strafbestimmungen.
Wer vorsätzlich die Bestandsmeldung ans dem vorgeschriebenen Vordruck nicht in der gesetzten Frist einreicht oder wissentlich unrichtige oder unvollständitze Angaben macht, ivird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch können Vorräte, die ver- schlviegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Vervrdnuug verpslichlet ist, nickst in der gesetzten Frist erteilt oder imrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Un- vermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre vdec mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nickt nach allgemeiiren Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
1. wer unbefugt einen beschlagnahinten Gegenstand beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, verlvendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Beräußerungs- oder Erwerbs- gesrhäft über ihn abschließt:
2. wer der Verpflichtung, die beschlagiaahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu behandeln, znwider- handelt;
3. wer den erlassenen Ausführungsbestinamungen zuwider- handelt.
Frankfurt (Main), den 29. Oktober 1915.
_ Stellv. Generalkomma ndo 18. Armeekorps.
Betr.: Tic Mlieseriing boit Metattgegenständen sür Heeres- zwccke.
An den Oberbürgermeister zu Gießen sowie die Großh. Bürgermeistereien der Lnndgcnicinden des Kreises.
In Anssühnuag der Verordnung des stellvertretenden Ge- neralkmmnandos des XVIII. Armeekorps vom 31. Juli 1915 über die Beschlagiiahme, Meldepflicht und Ablieferung von Metall- gegeuständen für die Heeresverwaltung lverden, wie von verschiedenen Seiten scstgestellt wurde, auch solche Gegenstände bei den Dammelstellcn abgclicfert und von diesen angenomnien, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert besitzen, wobei ost der Wert des aus ihnen zu gewinnenden Metalls nur gering ist.
ES handelt sich hierbei nicht nur um Gegenständ« von an« erkanittem Knnstlvert. sondern um Stücke, die entweder als ererbter Familieubesitz oder als ehemalige Gebrauchsstückc, als haud- werfliche oder gewerblich« Vorbilder, als alte Meisterstücke ustv in ihrer besonderen Eigenart und Knnstsertigkeit, Technik der Bearbeitung und Seltenheit^ des Vorkonrmens ihren Wert haben.
Um eine unnötige Schädigiuig des heinsischeu öffentlichen oder privaten Kunstbesitzes durch wahllose Hingabe dieser Bestände an alter Volkskunst, an Erzeugnissen des Haussleißes und des Kunsthandwerks zu verhüten, weisen wir Sie an, derartige Gegenstände bei ihrer Ablieferung vorerst geordnet auf- zubewahrcn, die Namen der früheren Besitzer -genau zu vermerken und hierüber a:i uns innerhalb 14 Tagen zu berichten.
Hauptsächlich kommen folgende Gegenstände in Betracht:
1. ältere Beleuchtungskörper sKerzenleuchter, Oel-Lampen, Kienspahnhalter, Lichtpntzschcren):
2. Altargeräle (Kannen, Kelche, Hostientellcr, Weihmasser- becken):
3. Betlwärmer:
4. Kasfeckannen oder sonstige durch Prosilierung oder Treib-Arbeit ausgezeichnete Geräte oder Gefäß«.
Wir veranlassen, daß Sachverständige irele Gegenstände u»t«r- suchen. Die Sachverständigen werden entscheiden, ob die Gegenstände eingeschnwlzcn, oder öffentlichen Sanmilungen übcrivtesen^ oder den Eigentlimern zurückgegebeit werden sollen,
Bcrichtsfrist 14 Tage.
Gießen, den 29. Oktober 1915.
Großherzoaliches .Kreisamt Gießen, vr. U s i» g e r.
Betr.: Erbebnng der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl, am 16. November 1915.
An den Oberbürgermeister z» Gießen und die Großh,
Bürgermeistereien der Lnndgemeinden des Kreises.
1. Nach Bnndesratsöeschluß vom 32. Oktober 1916 findet eine Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1915 statt. Mit der Turchführung der Erhebung innerhalb des Grvßhcrzogtums ist durch Verfümmg des Großh. Ministeriums des Innern die Großh. Zentralstelle sür die Landesstatistik in Tarnrstadt beauftragt worden.
2. Die Erhebung hat gcnieindeweisc durch Sie zu erfolgen.
Eine Vergütung ltrirb den Mitnnrkcnden von Staats wegen nicht geleistet. Großh. Ministerium des Inner» hat angeordvet, daß die Lehrer und alle Beamten, deren Befreiung vom Dienste an den Aufnahvietagen möglich ist, sich den Großh. Bürger- meistereien zur Turchführung dieser vateriäudischen Mifgabe, namentlich auch als Zähler, zur Verfügung stellen.
3. Es sollen erhoben werden:
a) Alle Vorräte von Roggen, Weizen, Spelz, deren Gemenge, Mengkorn, Misch fr n ch t und Hafer der landwirtschaftlichen Bevölkerung:
b) die M c h l v o r r ä t e der Selbstversorger, soweit in der Nacht vom 15. zum 16. November vorhanden.
c) Außerdem soll die Anzahl der Selbstversorger scstgestellt werden, ferner, ob sie mit ihren Vorräten bis zum 15. August 1916 ausrcichcn oder nicht, uird wieviel Brotgetreide sie von ihren Borräten noch sür ihre Aussaat ink Frühjahr benötigen.
Zur landwirtschaftlichen Bevölkerung gehören alte Personen, welche L a n dw irt s cha s t im Haupt- o det Nebenberuf ausüben, also auch Bäcker, Schreiner, Fabrikarbeiter usw.,- welche Landwirtschaft nebenher betreiben.
Bei dieser Erhebung sollen nicht ermittelt tverden die Brotgetreide-, Hafer und Mehlvorräte, die sich im Gewahrsam von Kommunalvcrbänden befinden, oder von diesen bereits an Bäcker, Konditoren und Händler, solvic an Pfcrdcbesitzer (Hafer) abgegeben sind. Tiefe Vorräte tocrden durch die Komvmnal- verbändc besonders scstgestellt.
Auf die Gcrstevorräte erstreckt sich die Erhebung überhaupt nicht.
4. a) Mit Ausnahme der nachstehend unter d genanntert Vorräte sind alle Vorräte anzugeben, wobei das zur ÄuSsaat im Frühjahr bestimmte Getreide ebenfalls mitei»,zu rechnen ist.
Die Selbstversorger haben auch diejenigen Vorräte von Brotgetreide und Mehl anzugcbcn, die ihnen zur Ernährung ihrer Angehörigen, einschließlich des Gesindes, gesetzlich zustchcn. Die Dfcrdcbesitzrr haben die Hafermengcn, die ihnen ans der eigenen Ernte zur Fütterung ihrer Pferde sreigegcben sind, ebenfalls mitanzugebm, während die ihnen vom Kommunal- verband überwiesene Menge in diese Zähllistc nacht eingetragen Werden soll. Tic den Selbstversorgern und den Psecde- bcsitzern gesetzlich znstehendrn Mengen von Brotgetreide und Mehl bczw. Hafer Oteibcu ihnen auch ferner belassen, müssen aber trotz- dcin hier mit an gegeben werden.
Vorräte, die der Anzeigepflichtige aus fremden Speacktzwia, Getreideböden, Lagerräumen, Sänffsräumen imd dergl. lagern hat, sind von ihm auch dann auziugeben, >v!cnn er die Vorräte nacht unter eigenen« Verschlüsse hat. Jnsbesoiadere müssen mit den übrigen Vorräten auch diejenigen angegeben werhcn, welche bereits ml


