2

nach bctit 15. Juni 1916 emncfüürt wurde, steriler ist zur be­liebigen Verarbeitung frei Absallgar», Garn in den Nummern von Nr. 60 englisch an auswärts und endlich Garn, das bei Erlaß des Herstellungsverbotcs bei der verarbeitenden Firma bereits vor- rätig war oder vor dcni 12. Jnli 1915 auf Gruitd älterer Ab­schlüsse an sie abgcsandt ist.

Diese letztere Ausnahme soll jedoch den Webereien nur das Ausarbeiten ihrer eigenen Bestände ermöglichen. Werden also der­artige Garne lveitcr veräußert, so ist der Käufer zu ihrer Ver­arbeitung nicht befugt.

Berlin, den 17. Oktober 1915.

Kricgsniinisteriunt

I. A. i K o c t h.

Sckanntmachung.

Die Heeresverwaltung beabsielitigt, zur Deckung des JulandS- ibedarfs an Nähfade» gemäß § fi der Bekanntmachung, betressend Veräußerung, Verarbeitung und Besckflagnähme von Bauinwollc, Bauimvvllab,längen und Baunnvvllgespinsten W. II. 2548/7. 15. K. li. A. die zur Herstellung voll Nähsaden erforderlichen Aus« nahnien von dem VerarbeilungSverbot sür Baumivolle nach folgen­den Beftinmtungen über die Herstellung von Nähztvirn und Näh­saden zu bewilligen:

1. Ten Nähsadensabriken Ivird gestattet werden, die Mengen von Rohgarncn in beliebige» Qualitäten in den Nummern 20 englisch und auswärts Herstellen j» lassen, die zur Erzerigung von «incin Tritte! des bisherigen JnlandSverbraurlies an Nähzwirn und Nähsadeii erforderlich sind. Die Bewilligung erfolgt nur aus besondere,, Antrag sür jeden Einzclsall <Zisser 5).

2. Als Grundlage sür die Berechnung des Jnlandsverbrruches gilt der Verbrauch der Nähsadenindustrie an Rvhgarnen in der Zeit vom 1. August 1919 bis 31. Juli 1914 unter Absetzung der Mengen von Rohgarn, die zur Herstellung von Nähfaden sür die Ausfuhr und zur Herstellung von .Häkel- und Strickgarnen Venvendet wurdeii.

3. Nähsadensabriken, die nach diesen Grundsätzen Garne durch Shiiwercien ansertigen lassen ,vollen, haben spätestens bis zum 30. Oktober 1915 eine eidesstattliche Versicherung cinzureichen, ans der sickz die Mengen von Nähgarnen ergeben, die von ihnen in der Zeit vom 1. August 1913 bis 31. Juli 1914 verarbeitet Wurden:

a) zu Nähsaden für den Jnlandsverbrauch,

b) zu Nähsaden sür die Aussuhr und vj zu Häkel- und Strickgarnen.

Hierbei siich auch die aus die Betciligungszisfer jeder Näh- sadmsabrik anznreckzneichen Garnmcugen anzugebcn, die seit dem

1. Oktober 1915 auf Grund von AuSnahmcbetvilligungen der Kriegs Rohstvfsabteilung oder aus Gruich von Velegscheinen be­reits bezogen worden sind.

4. Von der Kriegs-Rohstoffabteiluug Ivird ans der in Ziffer 1 und. 2 bezeichneteu Grundlage eine Bcteiligungszisfcr für jede Nähsadcnfabrik festgesetzt, die deren Anteil an der gesamten tan!» Wien Erzeugung von Nähsaden s.Häkel- und Strickgarne ausge» Massen) des Jahres 1913/14 entspricht.

5. Zlvecks Anfertigung der zur Nähfadencrzeugiiiig nötigen Garne rst der bei tum, Wedstoss-Melveamt der Kriegs-sttohstosf- abtnlung erhältlicl>e Vordruck eines Freigabeantrages auszusüllcn. In den Vordruck ist die Spinnerei, die den Auftrag erhält, sowie die bestellte Garumcnge einzutragen. Für jede Spinnerei ist ein Iiesoudercr Freigabeantrag auszusüllen. Die von einer Nähfaden- sabnk gestellten Anträge sind fortlaufend zu numerieren. Der ordnungsmäßig ausgeftillte Vordruck ist der Kriegs-Rohstosfab- ttnluug Sektion W II zur Prüsung cinzureick>en, die ihn, solange die der einzelnen Nähsadenfabrik zustelzende BeleiligungS.ftsfer nicht Ubcrschrrtten wird, mit dem Genehmigungsvermerk versieht und au iw Spinnerei weitergibt. Auf Gruich des Geucbmiguiigsvcrmerks rst die Spiuucrei zur Anfertigung der in dem Vordrucke bczeickin netm Menge Garn bis zum 20. Dezeniber 1915 berechtigt.

0. Dre aus Grmch derartiger Freigaben bezogeucu Mengen Garn bürten nur zu Nähsaden, unht zu Häkel- oder Strickgarnen verarbertet ,verden.

dflegscheiuc Iverdcn für die Anfertigung von Nähsaden nicht wehr erteilt. Tw einzeln«! Nähsadensabriken bereits ge- Währten rlusuahmebcivillrguugeii kommen in Fortfall.

Berlin, den 10, Oktober 1915,

Kriegsministeriiim.

__I. A,: Koeth,

Bekanntmachung.

betreffend Beschlagnahme und Nachmeldung von Kupfer in Lcrtigfabrikaten.

Ans Ersnchen des Krieasininisterinms wird nächste!,ende Der- ordnung aus Grund des Gesetzes über den Belagerungszustand

über den Kriegszustand vom 5, November 1915 in Verbindung mit der Merhöchsten Ver- ordnung vom 31. Juli 1914, der Bekanntmachung über VvrmtS-

erhebungen vom 2. Februar 1915") und der Erweiterung der Be- kanntmackmng über Vvrrotserhebungen vom 3, September 1915 und der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf oont 24, Juni 1915**) hiermit zur allgeineinen Kenntnis gebracht.

8 1.

Inkrafttreten der Verordnung.

Tie Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung am, 2, No­vember 1915 in Kraft.

8 2.

Von der Verordnung betroffene Geoensländc,

Von den ans Grund der Verfügung bl. 1/7, 15. K. R. A. meldo- pslichtigen Eiegenständen aus Kupftr werden folgende beschlag­nahmt:***)

1. alle verlegten Freileitimgen in Starkstrvmanlagrn ein­schließlich Fahrleitungen elektrischer Bahnen und srciliegen-- der Sehicnenverbindcr:

2. Kabel und Leitungen in Starkstvomanlagen einschließlich Samnielschienen und Anschlußleitungen von Schaltanlagen,

a) oberirdisch verlegt, von mehr als 50 qmm Querschnitt des einzelnen Leiters,

b) unterirdisch verlegt, von mehr als 95 qmm Querschnitt des einzelnen Leiters:

3. alle kupsernlm Fenerbnchsen:

4. alle ganz oder teilweise ans Kuvfer bestehenden Desiilla- tions-, Eptraktionsapparate und Kühlvorrichtungen:

5. alle ganz oder teilweise ans Kupfer bestehenden Braukessel;

6. kuvsernc Röhren von und über 10 mm äußerein Durch- ine'ser, soweit sie nicht schon nach der Versügung HI. 1/4. 15, K. R. A. beschlagnahmt sind:

7. alle Wasch und Zentrist,gentrvmuieln aus Kupfer.

8 3.

Von der Verordnung betroffene Personen ust».

Von dieser Verordnung werden betrosscu:

a) alle Personen, Kommunen, ökfcutlichrechtlichcn Körprschas- ten und Verbände, welche Gegenstände der im 8 2 aufgeführ- ten Art in Geivahrsam staben, oder sür welche sich bis Gegenstände rmter Zvllauflicht befinden:

d) alle Em,>snnger solcher Gegenstände nach Empfang der­selben, falls die Gegenstände sich am Taae der Beschlag-- nahme ans dem Versand befinden und nicht bei einer der unter a bezeichneteu Personen usw. in Gewahrsam oder Unter Zollaussicht gehalten werden.

8 4.

Beschlagnahme,

Tie von der Verfügung betroffenen Gegenstände lS 2) sind beschlagnahmt.

Die Beschlagnahme bat folgende Wirkung:

a) Alle rcchtchu-schäftlichen Verfügungen, also auch Verkäufe, selbst wenn sie der Ausführung von Kriegslieftrung-u dienen follen, sind verboten und nichtig. Ten rechtsgeschästlichm» Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der ZwangsvoNstreckung oder Arrestvollzichung erfvlaen

Zulässig ist der Verkauf ausschl. an die Metall-Mobil« machnugsstelle. Es wird anheimgestellt. Angebote an deren Adresse, Berlin W. 9, Potsdamer Straße 10/11, einzu- reicheu. Zulässig sind ferner rechtsgeschäftliche Verfügungen, dre aut Anordnung oder mit Zustimmung der Metall-- Mobilmachungsstclle erfolgen.

b) Jede Veilvendmig der beschlagnahmten Gegenstände, durch welche das darin enthaltene Kupfer der Beschlagnahme ent­zogen wird, ist verbaten.

e) Tic von dieser Verordnung betroffenen Personen usw sind verpflichtet, der Metall-Mobilmachungssielle und deren Be-

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gefetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Wer fahr­lässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bewrdnung ver­pflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis z» drei« tausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis- zu sechs Monaten bestraft.

**) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, sofern nicht nach allgeinciiien Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft-

1. wer unvefuat einen beschlagnahmten Gegenstand beiseite« schaßt, beichädigt oder zerstört, verivendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußcrungs- oder Erlverbsgeschüft über ihn abschließt:

2. wer der Verpflichtung, die böichlagnahmten Gegenstände zu ver,vahren und pfleglich zu behandeln, zmviderhandelt:

3. wer den erlassenen MisfühiungSbestimmniigcn ziavidcr-^ nmroelt.

***) Gegenstände, die kein Kupfer, fonderit nur Messing und ander« Kup crlegierungcn enthalten, iverden von der Berordnimck nicht bctvojsen.