Kreisblatt for dm Kreis Gietzen.
Ns. 96 2. Novemker _ _1915
Bekanntmachung
jirt Ertociterung der Bekanntmachung über Vorratscrhebungen vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. @. 54).
Vom 21. Oktober 1915.
Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (ReichS-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I.
In der Bekanntmachung iiber Vorratserhebungeu vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 54) loerden folgende Aenderungen horgenoinmen.
1. Der 8 4 erhält folgenden Msatz 2:
Die zuständige Behörde ist befugt, zur Ermittelung rich- ' tigcr Augabrn die Einrichtung und Führung besotiderer .Lagcrbücher vorzuschreiben.
2. Ter 8 5 Abs. 1 erhält folgenden Satz 2:
Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschricbenen Lagcrbücher einzurichten oder z» sührcn unterläßt.
3. Der 8 5 Abs. 2 erhält folgenden Satz 2:
Ebenso wird bestraft, vier fahrlässig die vorgeschriebcuen ,Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt. Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit denz Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des NeicMailzlers»
Delbrück.
Bekanntmachung.
Nachstehend bringen wir den neuen Wortlaut obiger Bekaunt- niachung zur allgemeinen Kenntnis.
Gießen, den 27. Oktober 1915.
Grobherzogliches Kreisamt Giessen, vr. U s i n g e r.
Bekanntmachung
iiber Vorratserhcbimgm. Vom 2. Februar 1915.
Der Bundesrat hat auf Olrund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des V«mdeSrats zu wirtschaftlichen Maßnahmm i«s«v. vonr 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Während der Dauer des gegenwärtigen Krieges ist den vmi den LandcSzentralbchördeu bcstinnntcn Behörden jederzeit Auskmist über die Vorräte an Gegenständen des Kriegsbedarfs und an Gegenständen, die zur .Herstellung von Kriegsbedarfsartikeln dienen, ferner an Gegenständen dos täglichen Bedarfs, insbesondere an Nahrnngs- und Futtermitteln aller Art, sowie an rahm Nalnr- «erzengilissen, Heiz- und Leuchtstoffen zu geben.
Die Auskunft kann durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Anfrage bei den ciirzelnen zur Auskunft Verpflichietcit erfordert werden.
8 2. Zur Auskunft verpflichtet sind:
1. Personen, die solche Gegenstände in Gewahrsam haben oder aus Anlast ihres Handelsbetriebs oder sorist des Er- chcrbs wegen kaufen oder verkaufen:
2. landwirtschaftliche und gewerbliche Unternehmer, in deren Betrieben solche Gegenstände erzeugt oder verarbeitet werden;
3. Kommunen, öffentlich rechtliche .Körperschaften und Verbände.
8 3. Auf Verlangen sind anMgcben:
1. die Vorräte, die dem zur Auskunft Verpflichteten gehören oder die sich in seinem Gewahrsam befinden;
2. die Mengen, mit deren Lieferung «er Anspruch hat:
3. die Mengen, zu derer« Lieferung er verpflichtet ist.
Der «-zur Auskmist Verpflichtete hat ans Verlangar auch darüber Auskunft Mr geben:
1. wer die Vorräte anfbewahrt, die ihin gehören:
2. >«> 1 ! die fremden Vorräte gehörcm, die er ansbeivahrt;
3. wann die Vorräte abgegeben werden können;
4. für lvclchen Z«itp«,nkt die Lieferungen (Ws. 1 Nr. 2 und 3) vereinbart sind;
5. wohin früher angemeldete Vorräte abgegeben sind;
6. zu welchen Preisen die Gegenstände hergcstctlt und angeschasft sind.
Jedes weitere Eindringen in die Bermögl-nsverhält,risse ist unstatthaft.
8 4. Die zuständige Behörde oder die von ihr beauftragten Beamten sind befugt, zur Ermittelung richfiger Angaben Räuurc, in denen Gegenstäiche zu verinnten sind, über welche die AuSkunst verlangt n-ird, -zu untersuchen und die Bücher der zur Auskunft Verpflichteten Lü P.rüsen.
Die zuständige Behörde ist befugt, zur Ermittelung richtiger Angaben die Einrichtima und Führimg bcsondciM Lagerbücher vvr- zirschreiben.
8 5. Wer vorsätzlich die Lluskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich nurichtiae oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebencn Lagerbücher einzurichten oder zu führen nnterläßt.
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Gruud dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs BIvnaten bestraft. Ebenso wird bestraft, >ver fahrlässig die vorgeschriebencn Lagerbücher einzurichten oder zu fühlen unterläßt.
8 6. Die Landeszcntralbehörden erlasse«! die Bestimmungen zur Aussührirng dieser Verordn««ng.
8 7. Diese Verordirung tritt mit den« Tage der Verkündung in Kraft.
Die Verordnungen über Vorratserhebungeu vom 24. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 382> und vom 15. Oktober 1914 (Retchs- Gesetzbl. S. 4401 werden ansgehobcn.
Berlin, den 2. Februar 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bt'kanutmachttng
betreffend Veräußerung von Kanffahrteischiffen an Nichtreiihsangehörtge.
Vom 21. Oktober 1915.
Ter BnndeSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über dik Ermächtigung des Bnndesrats zu «mrtschastlichen Maßnahnren usw. vom 4. August 1914 (Reilhs-Gesetzbl. S. 327) solgcnde Verordnung erlassen:
8 1. Me Rechtsgeschäfte, durch die daS Eigeutunr au Kauf- fahrteischifsen (Gesetz von« 22. Juni 1899, 8 1, ReichS-Gesetzbk. 1899 3. 319, Reichs-Gesetzbl. 1901 S. 181) ganz oder teiltveise an Nichtreichsangchörige übertragen werden soll, sind verboten.
Das gleiche gilt für Kauffahrteischiffe, die sich sür Rechnung eines Reichsangehörigen im Bau befinden.
§ 2. Zmoiderhandlungen gegen diese Verordnung werden mit Gefängnis bis zu drei Jahren und init Geldstrafe bis zu fünszig- tauscnd Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, fasern nicht nach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist. Die Zutviderhandlung ist auch strafbar, wenn ein Deutsiher sie im Auslände begeht.
Ter Versuch ist strafbar.
8 3. Ter Reichskanzler kann Ausnahme«r von beut Verbote des § 1 zulassen.
8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung« in Kraft.
Ter Reichskanzler bestimurt, lvann und iir welchem Unifange diese Verordnung außer Kraft tritt.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Kriegsministerium.
- Bekanntmachung.
Im Handel wird neuerdings vielfach sogenanntes „beschlagnahmefreies" Baumwollgarn angeboten.,
Bei den Webercim herrscht die Auffassung, daß diese» Gant zu beliebigen Baumwvll-Web- und -Wirktvarcn verarbeitet werden dürfe.
Diese Meinmrg beruht ans einer nfißverständlichen Auffaffung der verschiedenen Verordnungen der Militärbehörden.
Beschlagnahmt ist gemäß 8 7 der Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Verarbeitung u««d Bcschlagnahnic von Baumwolle usw. (W. II 2548/7.15 K.ß. A.) das Garn, das nach dem 14. August 1915 gesponnen ioorden ist. Es darf von der Spinnerei nur gegen den vorgeschriebeucu amtlichen Belcgschein 3 oder auf Grund einer ausdrücklichen Frcigabccrkläning der Kriegs- Rohstoff-Miciluug veräußert werden.
Früher gesponnenes Garn ist „bcschlagnahmefrei". Seiner Veräußerung steht also nichts im Wege. Dagegen darf seine Verarbeitung nur in den« Rahmen ersolge««, in dein das Herstellungs- verboi für Baumwollstoffe (W. II. 1293/6.15. K. R. A.) und die auf Grund des § 3 dieser Bekanntmachung erlassenen allgemeinen WsnähMebcwillrgungen sic gestatten. Zur beliebigen Verarbeit»««- frei ist hiernach lediglich das Garn, das nach den« 15. Juni 1915 aus dem.Auslande eüigeflihr! oder das aus Äammvollr «gespoiute» ist, dj>


