Ausgabe 
5.11.1915
Seite
3
 
Einzelbild herunterladen

8

darf, 10 Doppelzentner behalten und hat nur 4 Doppel­zentner abzuliciern. Wer

2. nur 8 Doppelzentner geerntet hat, braucht gar nichts al>- zuliefcrn, wenn er diese Ernte für eignen Gebrauch be­nötigt. Wer

ö. im Gegensatz hierzu 22 Doppelzentner geerntet hat, mutz unter allen Umstünden 11 Doppelzentner abgcben, denn dre Zahl 10 Doppelzentner, die die Grenze für die Ver- günstrgnng bildet, ist hierbei um einen Doppelzentner schon überschritten.

Uni weiter eine Erleichterung zu bieten, soll das von uns Vorgesi^iebene Verzeichnis gleichzeitig dazu benutzt werden, um die Anträge der Gerstenbesiher auszunehnien. Es wären daher noch zwei ,untere Spalten einzusiigen und zwar Spalt« 11: Tag der «ntragste lung und Spalte 12: Unterschrift des Antragstellers, empfehlen Ihnen, alle Gerstenbefitzer, auch (venu sie nicht an der Vergünsttgimg terlnchnien, in alphabetischer Form zunächst tu Sparte 1 und 2 des Verzeichnisses cinzutragen, sodann alle Personen, die von der Vergünstigung Gebrauch maclien wollen, auszulorderu, bei Ihnen mündlistz ihre Anträge vorzubrinqen, bei welcher Gelcgenhett die Spaltni 39 auszufüllen sind. Durch die in Spalte 12 gegebene Unterschrift Hot der Antragsteller die Berannvortuiig übernomnlen, das; seine eingetragenen Angaben in allen Punkten richtig sind. Soweü cs Ihnen möglich ist, empfehlen nur Ihnen, der Ucbcrsichtlichkeit halber, die Spalten 3. 4 ,md 6 ?^-A^"Ubmgcn Gersteubesitzeru auszufüllen, deren Ernte gröber wie 20 Doppelzentner ist. «

Die Ihnen gestellte Frist bis zum 20. November ist unter allen Umständen einzuhalten.

G ictzen, den 3. November 1910.

Grobherzogliches Kreisanit Gietzen.

Dr. >1 s i n g e r. _

Bctanntmachung

über die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preis-

fdellung für tun, Weiterverkauf. Vom 30. Oktober 1915.

Auf G-rund des z 3 der Verordnung des Bundesrats über die Regelung der Butterpreise vorn 22. Oktober 1915 lNeichS-Gesctzbl S. 689, wird mit Zustimmung des ReichöürnzlerS folgendes mi- geordnet:

8 1. Der Preis für Butter, den der Hersteller beim Verkaus in, GroblMidcl frei Darinltadt, Gießen, Mainz, Oifenbach und rLvoniis, entfa)lic|ltd] Verpackung forbent kann (Grinrdprels^, totvi) mit 15 vom Hundert Abschlag gegen die unter I der Bekannt- niachmia des Stellvettrrlcrs des ReiclBkanzlers iiber die Fcst- fttzung der Grundpreise fllr Butter^ und die Preisstcllung für den Weiterverkauf voni 24. Ottober 1915 iReichs-Gesetzbl. S 706) festgesetzt.

8 2. Diese Bestimmung tritt mit dem 1. Nov. 1915 in Kraft.

Darm stadt, den 80. Oktober 1915.

Grobherzogliches Ministerium des Innern

I. V.: Schliephake. Krämer.

Bekanntmachung.

Betreffend: wie oben.

Vorstehende Bekanntmachmrg Grotzh. MinisteriuniS des Innern wird mit drin An fügen zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß die dann erwähnte BimdesratSverordnung vom 22. Ottober 1915 vw Bekanntmachung des stellvertretenden Reichskanzlers vom L« .Oktober 1915 im Kveisblatt Nr. 95 vom 29. Oktober 1915 veröffentlicht worden ist.

Kietzen, den 1. Novrmber 1915.

Grotzherzoalrches Kreisanrt Gietzen. _ f)r. Usinaer. _

(Bett. : Russische Arbeiter.

Befehl.

Auf Grund der §§ 4 und 9 deS Gesetzes über den Bclagenmgss «ustaiid vom 4. Jum 1851 «Lesetzsamml. S. 451) verordn- ich für den Bezirk des 18. ArineekorpS folgendes : ca< Älifchrn Arbeitern männlichen und weiblichen Ge-

kJ auf weiteres auch künftiMn verboten, recht«, widrig das Inland »u verlassen. Nicht betroffen werden von diestin « 5 «wt lediglich diejenigen durch ArbeitLverträge nicht gebundenen weiblichen imd im Alter von unter 17 oder über 45 Jahre stehen- den männlichen Arbeiter, welche im Besitze einer direkten Fahr­karte nach einer Eisenbahnstation eines nenttalen Landes sowie eines von der gesandtschaiNichen oder konsularischen Vertretung des neutralen Staates visierten Passes sind und den für die Nebel- Ichrcittmg der Relchsgrenze bestehenden Vorschriften geistigen. Zur Ausreise ist in allen Fällen die vorherige Ein- oos^Vr^or"e^8mlgnng des Gcneralkomman

8 2. Sämtliche russische Arbeiter Und Arbeiteriimrn dürfen fci- ( $wr ,ieit r be§ 'P rt ?l täi I K <Elcinei,chr- und Gutsbezirk) ihrer Ar ^lsstelse, soweit nicht der Besuch des sonn- uird iesttäglichei Gottesdienstes n, der tzer ArbeitSstette »ächstgelegenen Iv S

« ta D.1.ÄÄ.tÄÄf' *'**

Ucbergailg in -rne neue Arbeitsstelle ist nur mster Brach, runder für die Um,chreibuug der Arbeitcr-LegitimationSkarte geltenden Vorschriften zulas,ig und. ivenn die Arbeitsstelle in einem anderen Orlsbczrrk (Gemeinde- und Gutsbezirk) desselben Orts­pol, zerbczirkS liegt, an die Genehmigruig der Orlspolizeibehörde, wenn sic in ernem anderen Ortspollzeibczirk liegt, an die Gcneh- .^.s slir die bisherige Arbeitsstelle zuständigen LandratS <m Stadtkreisen des Ersten Bürgermeisters) gebunden

die polizeiliche Meldung von aus­länd,,chen Arbeitern bestehenden allgemeinen Vorschristen bleiben hierdurch unberiihtt.

3 ? die von dein Verbot des 8 1 betroffenen in der Landimrtschast und ihren Ncbciibetrieben beschäftigten rnssi chen Ar­beiter gelten ,erner folgende besondere Vorschriften'

Hl beim Ablauf ihrer derzeitigen Arbeit-Verträge neue

fttr die Winteruronate und das Wfttschaftsjahr 191(4 geltende Ar- beltsvertrage abzu,chließen haben und sind vervslichtet, spätestens bis zum 31. Januar 19tb die Ausstellung der Arbeitcr-Legsti- mationskarle für 1916 be, der Ortspvlizeibehörde zu bcanttagen.

Die Arbeitgeber haben sich zu vergennssern, das; letztgedachte^ Verpflichtung pt nttlrch nachgekonin,en ward, und hoben die säumigen L^i 'batestenS znm 5. Februar dem zuständigen La,,dra

LS-LLIS NSL,- d"

a ®fasÄ*ti;afa

*fl|hf!L 6 & 6' l ft Wr b,c vom Ablauf de« Vertrages bis W.Mwtz emcs neuen von dem btsherigc» Arbeitgeber Unter- ^ -vftcgung gegen eine vom Arbeitnehmer estizuzieheude. erforderlichenfalls von seiner Kaution tu Mzug zu bringende Ent­schädigung von 0,70 Mk. pro Sftip» und Tag zu gewähren

r luitflen gegen di« Bestimmungen int § 1 ist strafbar* ® e ^" amä bis zu entern Jahr bestraft. Der Verstich

Segen die Bestimmungen im 8 2 werden, mit §T de bcS Kontraktbruclxs er,o,gt (mb, ebenfalls

5!," fn d r J = iU » Em Jahre, andernsalls mit Gekdstrascn

Soft Whaft 60 * mf ' "nveruwgcnswlle mit entspreclwnder

n.. 8 2 die Absicht des Koistrakrbruches nicht

vor und bettagt die verbotswidrige Dauer der Entsernmig auS Gem-mde- bezw. Gutsbezirk. vom Mittag deS Tages der Eritsrimmg an gerechnet nicht länger als 24 Stunden, so tritt zwelwn Falle des Zuwiderhandclns Gcldstrase voll 3 ^ ArwlwA'.. "v Unvei'iwaenssalle entspreä,eudc Haststraje ein.

Äroertgt-bHi, dre den Bestrurmungen rni Q 3 zuimderbandeln Werden mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.

- J. ?; Dieser Befehl tritt mit dem Tage seiner Veröffentlichuira gehoben* ^ c f e 6 ( vom 5. Oktober 1914 wird gleichzeitig mif.

c - M.. den 1. November 1915.

Der stellvertretende Komi,laudierende General des XVIII. Anneekorps.

Freiherr von Gall. General der Jnfanlene.

Bekanntmachung.

B e t r.l Russische Arbeiter.

Erläuternd zu dem obigen Befehl des stelldeitrelendeit Gi-neral- rommandos wrrd bemerkt: u

. Ter Befehl gilt für alle russischen Arbeiter uird Arbeiterinnen El» «b l-r ns der Landwirtschaft, Jndusttie oder anderweit als Arbeiter beschäftigt smd.

^ Die Erlaubnis zum Verlassen der OrtspolizeibezirkeS darf «t dringenden »nrnahmefallen Mögliche Erkrankung Mholen des Arztes oder der Hebmnmc. Aufnahme in ein Krankenhaus und " von der Ottspolrzeibehördc erteilt ioerdcn.

.Drr Kirchenbesuch ist da, wo die Bewohner eines Gistes oder Ortsbezirkes zu einer anderen Gemeinde cingepfartt sind noch außerhalb gestattet, aber nur dann, wenn nicht inrierhalb des OrtS- bczirkeS des Wolmottes ein regelmäßiger Gottesdienst in der Konfession der «arsonarbeiter stattfindet oder wenn nicht ein Zu- sainmenzichen von Salsonarbeitern zu kirchliche,l gweckcil nuS berschledeuen Pfarreien erfolgen soll.

In Kraft bleiben dre bereits ftir Einzelfälle von dem Gcner.rl- komuiairdo zugclaslenen Erleichterungen im Rachbarvttsverkehr. or r ^Olter hat das Generalwmnurndo bestimmt, düß an solche Arbettgcber, die ihren vorbandenen Stamm an nissischen Arbeitern während des Wrnters ernschränkcn, um sie im Falle des Bedarfs an Arbertsttästcn durch Kriegsgefangene zu ersetzen, KriegSgesau- «cuc nicht werden zur Verfügung gestellt we.rdeu.

Wer dem Verbot des Au sc t ha l ts wc chsel S zu- wrderhandelt, wrrd sofort verhaftet.

Gießen, den 1. November 1915,

Grotzherzogliches Kreis«,nt Gießen. s

Lr. U s r n g c r.

An Grotzh. Polizeiamt Girhcn. »ie Ortspolizeibeamtennd die Gendarmerie des Kreises.

Sie wolltti darauf achten, datz die in obigem Befehl und in vorstehender Betzwmtmachimg -ettoffeuen Anordnungen, über di»