besonders hervorrageniden Baulichkeiten Und Denkrnälenr Deutschlands, Oesterreich-Ungarns, der Türkei und der von den verbündeten deutschen, österreichisch-ungarischen und türkischen Hseren besetzten feindlichen Gebiete.
Tos Verbot mnsastt auch die zu Postkarten vorgerichteien Drucke (halbsettige Postkarten, auch nt ganze» Bogen).
Aus n ahmen:
Postkarten mit Abbildungen von Städten, Stadtteilen, geographisch genau bestimmbaren Ortschaften und Landschaften, besonders hervorragenden Baulichkeiten und Denkmälern Oesterreich-Ungarns können nach Oesterreich-Ungarn, der Türkei in die Türkei, der besetzten Gebiete des Westens nach der» Westen und des Ostens nach dem Osten ausgesührt lverden.
Nicht unter das Verbot fallen Sendungen im Felddostverkehr und an Truppenkörper oder Militärbehörden tn feindlichen Gebieten.
Berlin, den 16. Oktober 1915.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Müller- _
Bekanntmachung.
Ans Grund des 8 2 der Kaiserlick-en Verordnungen vom 81. Juli 1914, betreffend das Verbot 1. der Ausfuhr und Durchfuhr von Massen, Munition, Pulver uftv.. 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstosfen, die bei der Herstellung und dem Betriebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung gelangen, 8. der Ausfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen «sw., bringe ich nachstehendes zur öfsentlichen Kenntnis:
I. Es wird verboten die Ausfuhr von:
Mnrmeltierfellen zur Pelzwerk- (Rauchwaren-) Bereitung, roh,
sowie Teilen von solchen Fellen der Nr. 155 des Zolltariss; deutschen Schäferhunden, Airedaleterriern, Dobermannpinschern und Rottweilern.
II. Es wird verboten die Ausfuhr und Durchfuhr von:
Murmcltiersellen zur Pelzwerkbcrcitung, halb- oder ganzgar,
und Pclzwaren daraus der Nr. 563, 564 und 565 des Zolltariss: 1
tont Kautschuk überzogenen oder getränkten (sogen, gummierten) Stoffen, Kleidern, Pntztvaren und sonstigen genähten Gegenständen aus Gespinstwaren oder Filz, mit Kautschuk überzogen oder getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuk verbundcn oder in Verbindung mit Kantschukfäden der Nr. 522 des Zolltarifs:
Unbelichteten Fftms. '
III. Das Verbot unter I der Bekanntmachung vom 10. September 1915 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 215 vom 11. September 1915) erstreckt sich nicht auf:
Nachtlichte aus Wachsdraht der Nr. 252 des Zolltariss, Maiblumen, -figuren, -früchte, -knöpfe, -masken und dergleichen: feingcsormtc Wachstvaren der Nr. 253 a des Statistischen Warenverzeichnisses:
Sprcchmaschmen- (Phonographen-, Gramniophon- nstv.) Platter, und -walzen aller Art der Nr. 253 b des Statistischen Warenverzeichnisses: ' „ „
Zündhölzchen, Zünostäbchen aus Pappe der stkr. 367 des Zolltariss.
IV. . Das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Trockenplatten für photographische Zwecke der Aussuhrnuminern 749 des Statistischen Warenverzeichnisses (Nr.. 376 des Zolltariss) bleibt bestehen.
V. Das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Eisendraht uird Stacheldraht der Nr. 791 und 792 des Zolltarifs (Bekanut- nrachuiig vom 13. Januar 1915) erstreckt sich nicht auf Stahlsaiten tn abaepaßtcn Längen bis zu 2 Metern und einer Stärke bis zu 1,6 Millimeter.
Berlin, den 16. Oktober 1915.
Der Reichskanzler.
Im Aufträge: Müller-
Bekanntmachung
Wer dass Verbot des Vorverkaufs von Stroh der Ernte deS Jahres 1915.
Vomm 21. Oktober 1915.
Ans Grund des 8 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkauss der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker von« .17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 341) bestimme ich:
Kai,fverträge über daS Stroh von Roggen, Weizen, Hafer lind Gerste ans der inländischen Ernte deS Jahres 1915 find nichtig. Tics gilt auch für Verträge, die vor Verkündung dieser Verordn!,ng geschlossen sind: es gilt nicht für Verträge mit den Heeresverwaltungen oder der Marine« Verwaltung.
Berlin, den 21. Oktober 1915.
Ter StellveNretec des Reichskanzlers.
Tel drück.
Bekanntmachung
über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November 1916.
Vom 26. Oktober 1915,
Aus Grund des ß 6 der Verordnung vom 22. Oktober 1915 über die Vornahme einer Erhebung der Vorräte von Brotgetreide, Hafer und Mehl am 16. November wird zu deren Ausführung bestimmt:
8 1. Mit der Durchführung der Erhebung wird die Grost- herzogliche Zentralstelle sür Landesstatistik betraut.
8 2. Zuständige Behörde nach 8 10 der Verordnung ist in Landgemeinden die Großherzogliche Bürgermeisterei, in den Städten der Bürgermeister oder Oberbürgermeister.
Tarmstadt, den 26. Oktober 1915.
Grosthcrzogliches Ministerium des Ämtern.
I. B.: Schliephak«, Krämer-
Bckanntmachnng.
Be kr.: Wie oben.
Vorstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgenwinen Kenntnis gcbrackft.
Gießen, den 28. Oktober 1915.
Grobherzogliches Kreisamt Giesten.
Dr, U s i n g e r.
Bekanntmachung.
Betr.1 Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl; hier: Das Hinterkorn.
Mit Bezugnahme aus unsere Bekanntmachung vom 24. September 1915, Gießen« Anzeiger vom 2b. 9. 1915, zweites Blatt, bringen wir hierdurch zur ösfentlichen Kenntnis, daß >vir die Firma „Vereinigte Getreidchändlec" in Giesten nunmehr mit dem Ankauf des Hinterkorns beauftragt haben. Für Getrcide- absälle, gemischt aus Wetzen und Roggen, einerlei welcher Zn- sammensetzung, haben wir den Einheitspreis von 18 Mark beinr Einkauf sür den Doppelzentner festgesetzt. Ter Verkaussprcts des von uns herzustellcnden Hinterkornschrots wird sich unter Einrechnung aller Unkosten auf nicht mehr wie 22—23 Mark stellen. Alle Personen, Ivelche nicht in hinreichendem Besitz von Gerste und sonstigen Futtermitteln sür Schwcineaufzucht u,rd Geflügelhaltung sich befinden, werden hiermit veranlaßt, ihren Bedarf bei der Grosth. Bürgermeisterei ihres Wohnortes imreihalb 8 Tag«! anzumelden, Bei der Verteilung des Hintcrkornschrotes soll inög- lichste Rücksicht aus diese Personen genommen werden. Die größeren Landwirte haben nur dann Aussicht auf Lieserung von Hintcrkornschrot, wenn die ans der betresfcnden Gemeinde aufgebrachte Menge an ungeschrvtenem Hinterkorn größer ist wie die-gbzusetzende Schrotmenge, Wir haben das Vertrauen zu der landwirtschaftlichen Bevölkerung, daß sie die zum Vorteile bet kleineren Landwirte hierdurch geschassenen Maßnahmen durch reichliche Mgabe von Hrnterkocn und durch Sparsamkeit in d« Anmeldung des Schrotbedarss unterstiltzt.
Gieße», den 28, Oktober 1915,
Grosthcrzogliches Kreisamt Gießen,
Dt. Usinger.
Bctr.: Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl; hier: Das Hintcrkorn,
All das Grosth. Polizeiamt Giesten und die Grosth, Bürger- meistcreien der Landgklneiuden des Kreises,
Tic vorstehende Bekanntmachung ist in ortsüblich« Weise wiederholt zur Kenntnis der beteiligten Kreise zu bringen, Tie bei Ihnen eingehenden Gesuche um Uebcrlassung von Hintep- kornschrot tvollen Sic sanimeln und uns mit Begleitbericht bis. spätestens den l5. November vorlegcn.
Ten Beauftragten der Firma „Vereinigte Getreidehändler" ist von Ihnen die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Etwaige Sondcrwüitsche aus Ihrer Gemeinde wegen der Ueberlassnng von Hinterkornschrot sind uns alsbald mit Bericht bekannt zu geben.
Gießen, den 28. Oktober 1915.
Grosthcrzogliches Krcisamt Giesten.
Dt. Usinger.
Berichtig»»»«.
Betr. : Das Verschroten von Brotgetreide zu Futterzweckeu.
In Nr, 133 Seit- 628 8 2 d-S Reichs-Gesetzblattes nmst cs Heist«, „28. Jnici 1915" statt „28. Januar 1915". Dementsprechend ändert sich auch der Slbdruck der Bekanntmachung über (daS Verschroten von Brotgetreide für Futtcrzwecke i» Nr, 235 II. Beilage der Darmstädter Zeftmig, und rS ist lit 8 2 der obigen Bekanntmachung von, 2. Oltvber 1!71b — Kreisblatt Nr. 89 vom l2. Oktober 1915 S. 3 — auch statt 28. ^Ja>- uuar" 1916 -- 28. stuni 1915 zu lesen.
Gießen, den 27. Ottober 1915.
GrostherzWliches Kreisaint Gießen, vr, Usinger,


