Ausgabe 
29.10.1915
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Bekanntmachung

über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchs- zucker. Vom 21. Oktober 1915.

Auf Grund des 8 1 Ws. 4 der Bekanntmachung über Ver- branchszncker vom 37. Mai 1915 lRcichs-Gejetzbl. S. 3081 be­stimme ich:

Wer Verbrauchszuckcc mit Beginn des 1. November 11915 i u Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die vor­handenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der Zentral-Einkaussgcsellfchast m. b. H, in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerlzaltern nach dein 1. November 1915 unverzüglich die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Tie Anzeigen an die Zmlral-Einkauss- aesellschast m. b. H. sind bis zun, 10. November 1915 abzuienden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. November 1915 aus dcnl Transport besinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von den, Empfänger zu erstatten.

Tie Anzeigepflicht erstreckt sich nicht

1. aus Mengen, die im Eigentum des Reiches, eines Bundes­staates oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum der Heeresverwaltungen oder der Marincvcr,valtnng, so­wie aus Mengen, die im Eigentuni eines Kommunalvcr- bandcs stehen:

2 . aus Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen.

Berlin, dm 21. Oktober 1915.

Der Rcichskmizler.

Im Aufträge: Kautz.

Bekanntmachung.

Betr.: Wie oben.

Obige Bekanntmachung wird zur Nachachtung veröffentlicht.

Giestcn, den 28. Oktober 1915.

Grosthcrzogliches Krcisanit Giestm.

Ür. ll s i n g e r. _

Bekanntmachung

belressend Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 (Reichs- Geietzbl. S. 384).

Vom 21. Oktober 1915.

Ter Bundesrat hat aus Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. ,August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 32?) sotgende Verord­nung erlas,m:

Artikel I.

I» der Verordnung über den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915 sReichs-Gesetzbl. S. 384) Werden sotgende Milderungen vorgcnommen:

1. Ter h >1 .Ms. 3 erhält solgenden Zusatz:

Unternehmer, die weniger als 20 Toppelzeutner Gerste geerntet haben, können int Falle nachgemicsenm Bedürf­nisses durch de» Kommntialverband von der Lieserunffs- vslicht nach Ms. 1 insoweit befreit werden, als ihnen rm Falle der Lieferung toenigcr als l0 Toppelzmtner ver­bleiben würden: die ihnen hiemach über die Hülste ihrer Ernte verbleibendm Mmgen sind aus die dem Kommunal» verbände »ach dem dritten Abschnitt« oblicgcttdeu Liescrun- gm anzurechum. .

L. K 24 erhält solgendm Satz 2:

Anzurechnen sind semer die nach 8 11 Abs. 3 Satz 2 frei- gelassenen Mengen.

3. Im 8 26 ist lstnter den Wortenhecausgegnngen ist" ein- zusügen: , toieviel Gerste nach 8 11 Ws. 3 Satz 2 srei- gelassm ist.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 21. Oktober 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

I Delbrück.

Betr : Te» Verkehr mit Gerste.

An den Oberbürgermeister zu Gietzen und die Gröbst. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Tic vorstehende Bekanntmachung ist alsbald in ortsüblicher Welse zur Kenntnis der beteiligten Personen zu bringen.

Alle diejenige», die glauben, dast die Vergünstigung näm- »ch die ihnen zur Verfügung stehende Gerstmhälste bis zum Betrag von 10 Doppelzentnern zu erhöhen ans sie anzuivendm sei, haben unter genauer Darlegung ihrer Verhältnisse bei Ihnen mt- sprechmden Antrag zu stellen.

Diese Anträge sind von Ihnen zu sammeln», in einer Ueber- iicht einzutragen und uns mit Beglcitbcricht oorzuleg«,. In diesem Begleitbericht ist anzngeben, ob Die in allen Fällen das Bedürf­nis als nachgewiesen anerkennen können'?

Die Ucbersicht hat folgende Spalten zu umfassen.

1. OrdnunaSnnminer,

2. Nanie des Gerstenbesitzers sin alphabetischer Reihensolgr rinzutragmd

8. Gesamternte aus dein Erntejahr 1915 in Doppelzent­nern,

4. bereits erfolgte Verkäufe von Kontingentsgerste hieraus in Doppelzentnern,

ö. weitere, noch beabsichtigte Verkäufe von Kontingentsgerste hieraus in Doppelzentnern,

6. bereits verfüttert in Doppelzentnern,

7. weiterer Bedarf an Futtergcrste in Doppelzentnern^

8. Anzahl der Tiere, an die Gerste verfüttert werden soll: al Pferde, b) Rindvieh, c) Schweine, d) Ziegen, e) Gänse, f) Hühner, g) Tauben,

9. etwaiger Znkaus von Futtcrgerstc in früheren Jahretl in Doppelzentnern,

10. Bemerkungen.

Wir müssen von der landwirtschaftlichen Bevölkerung bestimmt erwarten, dast sic nunmehr, da es sich uni eine ihr zugedachte Be­günstigung handelt, in allen vorerwähnten Pnnktm wahrheits­gemäße Angaben macht.

Wir empfehlen Ihnen dringend, mit ^Ijrem ganzen Einslust dahin zu wirken, dast dieses Ziel auch erreicht wird.

Frist zur Erledigung dieses Auftrags bis zum 20. Novem­ber 1915.

Fehlberichte werden ebcnsalls erwartet.

Gießen, den 27. Oktober 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen. _ Dr. U f i n g e r. __

Bekanntmachung

einer Blenderung der Verordnung voni 8. Juli 1915 (Reichs-Go- setzbl. S. 420, über die Höchstpreise für Petroleum und die Ver­teilung der Petroleumbestände. Vom 21. Oktober 1915.

Ter Bnndesral hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1944 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Ver­ordnung erlassen:

Artikel I.

In der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Petroleum und die Verteilung der Petrolennrbestände vom 8. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt Seite 420) lociden folgende Acndernngen vor- genommm:

1. Im 8 2 tvird als dritter Wsatz folgende Vorschrift ein­gestellt:

Bei Lieferung aus Strastmtanlwagm darf ohne Rück­sicht ans die Gröste der abgegebenen Mengen der Preis für je einen Liter Petroleum bis zu 28 Pfennig betragen.

2. 8 6 erhält sotgende Fassung:

Unter Berücksichtigung der von dm Landeszentralbe­hörden zu beschassendm Bedarssnackiweisungen kann der Reichskanzler dieGrundsätze bestimmen, nach denen die Verteilung der im Handel befindlichen und in den Handel kommenden Petrolmmlestände an die Verbraucher zu er» . folgen hat. Ter Reichskanzler kann die zur Turchsühnmg . der Verteilung crsorderlichen Anorduungm erlassen. So» e tveit er von dieser Befugnis fernen Gebrauch macht, können die Landeszentralbehörden oder die von ihnm bezeiÜWeten Stellm solche Anordnungen erlassen.

Ter lKeichskanzlec kann die Verwendung von Petro­leum für bestimmte Zwecke verbieten.

Wer den auf Grund des Ws. 1 Satz 2, 3 oder auf Grund des Abs. 2 erlassenen Anorduungm zuwiderhan- delt, wird mit Geldstrafe bis zu fünkehnhnndert Mark , oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

Artikel II.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung «,» Kraft.

Berlin, dm 21. Oktober 1916.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers^

> >, Delbrück.

Betr.: Höchstpreise für Petroleum und Verteilung der Petroleüntz, bestände.

. Die vorstchmde Bekanntnmchung tvird hierdurch jlur össmt- lichen Kenntnis gebracht.

Gießen, dm 27. Oktober 1915. >

Grostherzogliches Kreisamt Giesten. _ Dr, Usi n g e r.

Bekanntmachung.

Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, betreffend das Verbot t. der Ausfuhr und Durch­fuhr von Waffen, Munition, Pulver usw, 2. der Ausfuhr und Durchfuhr von Rohstossm, die bei der Herstellung und denk Be­triebe von Gegenständen des Kriegsbedarfs zur Verwendung ge­langen usw., bringe ich nachstehendes zur öffentlichen Kenntnis t Das im Deutschen Neichsanzeiger Nr. 183 voni 5. August 1915 unter Ziffer 5 erlassene Ans- und Durchfuhrverbot für Postkarten tvird durch nachstehende Bestimmungen ersetzt:

Es wird verboten die Ausfuhr und Durch­fuhr von:

Postkarten Mit Wbildnttgen von Städtm, Stadtteilen, gco- graphisch genau .bestimmbaren Ortschaften und Landschaften,