Ausgabe 
29.10.1915
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Bekanntmachung

Aber die Regelung der Butberpreise.

Vom 22. Oktober 1915.

Der BundeSrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über di« Ermächtigung des Buudesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen tisw. vom 4. Äugt,st 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327, beschlossen,

81. Der Reichskanzler ist ermächtigt, Grundpreise für Butter am Berliner Markte festzusetzen. Der Grundpreis ist der Preis, ti'J. ^ Hersteller beim Verkauf im Großhandel frei Berlin) ein- fchliehltch Verpackung, fordern kann.

Tie Grundpreise werden unter Berücksichtigung der Gc- stehnngstzosten und der Marktlage von einem Sachverständigen^ ausschus;, dessen Zusammensetzung luird Verfahren der Reichs­kanzler bestimmt, ermittelt und laufend nachgcprüft.

8 2. Tie Grundpreise sind für das Reichsgebiet maßgebend, scmuut nrcht gemäß § 3 abweichende Bestimmungen getroffen Werden.

8 3, Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den. verschiedenen Wirtschaftsgebieten können die Landeszen trah- behordcn mit Zustimmung des Reichskanzlers für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes Abweichungen von den Grundpreisen anordnen.

Bei Verschiedenheit der Preise am Orte der gewerblichen Niederlassung des Käufers und des Verkäufers sind die für den letzteren Ort geltenden Preise maßgebend.

8 4. Der Reichskanzler erläßt Vorschriften über die Preis- stelliliig für den Weiterverkauf im Großhandel und im Klein­handel.

8 6. Gemeinden mit mehr als zehntausend Einwohnern sind verpflichtet, andere Estmieinden, sowie Kvnnnnnalverbände sind berechtigt und aus Anordnung der Landeszentralbchörde ver­pflichtet, Höchstpreise stlr den Kleinhandel mit Butter unter Berück­sichtigung der besonderen örtlichen Verhältnisse sestznsctzen. Die Höchstpreise müssen sich innerhalb der voni Reichskanzler sest- ge,etzten Greirzon (8 4) halten. Soweit Preisprüfungssrellcn be­stehen, sind diese vor der Festsetzung der Höchstpreise zu hören.

Sind die Höchstpreise am Orte der gewerblichen Niederlassung de? Vcrkäiisers andere als am Wohnort des Käiisers, so sind die ersieren inaßgcbrnd.

8 6. Gciiieindcn können sich niilcinatider und mit Kommnnal- verbänden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen (8 6) Vereinigen. -»

Die Laudeszenlralbehörden können Koinmunalverbände und Gemeinden zur gemeinsamen Festsetzung von Höchstpreisen ver­einigen.

8 7. Solveit die Höchstpreise für einen größeren Bezirk geregelt lverdcn, ruht die Verpflichtung oder die Befugnis der zn dem Be­zirke gehörenden Geincinden und Kommnnalperbände.

8 8. Die aiif Grund dieser Berordmmg festgesetzten Pr-stke sind Höclistpreise im Sinne des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. 'August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 516, in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 23. Septeinber 1915 (Reichs-Ge etzbl S. 603,.

8 9. Die Landeszcntralbehördei, erlassen die Bestimmungen znr rlusführimg des 8 6. Sie können anorduen, daß die Fest­setzungen nach 8 6 anstatt durch die Gemeinden und Konmiinial- verbände durch deren Vorstand erfolgeii. Sie bestimmen, wer als Koinmnnalverband, als Gemeinde oder als Vorstand in, Sinne dieser Verordnung anzusehen ist,

8 10._ ?lls Kleinhandel im Sinne dieser Verordnung gilt der Verlaus an den Verbraucher, soivcit er nicht Mengen von mehr als 5 Kilogramm znnr Gegenstände hat.

8, 11. Ter Reichskanzler ist befugt, über ausländische Butter besondere Vorschriften zu erlassen.

8 12. Wer den. nach 8 11 erlassenen Vorschriften zipoider- handclt, ivird mit Gefäiignis bis zu sechs Aboiiaten oder mit Geld­strafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.

8 13. Diese Vimordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bcstinimt den Zeitpunkt des Auß.-r- krafttrcleus.

Berlin, den 22. Oktober 19 l5.

Der Stellvertreter dcS fsteichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmach«l»g

Wer die Festsetzung der Grundpreise für Butter und die Preis- stelluug für den Weiterverkauf.

Vom 21. Oktober 1915,

Aus Gruird der 88 1 und 4 der Verordnung des Buudesrats über die Regelung der Biitlerpreise vom 22. Oktober 1915 (Reichs- Gesetzbl. S. 689) lvird. folgendes, bestimmt:

Der Preis für Butter, den der Hersteller beim Verkails im( Großhandel frei Berlin, einschließlich Verpackung, fordern kann (Grundpreis), wird bis aus weiteres

für Handelsivare I auf höchstens .... 240 Mk

für Han.de, sivare II aus höchstens . . . , 230 Mk

für Handelsware IIIaus höchstens . . , 215 Mk

Wt flfifallenie Ware aus höchstens .... 180 Ml "

für 60 Kilogramm festgesetzt.

, . ^1^ Zuschlag füv den Weiterverkauf darf höchstens belvageul beim Verkauf

im Großhaitdel .......... 4M!

k . . 11 Mk.' ,

auf ie 50 Kilogramm.

Diese Bestimmung tritt mit dem 1. NovönStt ISIS in Kraft. Berlin, den 24. Oktober 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskaiizlecs.

Delbrück. t

Bckanntmachuiift

Wer die Regelung der Butdcrpteise.

Vom 26. Oktober 1915. *

Auf ©amb von § 9 der Verordnung des Buudesrats über M« der Buttcrpreisc vom 22. Oktober 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 689 i wird folgendes bestimmt:

8 1. Tie Festsetzungen nach 8 5 der Verordnung erfolg« anstatt durch die Gemeinden und Kinnmunalperbändc durch deren Vorstand.

8 2. I,» Sinne der Verordnung ist! anzusehen,

a) als Koinmunalverband der Kreis,

b) als Gemeinde jeder im Sinne von Art. 1 der Städte- und Landgcnieindoordnmtg gebildete Verband,

c) als Vorstand des Kvmmunalverbandes der Großh. Kreisrat, 6) als Vorstand der Genieinden in Landgemeinden die Großhi

Bürgermeisterei, in Städten der Bürgermeister oder Ober­bürgermeister.

D a r n, st a d t, den 26. Oktober 1915.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

I. V.: Schliephake. -

Krämer^

Bekanntmachung

betreffend Regelungber Butterploise.

Tie l 'erstehenden Bekanntmachungen des stellvertreleudctt Reichskanzlers und des Großh. Ministeriumz des Innern in obigem Bctreife bringen nur hiermit znr öffeittlichen Klmntnis.

Gießen, den 28. Oktober 1915.

Grobherzogliches Krcisamt Gießen.

Or. Usiugcr.

Bekanntmachung

betreffend Aenderung der Verordnung vom 26. August ISIS über den Verkehr mit Hülsenfrüchtcn (ReichS-Gesetzbl. S. 5201 Vom 21. Oktober 1915.

Der Bnirdesrat hat ans Grund des' 8 3 deS Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. Mgust 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

Artikel I.

In der Verordnung über den Verkehr mit Hülsensriichtcii vom 26. Süigust 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 520) fällt 8> Absatz 3 fort Artikeln.

Diese Verordnung tritt mit dem 25. Oktober 1915 in Kraft Berlin, den 21. .Oktober 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

__ «

Bet r.: Ten Verkehr mit Hüiseufrüchten.

An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Die vorstehende Bekanntniachung ist iu ortsüblicher Weise zur Kenutnis der Bevölkerung zu bringen. Ter Wortlaut dev nunmehr ln wegsall gekommene» Stelle ist folgender:

Besitzer von Hülsensrüchten dürfen aus ihren Vorräten ins­gesamt 1 Doppelzentner von jeder Art ohne Vermittelung der Zentral-Eiukaussgescllschast Metzen".

Gießen, den 26. Oktober 1915.

Grobherzogliches Kr eis amt Gießen. . vr. U s i n a e t.