Ausgabe 
26.10.1915
Seite
4
 
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Bekanntmachung

über die Bcrweichung tierischer und pflanzlicher Oele und Fette.

Vom 9. Oktober 1915.

Der Bundesrat hat ans Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 3271 folgende Verord­nung erlassen.

8 1. Tierische und pflanzliche Oele >urd Fette dürfen znSchnrier- »weckcn, zu Brennzwccken sowie zum Einsctten oder sonstigen Behandeln von Metallen, Werkzeugen, Maschinenteilen und Me- tallgcgcnständen nicht nnvermischt verwendet werden.

Die Vorschrift des Abs. 1 bezieht sich nicht aus die Ver­wendung zu Härtnngs- und Kühlungszwecken! der Reichskanzler kann die Vorschrift ans die Verwendung zu diesen Zwecken aus- dehncn.

8 2. Gemischte Oele, konsistente Fette und andere Schmier­fette dllrsc» mit keinem höheren Gehalt an tierischen und pflanz­lichen Oelen und Fetten als 25 vom Hundert des Gewichts des Endcrzeugnisses hergestellt werden.

Der Reichskanzler kann das Mischnngsverhältuis abweichend bestimmen.

8 3. Der Reichskanzler kann von den Vorschriften dieser Ver­ordnung Ausnahmen zulasten.

8 4. Wer den Vorschriften der §8 1, 2 dieser Verordnung zu- wiberhandelt, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.

K 5. Diese Verordnung tritt mit dem 10. November 1915 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichs­kanzler.

Berlin, den 9. Oktober 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück.

B e t r.: Verwendung tierischer und pflanzlicher Oele und Fette.

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur öffent­lichen Kenntnis gebracht.

G i e 6 e«, den 23. Oktober 1915.

Großherzogttches Kreisaml Niesten.

Or. U s i n g c r.

Bekanntmachung.

Bctr.! Festsetzung von Einheitspreisen sür zuckerhaltige Futter­mittel und Zuschläge dazu.

Unter .Hinweis aus die im Kreisblatt Nr. 87 vcrösfeutlichten Bekanntmachungen über zuckerhaltige Futtermittel bringen wir die nachstehend abgedrucktc Bekanntmachung des Reichskanzlers zur Kenntnis der Interessenten.

Gießen, den 23. Oktober 1915.

Großherzoglichcs Kreisamt Giesten.

Dr. Usinger.

Bekanntmachung

betreffend Festsetzung von Einheitspreisen sür zuckerhaltige Futter­mittel und Zuschläge dazu.

Auf Grund von 8 8 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 25. Septencher 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 6141 bcstimnie ich!

« 1. Für die Wgabe zuckerhaltiger Futtermittel durch die Be- zugsvcreiuignng der deutschen Landwirte G. m. b. £>. gelten bei Bestellungen ans prompte Liefermrg vom 27. September 1915 bis 19. Dezember 1915 die nachstehende» Einheitspreise!

Rohzucker-Ecstprodiikt, ohne Sack 12,50 Mk., mit Sack 13,00 Mark! Rohzucker-Nachprodukt, ohne Sack 11,50 Mk., mit Sack 12,00 Mk.! Trockcnschnitzcl, ohne Sack 8,00 Mk., mit Sack 9,76 Mark! Zuckerschnitzel nach dem Stefsenschen Brühvcrsahrcn, ohne Sack 9,50 Mk., mit Sack 1125 Mk. i Melassetrockenschnitzel, ohne Sack B.00 Mk., mit Sack 9,75 Mk.: Geirocknete Rüben, ohne Sack 10,00 Mk, mit Sack 11,50 Wil.j Häckselmelasse mit Mindestens 33 Prozent Zucker, ohne Sack 5,90 Mk, mit Sack 6,55 Mk.; Häckselmelasse mit mindestens 35 Prozent Zucker, ohne Sack 6,25 Mk , mit Sack 7,00 Mk': Häcksclmelasfe mit niindcstpns 40 Prozent Zucker, ohne Sack 6,90 Mk, mit Sack ,7 75 Mk.! Torfinelasse mit mindestens 35 Prozent Zucker, ohne Sack 4,90 Mark, mit Sack 5,45 Mk.; Torsmelasse mit mindestens 37^ Pro­zent Zucker, ohne Sack 5,20 Mk, mit Sack 6,75 Mk.; Rohmelasse ohne Füllmasse, 4,40 Akk. (für ie 50 Kilogramm).

8 2. Bei Liefe« ng frei EisenLahucncpfangsstellc des Enrpfän- gers ist für bare Auslagen und Transportkosten ein Zuschlag zu­lässig voll 20 Mark für die Tonne bei Ladungen von mindestens 10 Tonnen und von 30 Mark für die Tonne bei Ladungen von weniger als 10, aber inindestens 5 Tonnen.

Berlin, den 14. Oktober 1915.

DerReichskanzler (Reichsämt des Jmiern). _ Im Aufträge: K a u tz. _

Bckanntmachnng

über tue Verarbeitung von Bucheckern. Vom 14. Oktober 1915.

Ter Bundesrat hat aus Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtig,mg des Bundcsrats zu wirkschaftlicheu Maßimhnwn usw.

vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

8 l. Tic getverblichc Verarbeitung von Bucheckern darf nN« durch den Kriegsansschnst für pslanzlichc und tierische Oele und Fette G. n>. b, $>. in Berlin erfolgen.

Ter Reichskanzler kann nähere Bcstnnmimgen erlassen und Ausnahmen zulasten.

8 2. Ter Kriogsausschust hat für die alsbaldige Verarbeitung der ihm gelieferten Bu-checkcrn zu sorgen. Er hat das gewonnen« Oel und die Preßrückstände nach den Weisungen des Reichskanzlers abzugebcn.

8 3. Mit Geldstrafe bis zu einiausendsünfhundert Mark od«r mit Gefängnis bis zu drei Monaten wird bestraft,

1. wer der Vorschrift des 8 1 oder den von dem Reichskanzler erlassenen Anssiihrwrgsbestimmnngen zuwidcrhaichelt:

2. wer wissentlich Oel, das der Vorschrift des 8 l zuwider hcp- gestellk ist, verkäust, seilhälk oder sonst in den Verkehr bringt,

ß 4. Diese Verordimng tritt mit dem Tage der Verkündung in Kvaft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Anber­krasttretens. >

Berlin, den 14. Oktober 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

B e t r.: Tic Verarbeitung von Bucheckern und den Handel des daraus gelvvnncnen Oels.

Die vorstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 14. Oktober 1915 bringen wir hiermit zur össcntlichen Kennwis. Gießen, den 22. Oftober 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

__ Dr, U s inge r. _

Bekanntmachung

über den Verkehr mit Krastfuttermftteln.

Vom 20. Oktober 1915.

Wir weisen darauf hin, daß nach der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1915 (R.-G.-Bl. S. 399, alle Ackerbohnen. Wicken und Lupinen, soweit sie nicht zum Sclbstverbranch benötigt iverden. sür die Bezugsvereinigung der deutschen Landwirte, Berlin, be­schlagnahmt sind und nur an diese verkauft werden dürfen. Tarmstadt, den 20. Oktober 1915.

Großherzoglichcs Ministerium des Innern.

I. B.: S ch l i e p h a k e. Kräntev

B e t r.: Ten Verkehr mit Krastfnttermitteln

Die vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur öffeift- lichcu Keimtnis gebracht.

Gießen, den 23. Oftober 1915.

Großherzoglichcs Kreisaml Gieße«. _ Dr. U f i n fl e r, _

Bekanntinamnng.

Betr.: Tic Bereitung und den Verkauf von Backware und Mehl Ans Grund der 88 48 sf. der Bimdcsratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide imd Mehl aus dem Erntcjahr 1915, vom 28. Juni 1915, sowie unter Hinweis auf die entsprechenden Vorschriften der Bnndcsratsvcrordnimg über die Bereitung von Backwarc in der Fassung der Bckannttnachung des Reichskanzlers vom 31. März 1915 (Kreisblatt Nr. 34 vom 16. April 1915) wird mit der Znstiminung des Kreisansschnsses, sowie mit Ge­nehmigung der Aufsichtsbehörde der §3 Ziffer 3 der Be­kanntmachung vom 23. August d. I. (Kr.-Bl. Nr. 75t abgriindert wie folgt:

das Bereiten von Kuchen an Samstagen für den private» christlichen Haushalt und an Freitagen sür de« privaten jüdischen Haushalt: hierbei darf jedoch nicht mehr als die Hälfte des Gewichtes der verwendeten! Mehle oder mehlartigen Stoffe ans Weizen bestehen.

G i« ß e n, den 22. Oktober 1915.

Großherzogliches Krcisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

An die Größt). Bürgermeistereien der Landgemciilden des Kreises.

Wir elnpfchlen, die Interessenten aus vorstehende Abänderung in geeigneter Weise aufmerksam zu nmchen.

Gießen, den 22. Oktober 1915.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.

Dr. Usinge r.

Bekanntmachung.

Tas Proviant-Amt Hauern benötigt dringend größere Mengen Stroh. In Betracht kommt sstoggmricht- oder Glatt-, Roggen- preßlang- und Roggenprebballenstroh mit Tratst gebunden: >cr- ncr Weizeir-, Haferstroh und Hcn. Mfvgtbote sind direkt an daS Proviantamt zu richten.

Gießen, den 22. Oktober 1915.

Großherzoglichcs Kreisamt Gießen.

I. B.: H e m m e r d e.

«iotationsdruck der Brühl' icke» Univ.-Buch» und Sleindruckenl. R. Lange, Wiegen.