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tinffeffl'fh'fen Gegenständ«» ist an Stelle des Friedenspreises der Einstandspreis des Einführenden zu berücksichtigen.
Ter ileberuahmepreis ist bar zu zahlen.
Soweit es sich nni das Eigentum feindlicher Ausländer handelt, kann der Reichskanzler im Wege der Vergeltung abweichende Bestimmungen treffen.
8 3. Das Schiedsgericht entscheidet in einer Besetzung bon einem Vorsitzenden nitd vier Beisitzern. Der Vorsitzende wird vom Reichskanzler ernannt. Die Beisitzer werden voni Vorsitzende» berufen, arid zwar drei auf Vorschlag des Deutschen Handelstags, der vierte aus Vorschlag derjenigen amtlichen Vertretung des Handels, in deren Bezirke sich die Gegenstände ganz oder zum Teil befinden.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
Die Kosten des Schätzungsvcrfahrens fallen dem Reiche zur Last.
8 4. Die Kricgsministerien und das Rrichs-Marineamt oder die von ihnen zu bezeichnenden Behörden sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbesehlshaber, befugt, Gegenstände, die auf Grund des ß 1 der Inanspruchnahme unterliegen können, zn beschlagnahmen. Die Beschlagnahme erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung oder durch Mitteilung an denjenigen, der di« Gegenstände im Besitze hat, sie herstetlt oder bei dem sie sich unter Zollaulsicht bcstnden. Sie tritt nrit der öfsentlichen Bekanntmachung oder mit dem Zugehen der Mitteilung oder', soweit sic noch nicht vorhandene Gegenstände betriist, mit deren Entstehen in Kraft. Die Beschlagnah,ne hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschästliche Verfügungen über sie nichtig sind. Ten rechts- geschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig. die mit Zustimmung der beschlagnahnienden Stelle erfolgen.
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum Ablauf einer zu bestimmenden Frist oder bis zu einer ihm gestatteten Verarbeitung oder Beringung zu verwahren nutz pfleglich zu behandeln.
Für die Verwahrung und pflegliche Behandlung der vou der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände und für die durch die Beschlagnahme bewirkte Versügnngsbeschränkung kann eine ange- tnessene Entschädigung gewährt werden, soweit dies aus besonderen Gründen, nanicntlich mit Rücksicht aus die Dauer der Berwahrnng oder der Versügungsbeschränkung, der Billigkeit entspricht. Die Endschädigung ist ansgeschlossen, insoweit während der Dauer der Beschlagnahme die Gegenstände übernommen oder anderweit ver- ivertet werden. Die Entscheidung erfolgt endgültig durch die höhere Verwaltungsbehörde.
8 5. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen die Ausführringsbestimmungen.
8 6. Mit Gesängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntauseich Mark wird, sofern nicht noch allgemetnenl Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
l. wer der Verpflichtung, die cnkeigneten Gegenstände heraus- zugcben oder sie aus Verlangen des Erwerbers zn überbringen oder zu versenden, zuwiderltzindelt;
0. Iper unbefugt einen, beschlagnahinten Gegenstand beiseiteschafst, beschädigt oder zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder «in anderes Veräußerungs- oder Erwerbsgcschäft für ihn obschließt;
g. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und Pfleglich zu behandeln, zmviderhandelt;
4. wer den nach 8 5 erlassenen Aussührungsbestimmnngen zu- widerhoichelt.
§ 7 . Die §§ 2 und 3 finden keine Anwendung, auf Gegenstände, Wr die Höchstpreise festgesetzt sind oder festgesetzt werden.
8 8. Soweit von deir Militär- oder Marmebehörden, cinschließ- kich der Befehlshaber, vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung! Über das Eigentum an beschlagnahmten Gegenständen des Kriegsbedarfs verfügt worden ist, finden die Vorschriften der §8 2 und 3 Anwendung, wenn nicht der Ileberuahmepreis vertraglich vereinbart oder nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kriegsb leistungen vom 13. Juni 1873 (Reichs-Gesctzbl. S. 129) oder durch rechtskräftiges Urteil festgesetzt worden ist.
Aut Beschlagnahmen von Gegenständen des Kriegsbedarfs, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung von den Militär- und Marinebehörden, einschließlich der Befehlshaber, angwrdnct sind, finden die Vorschriften des 8 4 Ms. 3 Anwendung: eine wettere Entschädigung ist ausgeschlossen.
8 9. Die Verordnung tritt nrit den. Tage der Verkündung in Kraft. Der Reichskanzler bestimnit den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den
24. Juni 9. Oktober
1918.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück.
betreffend Sicherstellung von Kriegsbedarf.
Aut Grund von 8 6 der Bekanntmachung des »ftich-kanzlerS Aber die Sicherstellung von Kriegsbedars vom 24. Juni 1918
lRerchS-Gesetzbl. S. 387) wird als höhere Verwaltungsbehörde brr Provinzialausschuß bestellt.
Tarmstadt, den 21. Oktober 1915.
Grvßhcrzvgliches Ministerium des Innern.
J.V.: Schltephake. Krämer.
Bekanntmachung
über Ausdehnung und Verordnung über den Verkehr mit Oel- fiüchten irsw. Vom 19. Oktober 1915.
?lut Grund von 8 9 Abs. 1 Satz 2, 8 11 Abs. 2 Satz 2 der Bekanntmachung über den Verkehr mft Oelsrüchten und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 (Retchs-Gesetzbl. S. 438) besfimme ich>:
Artikel I.
Tie Vorschriften der Verordnung werden ausgedehnt aus 1. die aus Raps, Rübsen, Hederich und Ravison, Dotter, Mohn, Lein und Hans gewonnenen Oelsrüchte, die künitig Nus denr Ausland, auch abgesehen von den besetzten Gebieten, eingesührt werden:
0. tue nachstehend benannten Oelftüchte
Oelrcttich-, Sonnenblumen-, Sesam-, Baumwvll- und Rizinussamen, Erdmandeln, Erdnüsse. Bucheckern, Soja- . bowren, Mowrasaat, Jllivö-, Schi- imd geraspelte Kokosnüsse, Palmkerne und Kobra, soweit sie künftig aus dcnr Ausland eingesührt werden.
Artikel II.
Diese Bestimmungen treten am 23. Oktober 1915 in Kraft.
Berlin, den 19. Oktober 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Betr.1 Ausdehnung der Verordnung über den Verkehr mit Oelsrüchten usw.
Tie vorstehende Bekanntmachung wird hierdurch zur bsfent- lichen Kenntnis gebracht.
Gießen, den 23. Oktober 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Or. U s i n g c r.
Bekanntmachung
über Einschränkung der Milchverwendung.
Vom 22. Oktober 1915.
wlus Grund von 8 5 der Verordnung des Bundesrats über Beschränkung der Milchverwendung voni 2. September 1915 (ReichS- Gcsetzbl. S. 545) bestimmen wir:
8 1. Es ist verboten:
1. Sahne in Verkehr zu bringen, außer Mr Herstellung von
- Butter:
2. Mitüi jeder .Art oder Sahne zur Herstellung von Schokoladen und anderen kakaohaltigen Zubereitungen, Bonbons und ähnlichen Erzeugnissen zu venoenden:
3. Schlagsahne herzustellen, auch im Haushalt:
4. Vollmilch an Kälber und Schweine, die älter als 6 Wochen sind, zu verfüttern:
5. Milch jeder Art bei der Brotbereitung zu verwenden;
6. Milch jeder ,Art bei der Zubereitung von Farben z» verwenden :
7. Milch zur Herstellung von Casein für technische Zwecke zu verwenden;
8. Sahnepulver herzustellen.
§ 2. Ms Milch im Sinne dieser Anordnung gilt auch eingedickte Milch und Trockemnilch: als Sahdrc gilt jede mit Fettgehalt angereicherte Milch, auch in eingedickter und eingetrockneter Form.
8 3. Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden Nach 8 6 Ziffer 4 der obengenannten Bundesratsverordnung mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark oder mit Gefängnis bis zn 3 Monaten bestraft.
8 4. Unsere Abteilung für Landwirtschaft, Handel uich Gewerbe kann Ausnahmen von denl Verbote in § 1 Ziffer 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 bewilligen.
8 5. Diese Anordnung tritt ani 25. Oktober 1915 in Kraft.
Tannstadt, den 22. Oktober 1915.
Großherzogliches Ministeriunr des Innern.
I. V.: S ch l i e p h a k e. Krämer.
Betr.: Wie oben.
An das Graszli. Polizeiamt Gießen, an die Groß!,. Bürgermeistereien der Landgenieinden des Kreises und die Größt».
Geiidarmcricstalionen des Kreises.
Vorstehende Bckaimttnachung ist von den Großh. Bürgermeistereien sofort ans ortsübliche Weise zur allgemeine» Kennt- nis zn bringen. Der Befolg ist zn liberlvackM. Zuwiderhandelnüa sind anzuzeigen.
Gießen, den 25. Oktober 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. U F i n a c r.


