Ausgabe 
26.10.1915
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§ 12. Mi! Geldstrafe bis zu riiitausendfünshnndert Mark oder Mit Gefängnis bis zu brri Monaten mied bestraft:

1. wer vorsätzlich den gemäß 8 l ergehenden Anordnungen! des Reichskanzlers über die Bcinnögensanmeldung oder einer gemäß 8 2 Absatz 2 ergehenden Aufforderung nicht oder nicht innerhalb der vorgcsehrieben-en Frist nachkonnnt;

2. wer bei der Anmeldung oder bei einer nach § 2 Absatz 2 abzugebenden Erklärung oder Auskunft wissentlich unvoll­ständige oder unrichtige Angaben macht;

8. >ver bat Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachtet.

In dein Falle der Nr. 3 tritt die Verfolgung nur auf An­trag ein.

8 13. Mit Gefängnis bis zu drei Jahren und mit Geldstrafe bis zu sünWgtansend Mark oder mit einer dieser Strafen wird, sofern nicht »ach anderen Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, bestraft, wer wissentlich dein Verbote des § 10 zuwiderhandelt. .. L 1 j- Tiefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung, die Vorschrift des 8 13 tritt jedoch erst mit denr 11. Oktober 1916 in Kraft. i

... Ter Reichskanzler bestimmt, tvann ,urd in ivesihem Ilmfang diese Verordnung außer Kraft tritt

Berlin, den 7. Oktober 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

betreffend Vorschriften über die Anmeldung des im Inland be­findlichen Verinögens von Angehörigen feindlicher Staaten Vom 10. Oktober 1915.

Mus Wund des § 1 der Verordnung über die Anmeldung de« in« Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen seindliänr Mches'bechunnlt^^"^ 1015 <Reick>s-Gesetzbl. A. 633) wirb

:<ir t,. . Artikel I.

Angehcknge eines semdlichen Staates, die ihren Aufenthalt im ^nland haben^nnt Ansiiahme der Kriegsgefangenen haben iftr grsamtev in, Inland befindliches Aktivverinögcn unter Angabe L- "«fr«'" Veiinügcnsgcgenstände nach Maßgabe

Änrn^ldebogens Ä*) <m zu melden.

^ . Artikel 2.

Ler un Inka,che befindliche Benilögenswertc eines feindlichen " 9 ^?es im feindlichen Ausland ansässigen llnlirnchniens venvaltet oder m Verivahrung hat, hat diese Ver- Mogene.n-erte unter ?lufführnng der einzelnen Gegenstände und un- ter Angabe von N»,n«i Wohnort <Mrma und Sitz' und Staats- E?mi2te ä Berechtigten nach Maßgabe des Anmeldebogeus

. Artikel 3.

.Wer etm-ni im Ausland befindlichen feindlichen Staatsange. honMii oder euiem tnt feindlichen Ausland ansässigen Unternelnnen 5® [ lautende Leistmig schuldet, hat deren Betrag sowie Wohnort (F'lrmo imb ©t&) uub Staatsangehörigkeit des Verechtigten nach Maßgabe des Anmeldebogeus 0*1 anzumelden Anzinmelden haben nur diejenigen natürlichen oder jnristifchen Ver- souen welche im Inland ihren Wohnsitz oder Sitz haben ^ ^

Gesanrtsrl^u.lden sind als solche zu bez-knchaien.

Ber MErkeyrerrden Leistungen ist die Jahreslnstmig Nnd die Zerchaner, für die sie geschuldet werdm, anzngeben Wird die k/anzuAm^ebenszeit geschuldet, so ist das Atter des Berechtig-

Artikel 4.

^, et( 1 r 0&L 'F GeMftS.M«r eines im Inland ansässigen lliiternehniens, an dem feindliche Staatsangehörige beteiligt sind Wohtwit und Staatsangehörigkeit der beteiligten ßl idiichen Staatsaiigehorigen sowie Art und Umfang ihrer Be- kiiigung nach Maßgabe des Anineldebogens 0*1 anzumelden Als mv Slwne dieser Vorschrift gilt auch der Aktienbesitz Tz.ser ist anzunialden, soiueit den Leitern oder Geschäftsführern

Schachangehöriger sinh »**«*«

cvu*- . ^ Artikel 5.

«v?lt keiner der Inhaber eines im feindlichen Ausland ansässigen

nichtfeindlichen Ausland ansässiges Unternehincn, dessen Staatsangehörige sind, steht einem im ansässigen Unternehmen im Sinne der Vor- schnftcii her Artikel 2 bis 4 gleich

' - , . Artikel 6. .

hinein feutdlichcn Staatsangehörigen int Sinne dieser Sc« N'Ä'^ung stehen privatreckstliche ober ösientlicki-reckstliche in« PMich: Perionen, die in den feindlichen Staaten ihren Sitz haben, insbesondere diese Staaten selbst, gleich.

Artikel 7.

v, ^^'ht Zweifel über di- Staatsangehörigkeit einer Person, «"ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aiisenthalt im feindlichen

*1 Die Anmeldebogeu sind bei der zlustäudigeu Gr. Handels-

ianiWtcr zu erholten.

Ausland hat, so^hat der Anineldepslichtige sie als seindliclze Staats­angehörige im Sinne dieser Bekanntmachung zu behandeln.

Artikel 8.

Beträgt das Vvni Annreldepslichtigen anzumeldende Vermögen eines feindlichen Staatsangehörigen weniger als 500 Mark, |o darf die Anmeldung dieses Vermögens unterbleiben.

Bei wiederkehrciiden Leistungen ist der Jahresbetrag maß- gebeild.

> A rti kel 9.

Für die Anmeldung aus Grimd der Verordnung scheidet bas von einer Reichs-, Staats- oder Kvimnuimlbehörde vertvallete, ver­wahrte oder geschuldete Vermögen sowie das nach den Verordnun­gen vom 4. September und 26. Novetnber 1914 lReichs-Gesctzbl. S. 397, 4871 unter staatlicher lleberw.ichnng oder zwangsweiser Verwaltung schhciide Vennögen »ns. Für Staatsbanken hat es bei der Anmeldcpilicht nach 'Maßgabe dieser Bekniiltmachnng zu bewenden. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der Neichsbank.

Artikel 10.

Nicht aiiMinelden sind;

1. Bürgschasis- und Regreßverbindlichkeiten, es sei deiili, daß der Bürgschafts- oder Regreßsall sckwn eingetreten ist,

2. Versicherungsprämien; Verpflichtungen, welclic die Zahlung einer Versicherungsleistung zum Gegenstand haben, sind Mir insoweit anzunielden, als der Verstcherungsfall cinge- treten ist,

8. Urheberrechte und gelverbliche Schutzrechtc, unbeschadet der Anmeldung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, die aus Grund solcher Rechte entstanden sind,

4. Seeschiffe. i

Artikel 11.

Bedingte oder bestrittene Verbindlichkeiten sind mit dem Ver­merkbedingt" oderbestritten" zu kennzeichnen.

Ist eine Leistung von einer noch ausstehenden Gegenleistung abhängig, so entfällt die Anmeldepflicht.

Artikel 12.

Für die Amneldung auf Grund der Artikel 1, 2, 3 Und 4 sind Anmeldebogen nach den als Anlage beigefügten Mustern (A, B, C, D)**) zu verwenden.

Artikel 13.

Maßgebend für die Anineldnng ist, vorbehaltlich besonderer Anordmriigen auf Grund des 8 7 der Verordnung, der Stand ant Tage des Inkrafttretens dieser Bel'anntlnachlmg.

Artikel 14.

Die AnnreldiMg hat bis znm 15. Dezeinber 1915 zu erfolgen; denr Anuieldepflichtigen kann ans seinen Antrag eine Nachfrist ge- lvährt lverden. ,

Artikel 15.

Diese Bekanntlliachung tritt nnt delii Tage der Verkündung m Ktast.

Berlin, den 10. Oktober 1915.

Der Reichskanzler.

In Verttetmig; Delbrück.

Bekanntmachung.

Betr.; Die Alinieldung des in, Jnlande befindlichen Vernlögeus von Angehörigen feindlicher' Staaten.

Vorstehende BekaniUniachimgen werden hiermit veröffentlichk unter der Aussordernng, die erforderlicheit Anmeldmigeu recht­zeitig zu vollziehen.

Gießen, den 22. Oktober 1915.

Großherzoaliches Kreisamt Gießen.

>. Or. U s i n g e r.

**> Tie Vordrucke der Amiieldebogen sinid hier nicht mit ver­öffentlicht.

Bekanntmachung

über die Sicherstellung von Kriegsbedarf. Vom 24. JUni 1915, in der Fassung der Verordimng vom 9. Oktober 1915.

Ter Bundesrat hat aus Grund des^L 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschdstlichen Maßnahmen usw voni 4. August 1914 (Reiehs-Gesetzbl. S. 327) solgende Verord­nung erlassen;

8,1. Während der Tauer des gegenwärtigen Krieges kann das Eigentum an Gegenständen, die bei der .Verstellung und den, Betriebe von Kriegsbedarssarttkeln zur Verwendung gelangen können, unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbefehlshaber, auch durch Anordnung der Kriegsministeriell oder des Reichs-Aiarin'-, amts oder der von ihnen bezeichneten Behörden ans eine in der Anordnung zu bezeichnende Person übertragen werden

Tie Sluordniuig ist an den Besitzer der Gegenständ- zu richten TaS Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem Besitzer zugeht. ...

- Besitzer ist verpslichtet, die Gegenstände heranszugeben,

rnsbesondere sie auf 'Verlangen und Kosten des Enverbers zu uberbrnigen oder zu versenden.

8 2 Der Uebeniahmepreis wird unter Berileksichtigung des Friedenspreises zuzüglich eines nach den Veihältiilssen des Emzel- falls angemessenen Gavinns durch ein Schiedsg?licht endgültig festgesetzt. Be, den nach denk.31. Juli 1914 ans dem 'Ausland