Nr. 94
29. Oktober
1915
Bekanntmachung
betreffend die Anmeldung des im Jnlande befindlichen Vermögens von Angehörigen feindlicher Staaten.
Vom 18. Oktober 1315.
Nach der nachstehend obgcdruckten Verordnung des Bundesrats Mer die Anmeldung des ini Jnlande befindlichen Berniögcns von Angehörigen feindlicher Staaten vom 7. Oktober 1915 und der dazu erlassenen und gleichfalls nachstehend abgedruckten Bckannt- machmig des Herrn Reichskanzlers vom 10. Oktober 1915 ist^das im Jnlande befindliche Vermögen von Angehörigen feindlicher Staaten, als toelche Großbritannien ,md Irland, Frankreich, Rußland und Finnland sowie die Kolonien urw auswärtigen Besitzungen dieser Staaten gelten, bis zum 15. Dezember 1915 anzumrlden und zwar ohne besondere rwchmals ergehende Aufforderung. Anmeldestellen sind die Großh. Handelskammern. Oertlich zuständig ist diejenige Handelskammer, in deren Bezirk die anmeldepflichtige natürliche oder juristische Person ihren Wohnsitz, Sitz oder Aufenthalt hat. Anmeldepflichtig sind alle Angehörigen der obengenannten feindlichen Staaten, die ihren Ansenthalt im Jnlande haben, in Ansehung ihres gesamten im Jnlande befindlichen Aktivvermögens, sowie diejenigen natürlichen und juristischen Personen, die im Jnlande befindliche Vermögenswerte eines feindlichen Staatsangehörigen oder eines im feindlichen Ausland ansässigen Unte» nchmcns verwalten oder vertvahren, in Ansehung der gesamten in ihrer Verwaltung oder Verwahrung besindlickwn Vermögcns- tvertc, fermer natürliche oder juristische Personen, die einem im Auslande befindlichen feindlichen Staatsangehörigen oder einem im feindlichen Auslande ansässigen Unternehmen eine auf Geld lautende Leistung schulden, in Ansehung der Schuld, sowie endlich die Leiter und Geschästssührcr eines im Inland ansässigen Unternehmens, an dem scindliche Staatsangehörige beteiligt sind, in Ansehung dieser beteiligten Personen sowie der Art und des Umfangs der Beteiligung. Einem im feindlichen Ausland ansässigen Unternehmen steht ein im nicht feindlichen Auslande ansässiges Unternehmen, dessen sämtliche Inhaber feindliche Staatsangehörige sind, gleich. Keine Anmeldepflicht besteht, wenn das anzumeldende Vermögen eines feindlichen Staatsangehörigen weniger als 500 Marfi beträgt. Keine Anmeldepslicht besteht ferner für Kriegsgefangene und in Ansehung des nach den Verordnungen des Bundesrats vom 4. September und 26. November 1914 (R.-G.» Bl. S. 397, 487) Unter staatlicher Ucberwachnng oder zwangs- wciser Aussicht stehenden Vermögens. Dagegen sind anmeldepflichtig die Vermögenswerte, soweit sie ("bei int übrigen bestehender Zwangs- Verwaltung oder Geschäftsansficlst) nicht unter staatlicher Vcr- Ivaltung oder Aufsicht stehen sowie das Vermögen solcher feindlichen Staatsangehörigen, die, ohne eigentliche Kriegsgefangene zu sein, in Gefangenenlagern inteririert sind. Anmeldestelle ist für solche Personen diejenige Großh. Handelskammer, in deren Bezirk die Familie des Internierten ihren Wohnsitz hat oder in Ermangelung einer Familie sich das anmeldepflichtige Vcnnögen des Internierten befindet.
Die Anmeldungen haben je nach der Person des Anmeldc- pfiichtigen und der anznmeldenden Vermögenswerte auf besonderen Änmcldcbogcn A, B, C, D zu erfolgen, die der Anmeldepflichtige sich bei der Anmeldestelle (Handelskammer) zu beschaffen hat. Da die Anmeldungen spätestens bis zum 15. Dezember 1915 zu erfolgen haben Und nicht mir eine überhaupt unierbliebene, sondern auch eine rechtzeitig erfolgte Anmeldung nach § 12 der Verordnung vom 7. Oktober 1915 Bestrafimg Krr Folge hat, sind die Anmeldungen tunlichst zu beschleunigen. In vielen Fällen Nnrd eine anmeldepslichtigc Person mehrere und verschied-errc Anmcldcbogen auszufüllen haben. So haben z. B. die Leiter einer Bank, welche Depots feindlicher Staatsangehörigen verwalten und bei welchen feindliche Staatsangehörige Guthaben besitzen, sowohl den Änineldebogcn B als auch den Anmcldebogen 0 auszufüllen i sind ferner an diesen Bankunternehmen auch feindliche Staatsangehörige beteiligt, so haben die Leiter der Bank auch den Anmcldcbogen II auszufüllen. Auch ist von den.Anmeldepflichtigen für jeden feindlichen Staalsangehörigcn, von welchem er Vermögen verwaltet oder verwahrt, ein besonderer Anmelde- bogerr B, ebenso für jeden jcindlichcn Staatsangehörigen, dem er etwas schuldet, ein besonderer Änineldebogcn 0 auszufüllen, so daß z. B. eine Bank, die zahlreiche Depots feindlicher Staatsangehörigen verwaltet nich bei der. zahlreiche scindliche Staatsangehörige ein Guthaben besitzen, eine entsprechende Anzahl der Bogen B und C aussüllen muß. - Dagegen haben die anmeldepflichtigen seindlichcn Staatsangehörigen selbst ihr Vermögen lediglich ans einem Anmcldcbogen, dem Änineldebogcn A, aw zugeben.
Im übrigen wird aus die nachstehend abgcdrucktc Verordnung des ÄundesratS und Bekanntmachung des Herrn Ncichskauzlcrs Bezug genommen. Hierbei wird uamenilich auf die in den §§ 8
und 10 der Verordnung des Bundesrats ausgesprochenen weitgehenden Verfügungsbeschränkungen hingewiesen.
Darmstadt, den 18. Oktober 1915.
Großhcrzoglichcs Ministerium des Innern.
v. Homberg k. Krämer.
Bekanntmachung
über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens von
Angehörigen feindlicher Staaten. Vom 7. Oktober 1915.
Der Bundesrat hat ans Grund des § 3 des Gesetzes Mer die Ermächtigung des Birndcsrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 3271 folgende Verordnung erlassen:
8 1. Das im Inland befindliche Vermögen vor, Angehörige» feindlicher Staaten ist nach Maßgabe der vo.m Reichskanzler zu erlassenen Vorschriften anzumeldcn.
§ 2. Tie Landes Zentralbehörden bestimmen, bei welchen Stellen die Anmeldungen zu erfolgen haben.
Auf Erfordern dieser Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der Anmeldestelle festzusetzcnden Frist eine ErNärrrng darüber abzugebc», ob bei ihm die Voraussetzungen der Anmeldepflicht vorlirgen, sowie eine abgegebene Erklärrrng oder Anmeldung durch nähere Auskünste zu ergänzen.
8 3. Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der An- meldrrng befaßten Personen sind verpflichtet, Mer die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten.
8 4. Als feindliche Staaten im Siirne dieser Verordnung gelten Großbritannien und Irland, Frankreich, Rußland und Finnland, sotvie die Kolonien und auswärtigen Besitzungen dieser Staaten.
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung ganz oder teilweise auch aus andere feindliche Staaten sowie aut Lärider, die twm Feinde besetzt sind, für anwendbar erklären.
8 5. Juristische Personen, die im feindliche» Ausland (8 4j ihren Sitz haben, stehen einem Angehörigen her scindlicheir Staaten im Sinne dieser Vervrdnring gleich.
8 6. Zri den im Inland besindlichen Vermögen im Sinne dieser Verordnung gehören insbesondere auch Beteiligungen an einem Unternehmen, das im Inland seinen Sitz hat, svrvrc »e» »rögensrechtlichc Ansprüche alter Art, ivenn sie gcgerr Personen gerichtet sind, die im Inland ihren Wohnsitz oder Sitz haben,
8 7. Ist nach dem 31. Juli 1914 ein im Inland besind- licher Verinögensgegenstand von einem Angehörigen der feindlichen Staaten veräußert oder abgetreten rvvrden und ist anzn- nchmen, daß die Veräußerung oder Abtretung geschehen ist, um ihn den deutschen Vergeltungsmaßnahmen zu entziehen, so kann der Reichskanzler «»ordnen, daß die Veräußerung oder Wtrctung für die Anwendung dieser Verordnung als nicht geschehe cmzn- sehen ist.
8,3. Im Inland besindlühcs Vernrögen von Airgehörigen feindlicher Staaten, insbrsvndere auch «in dazu gehöriger Arrspnrch, kann vom Inkrafttreten dieser Verordnrmg an, unbeschadet lveitcr- gehender Anordnungen der Militcftbesehlshaher, nur mit Ölc- uchmigung des Reichskauzlers veräußert, abgetreten oder belastet werden.
Unberlihrt bleibt die Zulässigkeit der Ansübrmg eines vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlangten dinglichen Rechts oder kansmärmischen Znrückbehalkmigsrechts.
8 9. Die im 8 8 bezeichnet«» Beschränk,kngen gelten nß-
1. für das Vermögen fcirrdlicher Staatsaltgehöriger, die im Inland anshaltcn,
2. für das Vermögen feindlicher Staatsangehöriger, das zu ■einem im Inland besindlichen Betriebe gelchrt,
soweit es sich um Veräußerungen, Wtrctungen oder Belastungen zugunsten von Personen handelt, die im Inland ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden Ausenthalt haben.
Die im 8 8 bezeichnet«» Bcschränkmigen gelten ferner nicht für das einer staatlichen ?lufsicht oder Verivaltung nach Maßgabe der Bmidcsratsvervrdmmgeii vom 4. Septembcr rmd 26. November 1914 (ReichK-Gesetzbl. S. 397, 487) unterstehende Vermögen.
8 10. Es ist bis ans weiteres verboten, ohrre Genehmigung des Reichskanzlers Sachen, die im Eigentume von Angehörigen feindlicher Staaten stehen, insbesondere auch Wertpapiere und Geldstücke, unmittelbar oder mittelbar nach dem Ausland ahzn- sühren, soweit es sich nicht um die Milnah,m: von Retsegnt handelt. Der Reichskanzler kann nähere Beiimmnngen darüber erlassen, tvaS als Reisegnt anzusehon ist.
8 11. Die weitergehenden Vorschriften der BekaniUniachungen, betreffend die Zahlungsverbote gegen Englaird, Frankreich und Rußland, vom 30. September, 20. Oktober rrnd 19. Noventlnr 1914 (Reichsgesetzbl. S. 421, 443, 479) bleiben unberührt.


