Ausgabe 
15.10.1915
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Bci dein Wörtern der Meldekarten ist stets besonders anzu- «eben wieviel vmi jeder Art (Kennbuchstaben) benötigt werden.

Au den Meldekarten ist anzugeben, ob etiva und gegebenen­falls durch welche Stelle bereits ein Beschlagnahme der zu melden­den Gegenstände erfolgt ist. _ ...

Sämtliche in den Meldekarten gestellten Fragen sind genau zu beantworten. Weitere Mitteilungen irgendwelcher Art dürfen die Meldekarten nicht enthalten. _ , ,

Die Meldekarten sind, geordnet nach gleichartigen Kennbnch- staben und innerhalb des Buchstabens nach der Leistung, frankiert a» dieVcrtcilungsstelle für elektrische Maschinen des Kr'egs- msteriums, Berlin 8W 1l, Königgräber Str. 108 vorlchrifts- niäszig ausgcsüllt bis zu den oben sestgesehlcu Zeitpunkten (8 dl einzurcichen. ( ^ ^

Nachweis der Bestandsveründcrung.

Es sind Verzeichnisse einznrichtcn, aus welchen der jeweilige Bestand der den Äiiordnungen dieser Bekanntmachung unterliegen­den elektrischen Maschinen, Transformatoren und Apparate ersicht-

Aendcrn sich die Bestände nach dem für die Bestandsaufnahme festgesetzten Meldctag (20. Oktober 1915), so must iin Falle des Bcsitzwechscls aiis bei, Verzeichnissen ersichtlich lein, in wessen Ge­wahrsam die Gegenstände übcrgcgangen sind. Der Besitzwechjel selbst wird jedoch durch diese Verordnung nicht beschränkt.

Die Aenderung »mH von dem bisherigen Besitzer innerhalb von 3 Tagen an die in 8 5 genannte Bertcilnngsstelle gemeldet werden unter Angabe, zu welchem Zwecke die Maschinen usio. bei dem neueil Besitzer gebraucht werden sollen; dabei sind anzu- acben; Art des Betriebes und Art der besonderen Verwendung der betreffenden einzelnen Gegenstände. Der neue Besitzer nmh, falls der voii ihm crivorbene Gcacnstand nach den Bestimmungen des '8 4 bei ihm alsverfügbar" gilt, denselben innerhalb drei Tagen nach Empfang melden. Zweigstellen werden auch hierbei einzeln betroffen. (Cgi. § 3 letzter Satz.l

Maschinen, TranSsormatorcn und Apparate, welche nach dem 20 Oktober 1915 fertiggestellt oder nach diesein Zeitpuiikt erst verfügbar" geworden sind, müsse», soweit sie gemäß 8 4 zu mel­den sind, innerhalb 3 Tagen gemeldet werden.

Beauftragten der Polizei- und Militärbehörden ist die Prü­fung der Verzeichnisse sowie die Besichtigung aller in dem Ver­zeichnis aufgcsührten Gegenstände und die Besichtigung aller htäiime, in denen Gcaenstände vermutet werden können, die den Anordnungen dieser Bekanntmachung unterliegen, gestattet.

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Ausnahmen.

Von den obenstehcnden Bestiinmungen snrd solche von der Ver­ordnung betrvsscncn Gegenstände (8 2) ausgenommen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser .Berordnung aus dem Auslände bezogen werden. ^

Anträge aus Streifung usw. Anfragen.

Sollten die in § 4 gegebenen Bestimmungen Anlaß zu Zwei­feln über dieVerfügbarkeit" der von der Verordnung betrosse- neu Gegenstände geben, oder sollten im Falle der Entziehung dieser Gegenstände empfindliche Betriebsstörungen zu bcsürchlen fein, so kann ein Antrag aus Streichung cingercicht werden. Diese Gegen­stände sind jedoch in jedem Falle zuvor zu melden.

Alle Anträge und Anfragen, welche die vorliegende Vcrord Nung betressen, sind an dieVerteilungsstelle für clektrisehe Maschinen des Kriegsministerinms, Berlin 81V. 11, Königgrätzcr .Straße .106" zu richten.

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Zweck dieser Bestandsaufnahme.

Durch diese Bestandsaufnahme loirb beabsichtigt, Kupfer zum Bau von neuen elektrischen Maichincn, Apparaten usw. zu sparen. Die Anträge ans Freigabe von Kupfer zur Herstellung dieser Gegenstände sind dementsprechend vom 15. Oktober 1915 ab nicht mehr an die Kricgs-Rohstoss-Abtcilnng des Kriegsministeriums, sondern an die in 8 5 genannte Vcrtcilnngsstelle einzurcichen. Hier wird nach den gemeldeten Beständen scstgestellt, ob ent­sprechende oder ähnliche' brauchbare Maschinen itfro. verfügbar (mb. Ist dies nicht der Fall, so werden die Anträge an dis Fabriken-Abteilung des Kriegsministeriums" geleitet, wo sie daraufhin geprüft werden, ob daS Kupfer usw. sich durch Zink oder Eisen ersetzen läht, ob die Maschinen usw. im Interesse der Heeresverwaltung gebraucht werden, oder ob sich etwa eine andere Betriebsart ermöglichen läht. Von hier aus ioerden dann die Anträge nötigensails an die zuständige Abteilung zur Freigabe von Kupfer weitergcleitet. ' 1

Frankfurt n. M., beit 15. Oktober 1915.

Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.

\ Bekanntmachung

betreffend Sammeln ölhaltiger Samen und Früchte.

Vom! 5. Oktober 1915.

Ilm die Bestände an Biehfutlcr und Pflanzenölen zu ver> «iöhren, erscheint es geboten, die Frücht« der .Lanbhotzbäume zu sanüneln. Tie Beteiligung der Schulkinder bci der Arbeit «3 Amninclns dürste die Bestrebungen wesentlich fördern. In

Betracht kom'men in erster Linie die Früchte der Eiche, der Büche und der Rohkastanie, außerdem! die >»Lmeu der Lind« und des Slhoru. . . _ , .

Ter Kriegsausschnh für pflanzliche und tierische Oele und Fette, Berlin W 8, Kanonicrstraße 29/30, bezahlt für gute Ware in gesuirdcr Beschaffenheit von mindestens mittlerer Art und Güte in Waggoiiladungcu von 10000 Kilogramm <200 Zent­ner) frei Waggon ab Verladestation

4500 Mk. für lusiirockene Micheln,

5500 Mk. für gedarrte Vuchclu.

Tie in Mengen unter 200 Zentner zunt Versand komntrn- den Bucheln können zu einenk nach Verhältnis der erhöhten Frachtkosten vecringerien Preise zur Ablieserung an den Krregs- ausschnh für pflanzliche und tierische 'Fette gebracht werden.

Tie Bezugsoerciiiignng der deutschen Landwirte, Berlin W 3o, Potsdamer Straße 30, bezahlt für gute Ware in gesunder Bc- schafsenheit von mindestens mittlerer Mrt uird Güte lose in Wiggon- ladungen von 10 000 Kilogramm (200 Zentner) frei Waggon ab Verlatestation für 100 Kilogramm (2 Zentner) für Eicheln lufttrocken (nicht inehr als 40 Prozent Wasser) .........

für Eicheln gedarrt (nicht Mch!r als 15 Prozent

Besser) und gegueischt.

für Eicheln, ganze, gedörrt (nicht Mehr als 15 Pro­zent Wasser).

für Eicheln gedörrt (nicht Mehr als 1b Prozent

Wasser) und geschält.

für Roßkastanien lufttrocken (nicht Mehr als 40 Pro­zent Wasser).

für Roßkastanien gedörrt (nicht Mehr als 15 Prozent Wasser) und geauctscht . . .

Büchetn werden weitaus am! vorteilhaftesten aus Oel ver­arbeitet.

Tie Samen der Linde sind selch fettreich (bis 58 Prozent)'. Wo die Linde in größeren Beständen (namentlich als Allcebauin) auftritt, kann sich das Sammeln der Samen lohnen.

Wir verweisen aus das nachstehend abgedruckte Merkblatt über sachgemäßes Sammeln, Trocknen und Darren der Bucheln.

Tarinstadt, den 5. Oktober 1915.

Großherzogliches Ministerium! des) Juneru.

v. .Homberg k. .Krämer.

19 Mk. 32 Mk.' 34 Mk? 44 Mk. 15 Mk? 28 Mk?

Merkblatt

zttml SömMcln für Bucheckern ruid Liiltensamen.

Vorbedingung für die Oelhaltigkell der Bucheckern und Linden- samcn ist, daß sie nach vollendeter Reife eingesaminelt, nicht schon unreif von den Bäumen gepflückt werden.

Lindenfrüchte dürfen erst vollreif, ohne BlüteiMätter und Stengel, möglichst mir an trockenen Tagen gesammelt werden.

In den Anfang bezw. die Mitte des Oktobers, zusammen mit dein Mfall des Laubes, fällt die Reife der Bucheckern. Tie tauben Früchte fallen zuerst, die besten zuletzt. Rur Bucheln für die Oel- mühlen famurelt man auch gern vor dein Abfall, indem man die fruchttragenden Aestc mit umwickelten Aextcn abklopsen und hie Bucheln auf untergebreitete Tücher fallen läßt.

Am' einfachsten werden die Früchte nach dem' natürlichen Llbfall Mit der Hand anfgelesen und die tauben ansgeschieden, oder durch Zusammensegen und nachfolgende Aussonderung der guten Früchte mittels Auslesens, Werfens oder Siedens der zusaimnengefegteit Masse gewonnen. Für alles Sammeln siild lunlichst nur trockene Tage zu wählen. 'Mich an diesen sollte das Sammeln erst nach dein Abtrocknen des Taues beginnen. Das Saninieln von Bucheln, die der Oclbereitung dienen sollen, MUß, soweit es nicht vor dem! Abfall geschieht, Möglichst bald nach diesem stattsiuden, weil ein längeres Liegen der Bucheln int Walde den Geschmack des Oels beeinträchtigt.

Bucheln und Lindensanten müssen trocken und kühl ansbewährk werden. Tie Aufbewahrung kann erfolgen aus Spcicherbödeu oder im Freien. Die Aufbewahrung ans Böden ist die beste und die sicherste. Je mehr Feuchtigkeit den Früchten noch anhaftet, desto niedriger Müssen sie geschüttet, desto lufiiger muß der Boden gehalten und desto häufiger müssen die Früchte Iimgestochen werden. Tie Früchte dürfen keinesfalls höher als 2030 Zenti­meter geschüttet und inüssen anfangs und solange sie noch äußer­liche Feuchtigkeit zeigen, täglich ein- bis zweimal, später alle zwei Wochen einmal, umgestochen ioerden. Nach einer Behand­lung von zwei- bis dreiwöchiger Tauer dürften die Früchte so­weit getrockirct sein, daß ihre Versendung alslufttrocken" er­folgen kann.i ' i

Können die Bucheln nicht sofort ans denk Wald aus den Böden gebracht werdet,, oder stehen Böden überhaupt nicht zur Verfügung, so werden sie am! besten im Walde selbst, und zwar entweder in ofseucn Gräben oder Mieten, anfbewahict. Tic Gräbeir sind auf trockenem Grund etiva 2,6 Meter breit und 30 Zentimeter tief mit senkrechten Wänden anzulegcn und erhalten «in 2 Meter Hopes Strohdach, dessen Gicbelseiten nach Bedarf geöffnet oder zugesetzt ioerden köilnen. Ein um die ganze Anlage hernmlnufcn- der Graben schützt die Früchte vor Mäuseir. Nasse Früchte bleiben am besten zunächst auf einem hierfür zugerichteten Trockenplatz ganz dünn verteilt im Freien und komme» erst in de» Graben,