Ausgabe 
15.10.1915
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reisblatt für den Kreis ©ieftea.

Kr. 91

15« Oktober

1915

Bekanntmachung.

betreffend Bestandserhebung für elektrische Maschinen, Transformatoren und Apparate.

Bekanntmachung wird auf Grund dcs ©efcbeS pa beit Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bzw. auf Grund brr .Gesetzesüberden Kriegszustand vom 5. Novem

Xtl» sl* ä ,', lr r. allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Be- m fÜl 1 » .Übertretung - worunter auch verspätete oder

88K«!'^L,'bWsLÄ"^' 9 °"' * St6ruat 1915 cReichs

§ i.

Inkrafttreten der Verordnung.

^ Me Verordnung tritt mit Beginn des 15. Oktober 1915 in

i f § 2 1

Von der Verordnung betroffene Gegenstände.

^E^bnung betroffen sind: sämtliche elektrische Ma- Anlassern und Regulatoren, Transformatoren, Appa ten Klafsc,? Spannung der nachstehend aufgesühv

h f^ t t ronw . t« t von mehr als 5 ?8 (3,7 KW) nebst Zu

o//omcrzeuger (Dynamomaschinen, Generatoren) von mehr als 4,5 KW bzw. KVA nebst Zubehör, u. Umformer und Motorgcneratoren von mehr als 4.5 KW .. vzw. KVA an der Seknndärseite nebst Zubehör,

? D^^sormatorcn von mehr als 4,5 KVX nebst Zubehör.

.^^oogen, Anlass- und Regulicrappa^

tn »n 3 tt d > aI f - ®n (rf i r ltäf ^ ii ? ter usw. sür Stromstär- ken von mehr als 500 A, soweit fie nicht schon als Znbe-

FJ den unter 1 bis 4 aufgeführten Maschinen und Transformatoren gehören.

8 3

Non der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften us,v.

Bon dieser Verordnung werden betroffen:

a) olle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Be tmeben die tn § 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt, repa- r^lert, gebrancht, gehandelt oder vermietet werden, soweit die Gegenstände sich in ihrem Geivahrsam oder bei ihnen un­ter ^ollanflicht besulden, einschließlich derjenigen, die ihnen zum werteren Verkauf oder Vermietung von anderen Per sonen, Firmen usw. übergeben sind:

b) alle Persoiien und ffitmen, dir solche Gegenstände auS An-

ihres Wirtschaftsbetriebes, ihres Handelsbetriebes oder sonst de- Erwerbes wegen für sich oder sür andere in Ge­sicht befinden'"' ° bCl ,Mnn ^ ie * id) 6ci ihnen unter Zollauf-

C) Kmnmunen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände und alle Gutsbezirke, in deren Betrieben solckw Gegenstände gebraucht, erzeugt, repariert, gehandelt oder vermietet werden, oder die solche Gegenstände in Geivahrsam haben, soweit die Gegenstände sich in ihrem Geivahrsam oder ,, bei ihnen unter Zollanfsicht befinden: d; Personen, welche zur Wiedervcräußernng, Reparatur oder Benuhung durch sie oder andere bcstimnite Gegenstände der ui § 2 ausgefuhrten Art in Gewahrsam genommen habe»

, wenn sie im übrigen kein Handelsacwecbe betreiben : e) alle Empfänger (der unter a bis d bezeichneten Art, solcher Gegenstände, nach Enipfang derselben, falls di- Gegenstände islch am Meldetage ans dem Versand befinden und nicht bei eine,,! der unter a bis d ansgeführten Unternehmer, Pcr- tuXi," V' Gewahrsam oder nntcr Zollanfsicht gehalten

lremden Speichern, Lagerräumen und an- beeeMiNk^° irwngsraumcil lagern, sind, ialls der Versüqnngs-, Errate nicht unter eigenem Verschluß hält, von und vc? bctressenden Aufbewahrungsräume zu melden unterworfen fllä beU Bestimmungen dieser Verordimng

ein»e?n"Än (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbnreausf find einzeln von den Bestimmungen dieser Verordnung Delroffeit

§ 4. ' , r

^ Meldepflicht.

? ic dieser Bcrordliung betroffenen Gegenstände (8 2> sind XrXjhJ Z Bezeichneten (Meldcpslichtigen)ach Maßgabe, der liachstchcnden Bestimm,mgcil zu meldcii, soweit sic verfügbar sind, t Ka 'werden solche in den in 8 2 genannten Klassm

nn.i Lr .Gegenstände angesehen, soweit st« bei den

von ^r Verstchnug betroffenen Personen, Gifellschasteu usw. (ß 3)

2. sich in Bestellung befinden, aber während des Krieges nicht

*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt, oder ÄänonM "^richtige oder unvollständige Angaben macht, wird niit Vefangms bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn­tausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind orX be»> Staate verfallen erklärt werden. Wer fahrlässig JI1 k? c er «uf.®rtt«& dieser Verordnung verpflichtet im'nvÄ gesetzten Frist erteilt oder nnrichttge oder niivoll-

WÄge «ngabeu Nlackst, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend naten fteRtaft* r Ul,öertntl3CMä f arrc mit Gefängnis bis z sechs Mo-

. gebraucht werden,

3. ausgestellt sind, aber während des Krieges nicht niehr ge- bralm>t werden.

sicher'pörXszusehen sst'.^" ^ als notwendig und

elektrischen Anlagen, deren Belastung zeitnie.ilig sehr per- m' 5! E Glektklzttätswerken. Einzclanlagen, Eis-

oAk^ 11 n fen iifn,., sind für den Betrieb in der Erzeuger- statuni bcziv. in Ilntcrstatwncn alsnicht versngbaV im Sinne des vorstehenden Absatzes nur diejenigen Maschinen. Transs"^ "G, Apparate zu erachten, welche die höchste Belastung decke» X t5u J 10 " 11 woc» ein weiterer Maschinensatz als! Reserve alsnotivcndig' gerechnet werden. Im Vcrteilunqsnep i°r; U1 I t n e,l? Bcscrvc Transformatoren mit einer Leistung von 15 ält ^^enden Höchstbelastung gerechnet Ivcrdcn.

J®2i" 8 , e , n ' dre bisher schon dem Kriegs,nlnisteriuni oder geniacht ivorden sind, entbinden Nicht von den ^-f?.dnung vorgeschriebenen Meldungen.

WhiX/J l0, rlektrischc Maschinen, Transfonnatoren, ufta* Zu melden, deren Völastungsfähiakeit aerinacr als die im 8 2 für die K-lassen l bis 5 aufgeführt-? 9

8 5.

Meldcbestjm»»i»aeil.

vorhLw^L"7m§eL""' dem-n des 20, Oktober 1915

rm 8 3 Absatz d bezeichneten Personen, Gesellschaften fe '4 ^ ,^(wordnungen dieser Bekanntmachung erst mit Empfang oder Einlagerung der Gegenstände in Kraft i-vw-Meldnngm haben unter Benutzung der amtliiheuMelde-

Tie Meldungen müssen erstattet sein

bei Abgabe von 100 Meldekarten n,ch darunter bis zum 25. Oktober 1915,

6ri Abgabe von über 100 Meldekarten bis zum 30 Ok­tober 1916,

Die Meldungen sind zu richten an:

Vcrtcilungsstelle für clektriselic Maschinen dcs Kriegsiirinisterium-, Berlin 8W 11, Königgrätzer Str. iöfi.

Bei elektrischen Anlagen, deren Belastung zeitweilig sehr vcr- schreden ist (siehe § 4 vierter Absatz), sind die als nuenlbchrli,ch angesehenen nnd deshalb nicht gemeldeten Maschine», Transfor-! matorcn und Apparate rn emer besonderen Ausstellung anfzusNhreu unter Srnznfilguiig der zu erwartenden .höchstbelastnng.

Meldekarten.

Die Vordrucke für dieaniilichen Meldekarten für elektrische Maschinen. Transsornwtorei, und Apparate" sind von derVew

t< an if 1 J , .yt 1 Ja w nno uon ocrroer

teuimgäjrcUe für elektrische Maschinen dcs KricgsministerinmS" anzusordern: sic iocrden auf schristlicpe (sraiitrerte) Bcstellima zugesandt oder können dort in der Zeit von 9 vis U Uhr üoi mittags abgeholt werden.

6. D MSm g Arten von Meldekarten, und zwar solche init dein Kennbuchstaben A sur Glelchstrommaschinen (Generatoren nnd Mo­toren), , .

IstEelstrom- (Drehstrom-) Motoren, Wechselstrom- (Drehstro,,,-).Gcneralorcik, Motorgeiicratorcn oder llmsormer, Transforinatoren,

Apparate.

B

C

D

G

F