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Nachdem sie äußerlich gut abgÄrockiret sind. Ter Graben darf nicht seiner ganzen Länge nach mit Früchten angefüllt werden, damit Vas Umslechen von einer Seite zur anderen bequem erfolgen kann, Das Umitechen der Früchte ist im Graben ebenso zu handhaben, wie auf »enr Boden,
Auch in Mieten kann man die gehörig abgetrockneten Fruchte einlegcn: die Slüfbewahrnng in offenen Gräben ist aber sicherer. Die Mieten müssen auf trockenem, möglichst durchlässigem Boden angelegt werden. Sie erhalten eine Decke von Laub, Moos oder Stroh, die mit Dunstkanälen zu versehen und nnt zunchinender Kälte zu verstärken ist. Tritt Frost ein, so wird eine Erddecke aufgebracht. Auch hier empfiehlt sich zum Schutze gegen Mäuse ein jsmlanfgrabcn.
Um die Früchte dauernd haltbar zu machen, werden sie ziveck- inäßig ans Malzdarren, in Ziegelösen, ans deni Mauerwerk der Dampfkessel, in Backöfen nsw, gedörrt, Bucheckern, die für Oel- gennmning bestimmt sind, dürfen höchstens aus 30 Grad Celsius, bis sie eine hellbraune Farbe annchmen, Lindensamen ans 20 Grad Celsius erhitzt werden. Bei Umoenoung größerer Wärmegrade wird ihr Wert für die Oelgcwiminng bedeutend herabgeniindert.
Die Verpackung lufttrockener Bucheln und Lindenfrüchte zur Versendung hat in Säcken zu erfolgen. Gedörrte Früchte können auch lose in nnt Matten ansgelegtcn und mit Holzverschtag an den Türen versehenen verdeckten Eisenbahnwagen befördert werden, l
B e l r, ! Sammeln ölhaltiger Samen und Frilchte,
Mn den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grotzh, Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Die Bevölkerung ist in gceigireter Weise auf den Inhalt der Vorstehend abgedruckten Bekanntmachung nebst Merkblatt hinzu- weisen.
Um dicüBeständc an BiehfuÜer und Pflanzenöl nach! Möglichkeit zu vermehren, empfehlen wir Ihnen, sich die Schaffung einer entsprechenden Organisation für Ihre Äenieiiche, die das Sammeln nttd die Ablieferung von Buchelii, Eicheln und Roßkastanien betreibt, besonders angelegen fein zu lassen. Sehr zweckmäßig kann es sein, wenn sich mehrere benachbarte Gcmeiiiden zur Schaffung einer geiiieinsanlen Organisation vereinigen. Wir unterstellen ohne weiteres, daß sich die maßgebenden Faktoren innerhalb jeder Gemeinde über eine solche gemeinsame Organisation unschlver verständigen werden.
Bei richtigem Borgehen ist sicher anznnehmcn, daß es in Anbetracht der großen Wotdbestänoe, die im Kreis vorhanden stich. Ihnen gelingen wirch dem nationalen Interesse einen, nicht zu unterschätzenden Dienst zu leisten,
Gteßen, den 13, Oktober 1915,
Großherzogliches Kreisamt Gießen, i Lr, Usinger.
An die Schulvorstände des Kreises.
Wir empfehlen Ihnen, die auf Ausführung der vorstehend ab- gckruckten Bekanntniachung gehenden Bestiminungcn der Bürgermeistereien in jeder Beziehung zu fördern,
Gießen, den 13, Oktober 1915,
Grobherzogliche Kreisschulinspektion Gießen,, vr, U s i n g e r.
Polizei-Verordnung.
Bekr,: Tie Bekämpfung ansteckender Krankheiten,
Mit Zustimmung des Kteisansschusses und mit Genehmigung Großh, Ministeriums des Innern vom 18, März 1910 zu Nr. W, d, I, II 1281 wird an Stelle der Polizeiverordnnng vom 14, Juni 1904, die Airzeigepftrcht und sonstige Maßnahmen bei janstcck>on,d«i Krailkheiten betreffend, für den Kreis Gießen die Nachstehende Polizciveoordnung erlassen, |
§ 1 ,
Außer den diirch den § 1 und § 5 Abs, 2 des Reichsgesetzcs vom 30, Juni 1900, betreffend die Bekämpfung gemeingefährlich« Krankheiten, begründeten Fällen der Änzeigepflicht sür iMrssatz (Lebra),
Cl-olera (asiatische),
Mecksicb« (Flecktyphus), . ' '
x Gelbfieber, ' \ ' >
Pest (orinrtalische Beulenpestz,
Pockeir (Blattern),
Milzbrand e '
1(1 jede Erkrankung und jeder Todesfall mr
1, Wasserblattern bei Erwachsenen,
2, Ruhr, * > ' ,
g, Unterleibstyphus, '
4. RückfalltyphuS (RücksaUficber),
, 6. Scharlach) '
C. Diphtherie, Croup,
7. Puerperalfieber (Wochienbettsieber), sotvie jeder fieberhaften! Erkrankung, welche mit Geburt und Wochenbett in Verbindung gebracht werden kann,
8. Genickstarre 1 ,1 -'
9. Spinale Kinderlähmung (Poliomyelitis acuta),
10, Körucrkrankhrit (Trachom),
ferner jeder Fall, tvelcher den Verdacht einer dieser Krankheiten erweckt, der nach Maßgabe des 8 2 Ws, 3 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
Außerdem sind anzeigepflichtig Todesfälle an Lungen- nird Kthlkopsttchcrknlose, ebenso vorgeschrittene Fälle dieser Art, wwn der Kranke seine Wohnung wechselt und seine Umgebung iM>- gradig gefährdet.
Wechselt der Kranke nnt sein« WohNung zugleich fernen Vtns- enthaltsort. so ist dies unverzüglich bei d« Behörde (8 2 Abs, III) des bisherigen und des neuen Aufenthaltsortes zur Anzeige zu bringen, ,
' § 2 .
I, Zur Anzeige sind verpslichtett
1, d« Wgezogene Arzt,
2, der Haushaltungsvorstand, ;
8 . jede sonst mit der Behandlung oder Pflege des Erkrankten beschäftigte P«son, . ^
4. derjenige, in desseir Wohnung oder Behausung der Erkrarr- knngs- oder Todesfall sich «eignet hat,
6. der Leichenschau«, m
II, Tie Verpflichtung der unter Nr, 2 bis 5 genannten Personen tritt mrr dann ein, wem, ein ftliher genannter Berpslrch- tet« niiA vorl>anden ist,
III, Die Anzeige hat zu erfolgen: ! .
a) von denr zugezogenen Arzt an Gr oßh, KrelsgcsnnV- Heils«mt Gießen;
b) von den unter Nr, 2 bis 5 genannten Personen and,« Orts Polizeibehörde (in Gießen: Grotzh. PolMi- amt Gießen,
, in Arnsburg: Grosch, Polizcikünrmissär daselbst, in allen übrigen Orten: die Grotzh, Bürgermeistereten).
IV, Die Änzeigepflicht der Hebammen bcmißt sich nach den in ihrer Dienstanweisung enthaltenen Borschristen,
% 3. 1
Für Krankheits- und Todessälle, welche sich in össent- lichen Ktanken-, Entbindnngs-, Pflege-, Gefangenen- und ähulrchen Anstalten ereignen, ist der Vorsteher der Anstalt oder tu« von der zustäudigen Stelle damit beauftragte Person ausschließlich zur Erstattung d« Anzeige verpflichtet,
^ 4 .
Personen, welche von einer der im 8 1 Ziffer 1 bis 10 oder Absatz 2 genannten Krankheiten befallen od« derselben v«-- dächtig stich, müssen von den übrigen Bewvhncni des Hauses, so- kveit «forderlich und angängig, abgesondert und ln «nein! besond«-m Zimmer nntcrgebracht lverden, > ,
Wenn die Absonderung im eigenen Hause nutnnlrch ist, oder wegen des im Hanse bestehe,chcn größeren Verkehrs wie ».„Bi in Wirtshäusern und offenen Geschäften, besondme Nachteile sur das öffentliche Wohl zu erwarten find, kmin die Polizeiverwaltnngs- behörde ans Antrag des KccisgcsundhcitSamtes die Verbringung des Kranken in ein Krankenhaus oder die Sperre des betreffenden! Lokals anordnen, in .der Ausdehnung und >Tmi«, welck^ das Krcisgcsnndheitsamt für «forderlich erachtet,
, 8 6, [
Die Benntzung von Fahrzeugen, welche dein ßewerbs- mäßiqen Fnhnvcrksbetrieb dienen, zum Transport von Personen, die an ein« der in 8 1, Ziffer 1 bis 10 oder Msatz 2 genaniltcn Krankheiten erkrankt sind, ist nur mit besonder« polizeilich« Genehmigung gestattet, „ ,,,,,,
Solche Fahrzeuge sind nach der Benutzung zu desmftziercn.
8 6 ,
Aus Haushaltungen, in ivelchen iemand an Ruhr, Unterleibstyphus. Rückfallficber, Diphtherie, Croup, Genickstarre, spinale Kinderlähmung oder Scharlach leidet oder Sterbefalle miolge dieser Krankheiten vorgekommen sind, ist der Besuch der -t-chule» und ähnlicher Anstalten sämtlichen Kindern uisolange untersagt, als er nicht durch ein ärztliches Zeugnis im einzelnen MUe ausdrücklich wieder erlaubt worden ist , ■ .
Auch der Besuch öffentlicher Lokale und Vetlammlungsorte durch Angehörige von im Absatz 1 bezeichneten Krankeil kann ans Antrag des Kreisgesundheitsamtes polizeilich untersagt werden.
Die Vorschriften in Slbsatz 1, 2 gelten auch bei Blasern und Keuchhnstcn, !
% 7 .
Die Leiche einer Person, welche an einer der in 8 1 Z'iftr1 bis 9 genannten Krankheiten verstarb, ist abzusondern und baldmöglichst zu beerdigen, ...
In Gemeinden, ivelche ein Lclchenhaus bekttzen, ist die Leiche sobald wie möglich, jcdensalls aber binnen 18 wtimbeu nach erfolgtem Tode, dorthin zu verbringen, , , . , .
Wenn die Leiche in einem Leichenhans ausbcwahrt ivird, so hat cS in einem geschlossenen Sarge und in cincin besondmen. dem Publiknni iücht zugänglichen Raum zu geschehen.
Aus Antrag des KreisgcsnndheitsaintcS kann durch daS Meisamt od« die von ihm hierzu ermüchtlgte OrtSpolizeibehordo im Einzelsalle die Begleitung von Leichen denemgen, welche an einer der im § 1 Ziffer 1 bis 9 «wähnten Kranlheitm vcw storben sind, beschränkt oder ganz untersagt iverdcn, Kindern >it die Teilnahme an der Beerdigung nicht gestattet.


