Ausgabe 
28.9.1915
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Borratserhebimgen vom 2. Februar 1915 (NiNchs-Gesetzbl. S. 54) bestraft wird.

8 1.

. Inkrafttreten.

.,, 7 ®° -t'it'ibnnitflcit dieser Bekdnntinachling treten mit der Ver kiliidniig a,n 28. Septeniber 1915 tu Kraft.

^v 3 nfrafttrctcu dieser Bekanntmachung treiben die Bettln»!,wigen l-e Bekanntmachungen W. 1. 1 6. 15.KRA. tc r Be- Naiidserhltbungnvcrsponnencr Schafwollen, W. I 5217 15

imft IV ir ! l «4 7 l '^ äei 'f K ? m, i r? 01t , Basnaserrol,stoffen' nsw.^

' ? i if ' KRA , betr Bestandserheb,ing für Bau,wolle und Bai!iwollerrcugnis,e, insoweit aufgehoben, als sie die reael- luasng ImÄcrkchrcnden Bcstandserhebungen betreffen 9

Aieldepflicht.

°>Ner Bekanntmachung betroffenen Personen ufw. (ineldepslichtige Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekannt,nach,,»g betroffenen Gegenstände (meldepflichtige Gegen standet einerwnatlichcn Meldepflicht. ^ y

§ 3.

f . ijr Meldepflichtige Gegtiistgiide.

vrT l8 o{ l,,,) -. f im ? i * c »»verarbeitete und in Verarbei- Vorräte der nachstehenden näher bezeichneten »»d pflanzlichen Spinnstoffe und alle aus diesen tierischen . Ä W»M>lichen Spinnstoffen hergestellten Webgarnc, Wirkgarnc LrgeseLEstZlungE * Meldescheinen

IMeldeschein ll ^.^»versponnene S chafwollen.

v (Ungewaschene Wollen, gewaschene, karbonisierte, nähme vm, KunstÄen>^'^' ^»"'Urnge, Wollabgänge mit Aus-

Mi Trikotgarnc, Wirkgarnc und Strickgarne aus

MW * und ohne Beimischung anderer tieri­

scher oocr pflanzlicher Spinnstoffe, ernfach oder gezwirnt.

lÄteldesckein A 6 p au in wolle und Baumwvll -

sl Abfall« (LmtÄs und Kunstba,imwolle ausge- sMosfeifl. Wegen der Meldepflicht von Baumwoll-Lumpen und Nr'^' bauiwoollenen StofsabfUlen wird auf die Bekanntmachnng S « o' KRA - 'ktr. Bestands er Hebung und Bcschlag- abfälle verlochsen d°umnwllumpen inid neue baunrwollene Stoff-

. . Böebgarne Trikotgarne, Wirkgarne, Strickgarire ganz oder vorwiegend aics Baumwolle, einfach oder gezwirnt.

IMeldeschein lil 3 ; A ) B a st s a s e r r o h st o f f e. in, Stroh (un- , -, gerostet und geröstet), geknickt, geschwungen, ge­

brochen, gehechelt und als Werg oder spinnfähiger Abfall.

h'rg^teK^^ar'^ °ber Zwirne, ganz oder teilweise a,is Bastfasern

4. A) Rohe unversponnene Bourette- serde (Seidenabfälle).

I Meldeschein 4

B Rohe Bonrette-Webgarne.

te£ ä f m tC Kr-°gs-Rohst»ff-Mteil,.ng eingelagerten Be-

L"" Stichtage cintrefsenden, vor denr Stichtage aber schon odgrsandten Vorräte sind nur vom Empfänger zu meldm kure Lieferung eine Meinungsverschiedenhesi vor^l- Sf LchS'treit ort&ängia, so $ neben demjenigen. d?r w <5 ^ a &rtam hat, derienige zur Meldung verpflichtet,

anderen iibergebn^hat"^ -"r B^ngnn? mnes

8 5 .

Stichtag und Meldefrist.

i Löschend für di- Meldepflicht sind di« bei Beginn de» Besmm>e (Stichtag) tatsächlich vorhandenen

Mich-r Weise alle Monate,

melden ^ ^ ^ '0. Tage des betr. Monats (Meldefrist) zn

19l^vn7ba,rd?? Meldung über die bei Beginn des 1. Oktober spat«)lens bis zum 10. Oktober 1915 an das Webftoffmcldcamt der Äinegs-Rohstoss-Abteiluna des Könia-

stL sl'ln'erstL"^ ^

Meldescheine.

(nich?knrchBZefNn'?rf°lg«7° f ^ etlichen Meldescheinen

den Meldungen sind vier Arten von Meldescheinen bei

»'»tlitSm Vertretungen des Handels (Han­delskammern nsw.) erhältlich uicd zwar.

Meldeschein l| für Wolle und Garne vorwiegend aus Wolle,

Meldescheins fürBanmwollc u.Garne vorwiegend aus BaUmlvolle,

Meldeschein 3l fttr Bastfasern und Garne vorwiegend ans Bastfasern,

Meldeschein 4 j für Seidenabfälle imb Bmrrettegaru«.

Meldcpslichtig sind nicht mir die frei «rworhenen, svnderit auch die voi, rer Kriegs-Rohstoff-?Ibteilung des Königlichen Kriegs UltNisteiiiinis zngewiescnen Bestände. u ^ 9S

Vorräte- die durch Verfügung der Militärbehörden bereits bclchlagnahml worden such unterliegen ebenfalls der Meldepflicht.

h' iil "n® Meldeschein zu vermerken, dab und durch

welck-e Siellc nne Beschlagnahme erfolgt ist.

»0 lne Meldepflicht besteht nur, wenn die Gesamtvorrälc einer rneldcpflichtigcn Perfon mindestens betragen bei

I. Wolle (ans gewaschenes Gewicht berechnet) oder Garnen vorwiegend ans Wolle l00 hx.

o' § a ü?H t,oUe obcc ® aruc < vorw-iegend ans Baunuvoll«, 300 ba 3. Bastfasern, 6

m , kE «usgearbeitete Rohstoffe oder Garne oder d) 600 kg Fascrstwb.

4 - *OTU'oUe-®fu'>e (Seidenabfälle,l) oder Bourettc-Webgarnen

-in, E festzustellen, ist Schätzung zulässig.

A»^Mcrdescht-,n ist dann anziigeben, dast es sich um Schätzung

In Bearbeit,mg befindliche Garne sind nicht zu melden s^cner snid nichtleldepflichtig Nähgarne, Nähzwirne, Maschinen^ zwirne, estick und Häkelgarne

dem Feld« ist'nich"zn^nielden.^ Bastfaserstroh auf

§ 4.

1 Meldepflichtige Pirsonen usw.

Zur Meldung verpstichtet sind alle Handel- oder geiverbelrc-iben- den Uaturlichen oder jiinstischen Personen sowie Gesellschaften Mirtschaslsbetr,ebe, Kominnnen, öffentlichrechtlichen Körperschaften i,nd Verbände, die ineldepslichtige Gegenstände (8 3) m Eigentum oder Gewahrsam haben oder bei denen sich solche unter Zollansficht befinden.

r K.JÜXZ o LL V *'}} Stichtage (§ 5)^nicht im Gewahrsam des Eigentümers befinden, sind sowohl von dem Eigentünrrr, als auch von demiemgen zu melden, der sie zu dieser Zeit im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). Die Lagerhalter siud verpflick>tet, auch

Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) zu crwlgcu, die nichts anderes enthaltcii darf, als die kurze Ansor- denmg der gewiinschlen Meldescheine, die deuliiche Unlerschrist mit genauer Mresse un.d Firmenstempel.

-u b«ntwEn'" Meldescheinen gestellten Fragen sind genau

Weitere Mitteilungen dürfen die Meldescheine nicht enthalten:

der Meldescheine andere Mitteilungen demselben Briestimschlage nicht beigefligt werden.

. ..Jf einem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und desselben Eigentümers oder die Bestände einer und derselben Lager- stclle gemeldet werden.

n Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Wcb- stofsmclbeamt der Kr,egs-Nohstosf-Wteilung des Kön-g'ichen Kricgsministeiiums, Berlin 81V. 48, Verlängerte Hedeniannstr. 11 sm!$i m ' ,d^r Vorderseite der zur Uebersendnnq von Meldescheinen benntzten Bnefiimschläge ist, je nach dem JhMt, der Vermerk zu setzen:Pithält Meldeschein für Wolle, Baum­wolle, Bastfasern oder Seide".

8 7 .

Muster.

Muster der geiiiclmten Vorräte sind ,mr auf besouderes Ver­langen dem Webstoffineldeauit zu übersenden.

8 8 .

Lagerüuch.

Meldepflichtige hat ein Lagerbüch zu führen, aus dem leb f Acndcriing der Vorratsmengen ineldepstichtiger Gegenstände « Verweirduilg ersichtlich sein muß. Soweit der Melde-

ps ichtige bereits em derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Legerbuch emzunchten.

.. Bemistragten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prustiug des La^erbaicküs sowie die Besichtigung der Vorrats- r,mme zu gestatten, vit denen meldepflichtige Gegenstände zu per- nnlten itnio.

§ 9.

Anfragen und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekannlmacknma betreffen, send a,i das Webswffnieldeamt zu richten ^

Zur samelleren Bearbeituiig und Erledigung sind für Wolle, für Bommoolle, für Bastfasern und für Seide getrennte Schreiben crforderlrckp Die Schreiben müssen auf dem Biiefnmschlag so^e dr-esis -ii,en Diniveis tragen, ob sie Wolle, Baum- wolle. Bastfasern oder ^>erde betreffen.

?si-siagcii, die Herstellungs- oder Bearbeitungsverbote vor- betreffen, sind nnmittelbar an die Kiiegs- .liohstoff-Abteitiing des Königlich Preußischen Kriegsministertums, Berlin 81V. 48 nicht an das Webstoffineldeamt zu richten. Frankfurt (Main), den 28. SeptenMr 1915.

Stellv. Generalkommando 18. Armeekorps.