Kreisblatt für oen Kreis Gietzen.
v!r. 84
28. September
1915
Bekanntmachung
flbcv die Aushebung des Verbots des Vorverkaufs von Erbsen,
Bohnen und Linsen ans der Ernte des Jahres 191b.
Vom 16.. September 1915.
Aus Grund von 8 4 Abs. 2 der Verordnung über das Verbot des Vorverkaufs der Ernte des Jahres 1915 und des Vorverkaufs von Zucker vom 17. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl, S. 341) bestimme ich: ' ' .
Kaufverträge über Erbsen, Bohnen und Linsen aus der ms ländischen Ernte des Jahres 1915 dürfen vom Tage der Berkundrs gung dieser Bekanntmachung au abgeschlossen werden.
Die Bestimmungen der Bekanntniachung über den Verkehr mit Hülsensrüchten voni 36. August 1915 (Reichs-Gesetzbl. S, 530) Werden hierdurch nicht berührt.
Berlin, den 16. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers,
_ Delbrück. ___
Bekanntniachung.
Aus Grund der §§ 11, 12 der Verordnung über den ^Verkehr Mit Zucker im Betriebsjahr 1915/16 vom 26. August 1915 (Reichs-iGesetzbl. S. 516) bestimme ich:
I. Verteilungsstelle für Rohzucker.
«1. Ms Vertellungsstelle gilt die durch Verfügung vom 19. Februar 1915 (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 43 vom 20. Februar 1915s errichtete Verteilungsstelle.
8 2. Die Vertcilungsstellc bestimmt, Welche Mengen von den einzelnen Rohzuckcrsabriken an die einzelnen Berbrauchszuckcr- sabriken zu liefern sind sowie den Zeitpunkt der Lieferung. Hrer« bei ist einerseits auf die Betriebsweise der einzelnen Verbrauchs- zucketsabriken, andererseits auf eine möglichst gleichmätzige Zuteilung an alle Verbrauchszuckersabriken nach Maßgabe ihrer Bedarfsanteile Rücksicht zu nehmen. . '
§ 3. Die Vertellungsstelle bestimmt, nach welchen Grundsätzen die verfügbaren Rohzuckcnuengen den einzelnen Vcrbrauchs- zuckersabriken zugcteilt werden sollen. Auf den tatsächlichen Bedarf, die Wünsche der Bvteiligten, die Lage der Fabriken und die festgesetzten Preise ist tmilichst Rücksicht zu nehmen.
8 4. Tie Zuteilung erfolgt nach Maßgabe dieser Verordnung und der von der Berteilungsstelle gegebenen besonderen Weisuw- gen durch die Geschäftsführer. . . , . .
§ 5. Die Zuckerfabriken sind zur Anzeige der vorhandenen Bestände und der eingctretencn Aendcrungen an die Geschäftsführer in dem Unifang verpflichtet, in dem die Verteilungsstelle es zur Durchführung ihrer Aufgabe für erforderlich erachtet.
8 6 Die Mitglieder, Geschäftssührer und Angestellten der Vertellungsstelle sowie alle zu den Arbeiten der Vertellungsstelle hinzugezogenen Personen smd zur Geheimhaltung aller durcl) die Vertellungsstelle zu ihrer Keimtnis kommenden Angelegenheiten verpflichtet. Die der Vertellungsstelle gemachten Angaben dürfen nur für die Zwecke der Vertellungsstelle verwandt werden
ö 7 Die Vertellungsstelle bestimmt auf Grund der §8 1, 2 der Verordnung wer den Verkehr mit Zucker im Betriebsfahv 1915/16 den Abgabeanteil der einzelnen Rohzuckerfabrilen. Sie kann den Avgabeanteil derjenigen Rohzuckerfabriken, die für andere Fabriken angebaute Rüben verarbeiten, entsprechend der erworbenen Rübenmenge erhöhen.
§ 8 Bedarfsanteil der einzelnen Verbrauchszuckerfabrikeu ist, sofern nicht eine. bcsoichere Bcstimmuiig getrossen ist, die aus ihnen unmittelbar oder niittellmr in 12 aufeinandcrfolgen^n, aus der Zeit vom 1. Oktober 1908 bis 30. September 1913 aueizirwählenden Monaten steueramtlich MM Jnlandsverbrauch abgefertigte Berbranchszuckerinenge, zuzüglich ihrer versteuerten Vorräte bei Beginn und abzüglich, der versteuerten Vorräte am Ende der gewählten 12 Monate .
Bedarfsanteil der deni Verband« Deutscher Zuckerrafflnerren Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin, angehöreichen Ver> branchszuckerfabriken ist ihre Beteiligungszahl beim Verbände.
8 9. Von dem Bedarfsanteil der einzeliren Verbrauchszucker' sabriken werden abgcschrieben diejenigen Wengen Rohzucker und Verbrauchszucker, die mit Beginn des 1. Oktober 1915 i,n Besitz jeder einzelnen Verbrauchszuckcrsabrik sind, abzüglich derienigmi Mengen, die zur Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, die ihreiu Inhalt nach bereits vor dem 1. Oktober 1915 erfüllt werden mußten (Rohzucker im Verhältnis von 10 zu 9 auf Ver- brauchszucker umgerechnet). . ~
§ 10. Die Bedarfsantclle sind Mit Gcnehnngnng der Ver
fcllungstellerarbcitenden Verbrauchszuckerfabrikcn sind vorab 55 Hunderttelle ihrer eigenen voraussiästlichen Gewinnung
zuzutelltti. ^ Anordnungen der Geschäftsführer kann jede Zuckerfabrik, die ein berechtigtes Interesse hat, die EntsckMung der Vertellungsstelle nachsuchen. Das Er>uchen ist an die Geschäftsstelle zu rsthten.
Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Vertellungsstelle steht den Beteiligten die Beschwerde an den Reichskanzler zRcichs- amt des Inner») zu, und zwar gegen Beschlüsse allgemeiner Art jederzeit, gegen Entscheidungen in einzelnen Fällen binnen crner Ausschlußfrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidungen. Beschwerden sind bei der Geschäftsstelle einzulcgen.
II. Versendung und Einlagerung des Rohzuckers 8 13. Soweit Rohzucker aus den Fabriken Anklam, Alt Ranft, Barth, Demmin, Greisenberg, Jarinen, Malchin, Stavengagen, Teterow nach Stettin oder über Stettin bezogen wird, ist der Käiiser verpflichtet, in die bestehenden Frachtverträge dieser Fabriken «inzutreten. 1
8 14. Rohzuckerfabriken, die zu Wasser zu verladen pflegen, können von der Vertellungsstelle verpflichtet werden, Raffinerien zugeteilten Rohzucker, der wegen Sperrung der Schissahrt nicht verladen werden kann, bis zum Anfang der Schisfahrt gegen eine Gebühr von 3 Pfennig für einen Monat und für 60 Kilogramm versichert zu lagern, soweit sie genügeiche Lagerräume haben. Die Raffinerie ist verpflichtet, den Zucker gegen Anshändignng des Lagerscheins zu bezahlen. Die Rohzuckerfabrik ist verpflichtet, deii Zucker bei Ausgang der Schisfahrt ohne weitere Entschädigung zu verladen.
8 15. Außerhalb des Standortes der Rohzuckerfabrik darf Rohzucker nur mit Einwilligung der Vertellungsstelle eingelagert werden. Anträge fiixb durch eingeschriebenen Brief oder eingeschriebenes Telegramm zu stellen. Sie gelten als genehmigt, wenn sie nicht binnen, einer Woche nach Eingang des Antrags abgelehnt sind.
III. Verkaufs- und Zahlungsbedingungen. ■
8 16. Soweit sich nicht aus den bestehenden Verordnungen etwas anderes ergibt, gelten die vor dem 1. August 1914 üblich» gewesenen Verkaufs- und Zahlungsbedingungen.
Berbranchsznckerfabrikcn, die früher nicht nach den Bedmgun- gen für den Danziger Zuckerhandcl Rohzucker zu kaufen pflegten, können verlangen, daß chncn statt der in den Danziger Bedingungen vorgesehenen Bankgarantie oder Vorausbezahlung Bezahlung gegen Frachtbriesdoppelstückc gestattet wird. Der Enipfänger »t berechtigt, den Frachtbrief selbst ausznstellen. .
8 17 Bei Lieferung von Verbrauchszucker rn Sacken wird be- rochnct 1,50 Mk. für den Sack von 75 bis 100 Kilogramnil, 1,125 Mk. flir den Sack von 50 Kllogramm und 0,75 Mk. für den Sack von 25 Kllogramm. . „ „ , m .
Bei Zucker in Broten und der Zucker in Platten wird Papier und Faden als Zucker gewogen und berechnet. Würfelzucker m Kisten wird mit 2 von. Hundert Taravcrlnst geliefert. Bei anderem Zucker in Kisten und bei Zucker in Fässern werden Resten, Nagel und Papier als Zucker gewogen und berechnet.
8 18 Jede Rohzuckerfabrik hat aiif Erfordern der Vertcilmrgs- stcllc für den verteilten und jede- Verbrauchszuckersabrik siit den zugctellten Rohzucker eine Gebühr von st« Pfg. für >e 50 Kilogramm an den „Verein der Deutschen Znckerindustrlc zu Bcrlm zu zahlen.
Berlin, den 13. September 1915.
Der ReickManzlcr (Reichsamt des Jnitcrn).
Im Aufträge: Richter.
Bekanntmachung
betreten!) BtsikiAttliebiiilii im ticriiiScit nuö BiüMcn WilnstOn (Wolle. Bonnnvolle, ftlndiö, taic, §anf, Zute. StA) uni) Darauf herzestellten Web-, Wirk-n.StlMnrnen.
Nachsteheiche Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über ben Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bczw. aus Griino der Baveriscknn Gesetzes über den Kriegszustand vom 5 November 1912 lncrinit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemer- kcn daß jede Uebertretnng — worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt —, so'vvit nicht nach deir allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwrrkt )md, nach § j ) der Ve-
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Vcrordmmg verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestrast, auch können Vorräte die verschwiegen siiid, im Urteil für dcm-eotaate öcrfaltcii erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet tft,_ nicht in der gesetzten lirift erteilt oder unrichtige oder nnvollständige Angaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im llnverinögens» salle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.


