Ausgabe 
24.9.1915
Seite
3
 
Einzelbild herunterladen

8

§ 4. Die Höchstpreise nach § 2 Ws. I schliche» bic Kosten wo Transports bis »um nächsten Güterbahnhofe, bei Wassertrans­port bis zur nächsten Anlegestelle des Schiffes oder Kühnes sonne die Kosten der Verladung ein.

Die Höchstpreise nach § 2 Ws. 2 schließen die Koste» des Trans­ports bis zum Bahnhof des Ortes ein, wo die Mare abzu- nehnien ist.

Die Höchstpreise nach § 2 Abs. 3 gelten ab Laaer.

§6. Für andere (grjaigntffe der Kartoffelttocmerei und der KarNiffelstärkefabrikativn als die Im 8 2 genannten "kann der xietchskanzler Höchstpreise unter Berticksichttgung der Höchstpreise

dieser Verordnung festsetzen.

^ 6 Diese Verordnuivg tritt am l. November 1915 in) Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außer­krafttretens.

Berlin, den 16. September 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Anordnung

pir Bekanntmachung über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartoffeltvvcknerei sonne der Kartofselstärkefabrikation vom 16. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 588).

-Pe? 8 2 Abs. 5 der Bekanntinachnng über die Höchstpreise für Erzeugnisse der Kartofscltrocknerci smme der Kar- wffelstarkcfabrikation vom 16. Scpteniber 1916 (Reichs-Gesetzblatt 8. 688) wird beftttnmt, daß Kartoffelwalzmehl, für welches di« Urberschrettung des Höchstpreises bis zu 2 Mark für je 100 Kilo- flcftattet »oerden soll, mindestens auf Setdengaze Nr. 1 <19 Faden auf 1 Zentirneter) gesichtet sein muß.

Berlin, den 17. September 1915.

Der Reichskanzler.

Im Aufträge: Kautz.

Bekanntmachung

über die Außerkraftsetzung der Bekanntmachung über die Regelung Ws Absatzes von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei und der ffartoffelstärkefabrikation vom 25. Februar 1915 <Reichs-Gesetz. blatt S. 118).

Bom 16. September 1915..

Auf Grund des 8 14 Abs. 1 der Bekanntmachung vom 25. Fc- bruar 1915 über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Kai-toffeltrorkNer ci und der Kartosfelstärkcsabrikation (ReickiS-Ge- setzbl. S. 118). bestimme ich:

Me Bekanntmachung über die Regelung des Wsatzes von Erzeugmssen der Kartofseltrocknerei und der Kartofsclstärke- fabrikation vom 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 118) trrtt mit dem 1. Okt-obdr 1915 außer Kraft.

Berlin, dm 16. September 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

__ Delbrück.

Bekanntmachung

Über baS Außerkrafttreten der Bekannmachung über die Höchstpreise für Futterkartosfeln und Erzeugnisse der Kartosfelttocknerei sowie der Kartofselstärkefabrikation vom 25. Februar 1915 (Reichs-Ge- setzbl. S. 116).

Vom 16. September 1915.

Buiidesrat hat auf Grund des 8 5 der Bekannttnachung über dre Höchstpreise für Futterkartoffeln und Erzeugnisse der K-rtofseltrockneret sowie der Kartoffelstärkesabrikation vom 35. Fe- brnar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 116) bestimmt:

Die Bekanntmachung über die Höchstpreise für Futterkartosfeln und Erzeugmsse der Kartofseltrocknerei sowie der Kartoffelstärke­fabrikatton vom 25. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 116) tritt, sowett fte sich auf Futter- und Feldkartoffeln bezieht, mit dem 17 September 1915, im übrigen mit dem 1. November 1915 mißer Kraft.

Berlin, den 16. September 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers.

Delbrück.

Bekanntmachung

über die Regelung des Wsatzes von Erzeugnissen der Kvrtoffel- trocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation.

Vom 16. September 1915.

Der Buichesrat hat aus Grund des s 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. voni 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassm:

^ Erzeugnisse der landwirtschastlichen oder gewerb- 7 Kartosfelttocknerei herstellt oder durch andere Herstellen läßt «Trockner), ist zum 30. September 1916 verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände, an die Trvcken- kartosfel-Verlvertungs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin zu liefern. Die Lieferung hat entsprechend den Anweisungen der Gesellschaft ,u erfolgen. Der Trockner hat die Amveisnng nach Ferttgstellnng von je 100 Doppelzentnern einzuholcn.

^1l/>ei stellung der Erzeugnisse in Lohn ist nur mit Genehmi­gung der Gesellschaft gestattet.

. 8 ^ Me Vorschriften des 8 1 gelten nickt für Erzeugnisse

»bar Bestand«, die zur Verwendung im eigenen Wirtsch-iftt-betriebc

Grnossensthaftcn oder Gesellschaften tut Wirt- Ichafts bet rieb« ihrer Mitglieder erforderlich srnd.

, Trockner hat der Trockcnkartoffel-Venwrttnigs-Geskllschaft spätestens bis zum 31. Dezeniber 1915 anzuzeigcn, tvelche Mengen aus Grund des Absatz 1 beansprucht werde») der Anspruch erlischt, wenn ine Anzeige nicht rechtMtig erfolgt. Werden beansprnchlc Mengen nachträglich geliefert, so darf die Gesellschaft einen Preis­abschlag von 6 Black für den Doppelzentner festsctzen. rr.rJ r Der Trockner hat der Trockekartosscl-Berwertungs-Ge- felllchaft auf Erfordern binnen zwei Wochen Auskunst zu erteilen:

1. über Unisang, Betrieb mid Leisinngssähigkcit seiner Kar- toffeltrockenanlage;

2. über die Mengen an Erzeugnissen der Kartosfelttocknerei, welche von ihm hcrgcstcllt, verbraucht oder auf Lager ge­nommen sind.

8 4. Jeder Trockner ist berechtigt, der Trockenkartosfel-Vcr- wertnngS-Geselischaft unter den Bedingungen des Gcsellschafts- verttags beizuttctcn.

. ß Hinsichtlich der Verwertung der gelieferten Erzeugnisse durch die Gesellschaft unterliegt der Trockner, der von dem Rechte, Gesellschafter zu werden, keinen Gebrauch genracht hat, denselbar Bedingungen wie die Gesellschafter mtt der Maßgabe, daß über Recktssttcitigkeiten zwischen ihm und der Gesellschaft die ordentlicheu Genchte entscheiden.

8 6. Erzaignisst der Kartosfelirocknerei im Sinne dieser Verordnung sind: >

a) Kartosselschnitzcl und -lrümel)

b) Kartosfeiflocken;

c) Kartosfclwalzmchl.

Der Reichskanzler ist ernrächtigt, die Vorschriften dieser Ver­ordnung auf andere Erzeugnisse der Kartosfelttocknerei anszn- dehuen.

§ 7. Wer Kartoffelstärke oder Kartosfelstärkemehl herstellt ober durch andere Herstellen läßt, ist bis zunr 30. Septenrber 1916 verpflichtet, seine gesamten Erzeugnisse einschließlich der Bestände an die Trockenkartoffel-Vcttvcrtungs-Gesellschafi ju liefern.

Der Reichskanzler setzt die Bedingungen fest.

§ 8. Die Vorschriften des 8 7 gelten ittcht für Erzeugnisse oder Bestände, die für derr Hausbedarf des Herstellers oder seiner An­gestellten erforderlich sind.

8 9. Me Trockenkartoffcl-Verwertungs-Gesellschaft hat die Er- zeugnrsse uird Bestände <88 1 und 7) abtzunehmcn.

8 10. Tie zuständige Behörde kann auf Antrag der Trocken- kartoffel-Verwertungs-Gesellschaft ihr oder einem von ihr bvzeich- netar Trockner (Z 1) oder Stärkehc-rsteller <8 7) das Eigenttun an frischen Kartoffeln übertragen, auch soweit Höchstpreise für sie nicht festgesetzt sind.

Der Uebcrnahmepreis wird unter Berücksichtigung des Höchst­preises sowie der Güte nnd Verwertbarkeit der Kartoffeln von der höheren Verwaltungsbehörde nach Anhörung von Sachvrrständigen mdgilltig festgesetzt; bei Kartoffeln, für die keine Höchstpreise sest- gesetzi sind, tritt an Stelle des Höchstpreises der von der Landes- zentralbchörde zu besttmmcnde Preis. Die höhere Verwaltungs­behörde besttmnit darüber, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu trageir hat.

8 11. Kartoffeln, Erzeugnisse der Kartosfelttocknerei, Kartoffel­stärke oder Kartoffelstärkemehl dürfen zur Hersiellmig gewerblicher Erzeugnisse, wie insbesondere Dextrin, Glukose, löslicher Stärke, mir mit Eimoillignng der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschast verloendet werden.

§ 12. Me Trockenkartoffel-Verwerttings-Gesellschaft untersteht der Mfstcht des Reichskanzlers.

8 13. Die Landcszentralbehörden erlassen die crsorderlichen Rusführnngsbestimmnngen.

8 14. Ter Reichskanzler kann nnordncn, daß Erzeugnisse der Kartosfelttocknerei nitd Kartosfelstärkefabrikatiom die aus dem Aus­land angeführt werden, an die TrockcnkartoffettVerwerttings- Gesellschast zu liefern sind. Er setzt die Bedingungen fest.

8 15. Mit Gefängnis bis zu ettienr Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehirtausend Mark wird bestraft:

1. wer der Lieferungspflicht nach den ZA 1, 7 oder 14 nicht nachkommt;

2. wer die nach Z 3 von ihnr ersorderte Auskunst innerhalb der gesetzten Frist nicht erteilt oder loissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht)

3. wer der Vorschrift des 8 11 zunndcrhandelt;

4. wer wissentlich Erzeugnisse, die dem Verbote des Z 11 zil- wrder hergestellt sind, in seinan Gewerbebetriebe verwendet, verkauft, feilhält oder sonst in den Verkehr bringt.

8 16. Mese Verordnung tritt am 1. Oktober 1915 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. Berlin, den 16. September 1915.

Ter Stellvettrcter des Reichskanzlers.

Delb rück,

Bekanntmachung

über die Regelung des Absatzes von Erzengnisseit der Kartossel- trocknerei und der Kartosselstärkesabrikatton.

Vom 20. September 1915.

Ans Grund von 8 13 der Verordnung des Bundcsrals über die Regelung des Absatzes von Erzeugnissen der Karlossellrocknerel,