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§ 9-
llebernahmcpreise.
Für bic ftritotlliff abgelieferten Gegenstände Werben die ltarü- folgen ben, einheitlich festgesetzten Uebernohmepreise bezahlt, vt Venen die Ncberbringungskosten mit abgegolten sind!
Uebernahmepreife fiir jedes Kilogra^nm für Gegenstände aus
Knpscr
Messing
Nickel
Mk.
Mk.
Mk.
4.00
8 .—
13.00
2.80
2.10
10 50
ohne Beschläge')
Mit Beschlägen')
Die Gegenstände werden mit den Beschlägeir gewogen: ans E!nmd dieses Gewichtes ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle.
Uebersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer und Messing 30°/°, bei solchen ans Nickel 20°/° des Gesamtgewichts des Gegenstandes, so wird der 80 bezw. 20°/» überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht «bgrsetzt und nicht bezahlt.
Als Entsästidigimg für etwa erforderliche Ausbauarbeiten wird für jedes Kilogramm, der ausqebauten Gegenstände
0.60 Mark vergütet.
Tie vorstehenden Preis« sind ans Grund der Anhörung von Sachverständige als reichliche Preise sestgestellt worden.
8 t0.
Aufbewahrung brr Gegenstände.
Ter von der Beschlagnahm« Betroffene ist verpflichtet, "die Gegenstäirde bis *u:m Ablarrf einer vo» der beauftragten Behörde zu bestimmenden Frist bzw. bis zur Einziehung oder bis zu einer ihm gestatteten Berättderimä oder Verfügung zu verwahren uno pfleglich zu behandeln. Tie Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt unberührt.
8 U.
Durchführung der Verordnung.
Mit der Durchführung der Berordmmg werden die Kommunal- vrrbäilde bcaustvagt: diese erlassen auch die Aussührungsbesirm- Muugeu. Die Lmideszentralbehürdcn bestimmen, wer als Kvm- uruualverbaud im Sinne dieser Berordnmtg zu gelben Hirt. Die Kvmmuualverbände können den Gemeinden die Slusjülirnirg dieser Verordnung übertrage». Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10000 EiMoohner haben, können die Ueber- tragnug verlangen.
8 12 .
Strafbestimmungen.
Wer vorsätzlich die Bestmrdsmeldnng <mf dem vor geschriebenen Formular nicht in der gesetzten Frist einreicht oder loissentlich Unrichtige oder unvollständige Angaben Macht oder den erlassenen Anssühnatgsicslimmungen Miwiderhandelt, ivird mit Gesängnis bis zu sechs Bdonaten oder mit Gkdstrase bis jn zehntausend Mark bestraft. Auch können Borräte, die verschlviegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Fahrlässige Verletzung der Auskunstspslicht wird mit Geldstrafe bis zu dreitauseird Mark, im Nnveriuögeussalle mit Gefängnis l>is zu soehs Monaten bestraft.
Ferner wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, loer das Berboi gemäß Zz 4 und 6 dieser Berordmmg Übertritt »der zur Uebertretung ausfordert oder anreizt.
Zusätze.
n) Außer den nach 8 2 dieser Verordnung der Beschlagnahme unterlegenden Gegsnständen dürfen abgeliesert und müssen seitens der rLauimelstellen zu den iil § 9 der vorstehenden Verordnung geiiannten Uebeniahmepreisen anqenonün-en ivcrden:
Bürsienbleche, Eimer, Kaffeekannen, Teekannen, Knchen- Vlatlen, Milchkannen, Kaffeenraschinen, Teeuraschinen, Sa- nwvare, Zuckerdosen, Tecglaslwlter, Menaaen, Aicsserbänke, Zahiislvchgestelle, Tafelaufsätze aller Art, Tafelgeschirre, Mmlchservice, Lampen, Leuchter, Kronen, Plätten, stiippes- lnck/e», Theruwmefor, Schreibgaruittireu, Bettwärmer, Säulenwagen, Badeöfen, mis Kupfer, Messing und Rein- inml.
dlu dc r e.G ° a e 11 st and e als die hier ansgeführten dürfen
As' de» untenstel/enden Pmlen entgegengenummen Iverden.
h^riww! fl! Cä C v f ' Gegenstände, welche von der
™ >” Bcrordnung belroffm werden, und welche bis zum
sind ans oor-
weitig erfolgter Meldungen, zu melden. Die Meldevordrucke m^ggieben" beauftragten Behörden sKonrmunalverbänden)
c) Einziehung. Nach dem 16. November 1916 wird die ffintugmmn der nicht freiwillig abgelieseiten, der vorstelmiden Verordnung Uiiterlregende» Gegenstände erfolgen ^
Ablieserniig von anderen Gegenständen, den von der obenstehenden Verordnung bl. 325/7 15 «.N A. vom 31. Juli 1915 nach 8 2 betroffenen Gegenständen^
^ ^!ßder Beschlägen sind Oesen, Riitgr, Handhaben. Stiele und Griffe aus Eisen, Holz „. dgl. verskmd^i.
fowie außer den in beim obensbehenden Zusatz a) ansgeffchrten Gegenständen dürfen ferner abgeliesert mrü müssen vom 26. September 1615 ab zu deir untenstehenden Preisen angrnoniiiiM werden:
Sämtliche Materialien und Gegenstände aus Kupfer, Messing. Rotguß, Donibak, Bronze. Neusilbcr, Alfenid, Christofte, Mvala mid Remnickel, svtveit sie nicht auf Gnnch der Verfitz.
f rg bl 1/4. 15. K. R. A. betreffend „Bestandsmeldung inid Be- agnahme von Metallen" an die Metirllnteldestelle der Kriegs- Hsdoff-Abteilung des Königlich Preußischen KriegsministerinmA gemeldet worden sind.
Es wird vergütet: Für Materialieii und Gegenstände aUS Kupfer 1,70 Mark für das Kilogram>n, für Materialien und Gegenstände aus Messing, Rotguß, Tombak, Bronze 1,00 Mark für das Kilogramm, fiir Matenalien und Gegenstände aus Neu^- l^^a^Efenid), Christofle, Alpaka) 1,80 Atark für das Kilogramm/ für Materialien und Gegenstände m>s Reinnickel 4,50 Mark Wr das Kilogramm.
Auch Altmaterial darf zu diesen Preisen angenommen werden!, als Mtmaterial werden solche Gegenstände angesehen, die sich m einem Zustande befinden, in bei» sie nicht mehr für den durch ihre Gestaltung gegebeneir Zloeck benutzt loerden föiuioi.
Frankfurt iMaiu), den 24. September 1915.
_Stellv. Gencralkommaitdo 18. Armeekorps.
Bekanntmachung
über die Höchstpreise für Erzengnisse der Karhoffeltrocknerei sowie der Kartoffelstärkesabrikation. Vom 16. September 1915.
Ter BiUldesrat hat auf Gruird 'des ß 5 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise voni 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 339) in der
E assung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1914 (Reichs- esetzbl. S. 516) folgende Verordnung erlassen:
8 1. Für den Verkaiif her Erzeugiiisse-der Kartosfeltrocknerei und Kartoffelstärkesabrrkalion werden folgende Preisgebiete festgesetzt:
1. die preußischen Provinzen Ostpreußen, Westpreußen, Posen, Schlesien^ Pommern, Brandenbirrg, die Großherzogttimer Mecklenburg-Schwerin, Mecklcnbitrg-Strelitz:
2. die preußische Provinz Sachseu, der Kreis Herrschaft Schmal- falben, das Königreich Sachseu, das Großherzogtum Sachsen, ohne dre Enklaoe Ostheim a. Rhön, der Kreis Blankenburg, das Amt Calvörde, die Herzogtümer Sachscn-Mciningen, Sachsen-, Altenburg, Sachsen-Cobnrg uild Gotha ohne die Enklave Königs- .9 i. Fr., Anhalt, die FürstenLimer Schlvarzburg-SonderIhnn- ien, Schlvarzburg-Rudoistadt, Reuß ä. L., Reuß j. L.;
3 die preußischen Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover, Westfalen, ohne den Regierungsbezirk.Arnsberg und den Kreis ßieck- linghauseu, der Kreis Grafschaft Schaumburg, das GroßhcrzogMm Oldenburg ohne das Fürstentum Birkenfeid, das Herzogtum Braim- schwcig ohne den Kreis Blankenburg und daS Amt Calvörde, die Fürstentümer Schaumburg-Lippe und Lippe, Lübeck, Bremen, Hanl-, bürg;
i. die übrigen Teile des Deutschen isteichs.
Der Pr^s für Erzengnisse der Kartoffeltrocknerei Und! Kartoffelstarkefabrikatwn darf beim Verkmtfe durch deu Trockner oder Stärkefabrikanten nicht übersteigen fiir den Doppclzenirrer Kartoffelslocken Zgag
Kartofselschnitzel 97,65
Kartoffelivalzmehl 32,90
trockene Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl 40,00 zb" weiteren Berkättfen darf der Preis nicht übersteigen für den Doppelzcittner
im erste» Preisgebiete . zlveiten „
» dritten vielten
n ^ „ trockene
Kartoffel- Kartoffel- Kartoffel- Kartoffelstürk« schnitze! wal-mrhl und Karioffel. ^ ^ stürkemelil
29,4a 34,70 41.80
29.95 35,20 418g
30,44 85,70 42 30
30.95 36,20 42 60
flocken
30.70
31.20
31.70
82.20
Bü Verkäufen von Kartöffelflvckcn und Kartoffelichnitzel», die istiff Tonnen iircP uberstcrgen, und bei Verkäufen voi, Kartoffeh- waizmehl, trockciier Kartoffelitärke und Kartchfelstärkemehl, die eine Tonne nrcht übersteigen, erhöhen sich die HöckLtpreise inr Abs. 2 um eme Bcark für den Doppelzentner. Bei Verkäufen, die fünf Kilo- gr-anutt nicht überstergen, gelten die Höchstpreise nicht. ci t. k T J-»i r ^ eu . -Absätzen 2 oder 3 in einein Preisaebietc be- stehender Hochstprcrs gilt für die Erzcrtgnisse, die in dieskin Gebiet abznnehmen sind.
Für Kariofselivalzmchl, das besviidercii 'Ansprüchen auf Sichtung gemigt, ist ein« PrerserMmlg bis zu 2 Aiark fiir deu Doppch- ^aniVcv 9C * h,t et: bte 9trt Sichtung bestimmt der Rcichs-
®} e Höchstpreise gelten für Lieferung ohne Sack bei Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl
Kartoffelwalzniehl, trockener für Lieserirngen mit Sack.
^Ae gelten für ichrrzahluirg bei Empfang. Wird der Kaufpreis gestundet, so dürfen ber den Höchstpreisen nach 6 2 Ms l bis rn bei, ,den Höchstpcciseir nach § 2 Abs. 2 bis zu eins, bei den
rl^ iU r tei B ® m Hundert Jahres- 4 tnfen über Retchsbankdlskont hm zu geschlagen werden.


