Ausgabe 
24.9.1915
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Kreisblatt für den Kreis Metzen.

I Sir. 83 24, Sevtember 1915

Bekanntmachung.

Die Verordnung N. 325/7. 15. K.R.A. vom 31. Juli 1915 wird hiermit nochiiials veröffentlicht und dahin erweitert, daß die Frist zur freiwilligen Ablieferung bis zunr 16. Oktober 1915 verlängert wird, und daß die Sammelstellen bis dahin zur Annahme von freiwillig abgclieferben Gegenständen geöff­net bleiben.

Die neuen, uiileilstehende» Zusätze sind zu beachten.

Verordnung

betreffend Beschlagnahme, Meldepflicht «.Ablieferung von fertigen, gebrauchten und ungebrauchten Gcgeu- ständcn ans Kupfer, Messing und Rcinnickcl.

Nachstehende Verordnung wird hiermit zur allgcmeinM Kennt­nis gebracht mit dem Bemerken, daß jede llcbertretnug wor­unter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt sowie jedes Anreizen zur llcbertretnug der erlassenen Vorschrift, soweit nicht nach den a lgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 9 Buchstabe b*) des Gesetzes über den Belagerungs­zustand vom 4. Juni 1851 oder Artikel 4 Ziffer 2**) des Baye­rischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 6. November 1912 oder nach 8 5***) der Bekanntmachung über Borratserhebungcn vont 2. Februar 1915 bestraft wird.

8 1 .

Inkrafttreten der Verordnung.

Die Verordnung tritt am 31. Juli .1915, nachts 12 Uhr, in Kraft.

z 2.

Von der Verordnung betroffene Gegenständ,e.

Klasse A: Gegenstände aus Kupfer und Messing.

1. Geschirre und Wirtschaftsgeräte jeder Art für Küchen und Backstuben,

Ivie beispielstvcise Koch- u>ch Einlegekessel, Marinelabcn- und Speiseeiskcsscl, Töpfe, Fruchtkocher, Pfannen, Back­formen, Kasserollen, Kühler, Schüsseln, Mörser usw.

2. Waschkesscl, Türen an Kachelöfen und Kochmaschinen beztv. Herden.

3. Badewannen, Warmwasserschiffe, -behälter, -blasen, -schlan­gen, Druckkesscl, Warmwasserberciter (Boiler) in Koch­maschinen und Herden: Wasserkasten, eingebaute Kessel aller Art.

Klasse B: Gegenstände aus R e iun ickelf):

1. Geschirre und Wirtschastsgeräte jeder Art für Küchen Und Backstuben,

wie beispielsweise Koch- und Einlegekessel, Marineladen- nnd Speisceiskcsscl, Frnchtkocher, Servierplatten, Pfannen, Backfornren, Kasserollen, Kühler, Schüsseln usw.

2. Einsätze für Kocheinrichtungcn, wie Kessel, Deckelschalen,

*) Wer in einem in Belagerungszustand erklärten Orte oder Distrikte ein bei Erklärung des Belagerungszustandes oder während desselben vom Militärbefehlshaber im Interesse der öffent­lichen Sicherheit erlassenes Verbot Übertritt oder zu solcher Ueber- tretung anfsordert oder anrcizt, soll, wenn die bestehenden Ge­setze keine höhere Freiheitsstrafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft ivcrdcn.

**) Wer in einem in Kriegszustand erklärten Orte oder Be­zirke eine bei der Verhängung des Kriegszustandes oder während desselben von dem zuständigen obersten Militärbefehlshaber zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erlassene Vorschrift Über­tritt oder zur Ucbertretung anfsordert oder anreizt, wird, lvenn nicht die Gesetze eine schiocrcre Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.

***) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er aus Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft, auch können Vorräte, die ver­schwiegen sind, im Urteil für dem Staate oersallen erklärt werden. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er ans Gruich dieser Ver­ordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben inacht, wird mit Geld­strafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfallc mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

1) In dieser Verordnung sind unter Reinnickel auch Legierun­gen mit eincni Nickclgehalt von 90 Prozent und höher verstanden; es sind nur solche Gegenstände aus Neinnickel betroffen, die mit dem SteuipelRcimirckel" versehen oder sonst einwandsfrei als ans Neinnickel bestehend festgestelll sind.

Jnnentöpfe nebst Deckeln an Kipptövfen, Kartossel-, Fisch- nnd Fleischcinsätzc usw. nebst Rcinnickclarmaturen.

8 3.

Von der Verordnung betroffene Personen und Betriebe.

Bon der Verordnung werden betroffen:

1. Handlungen, Laden- und Jnstallationsgeschäfte, Fabriken Und Privatpersonen, die obengenannte Gegenstände erzeugen oder verkaufen, oder die solche Gegenstände, die zum Verkant bestimmt sind, im Besitz pder in Gewahrsam haben:

2. Haushaltungen:

3. Hauseigentümer:

4. Unternchnrnngen zur Verpflegung frenider Personen, ins­besondere Gast- Und Schankwirtschaftcu, Pensionate, Kaffee- Hans-, Konditorei- und Küchenbetricbc, Kantinen, Speise- anstaltcn aller Art, auch solche auf Schissen, Bahnen und dergl.:

5. öffentliche (einschl. kirchliche, stistische usw.) und private Heil-, Pflege- und Kuranstalten, Kliniken, Hospitäler, Heime, Ka­sernen, Erziehungs- und Strafanstalten, Arbeitshäuser und dergl.

8 4 -

Beschlagnahme.

Die durch 8 2 gekennzeichneten Gegenstände aus Kupfer, Messing, Reinnickel f), auch die verzinnten oder mit einem anderen Ucberzug (Metall, Lack, Farbe u. bergt.) versehenen, loerden hier­mit beschlagnahmt.

Die Beschlagnahme erstreckt sich auch ans solche Gegenstände, dte aus Kupfer, Messing und ilieinnickel hergestellt worden sind, das von der Kriegs-Rohstofs-Wteilung des Königlichen Kriegsministerirrms oder durch die Behörden, welche die Bcschlag- nahmeverordnnngcn erlassen haben, frcigegcbcn toordcn ist. Bei diesen letzteren bleibt die Festsetzung des Preises Vorbehalten.

Dle Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an den von ihr betroffenen Gegenständen ver­boten ist und rcchtsgeschäftlichc Vcrsttgirngen über sie nichtig sind. Den rcchtsgcschästlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung er­folgen. .Trotz der Beschlagnahme sstrd alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die mit Zustimmung der mit der Durchfüh­rung beauftragten Koinmunolbehördc erfolgen. Erlaubt ist die Entfernung der Beschläge (siehe ß 9). Die Befugnis zunl cinst- Iveiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt unbertihrt.

8 5.

Meldepflicht.

Die von. der Beschlagnahme Betroffenen haben miter Be­nutzung des vorgcschriebenen Meldcvordruckes eine Bcstandsmel- durg der beschlagnahmten, durch 8 2 gekennzeichneten Gegenstände an die mit der Durchführung der Verordnung beauftragten Bw Hörden innerhalb der von de» letzteren festziffetzenden Frist ein­zureichen. Nicht zu melden sind diejenigen Gegenstände, die be­reits nach der Bekanntmachung betr. Bestandsmeldung und Be­schlagnahme für Metalle dl. 1/4 15 K.R.A. vom 1. Mai 1915 der Meldepflicht unterlagen.

8 «.

Ablieferung der beschliiguahmten Gegeustäude.

Wer die Mühe dieser Bestandsmeldung vermeiden wlll, hat die bcschlagnahintcn Gegenstände, sviveit erforderlich, anszubaucu und an den von der beauftragten Behörde zu bezeichnenden Ab- liescrnngsstellcn gegen eine Anerkenntuisbescheinigung abzuliesern.

Die Ancrkenntnisbescheinigung wird an den von den Behör­den bezeichneten Zahlstellen eingelöst.

Diese freiwillige Ablieferung muß bis zum 25. Septcncher 1915 erfolgen.

Wer die Gegenstände innerhalb dieser Frist sreiwstlig ab- licfcrt, bleibt von der Anmeldepflicht für die abgelieferten Gegen­stände befreit. Sämtliche beschlagnahmten, in dieser Frist nicht sreilvillig abgelieferten Gegenstände müssen gemeldet loerden.

8 7.

Spätere Einziehung.

Die Bestimmungen über sämtliche durch diese Verordnung beschlagnahmten, in der vorgrschriebenen Frist nicht fteiuntlig ah, gelieferten Gegenstände tvcrden später erfolgen.

8 8 .

Ausnahmen.

Ausgenommen sind inst dem beschlagnahinten Metall über-, zogene (z. B. galvanisch) und plattierte Gegenstände ans Eisen oder einem anderen nicht beschlagnahinten Ntetall.

Bestehen Zweifel, ob getviffe Gegenständ« von der Beroidillmg betroffen sind, so kann «ne Befreiung von der Beschlagnahme be­willigt werden, lieber die Befreiung entscheidet die mit der Dmch- sühnmg der Verordnung heanslragte Behörde endgültig.