Ausgabe 
14.9.1915
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Ne kr Viehzählung am I. Oktober 1915 .

Das Großherzogliche Krcisamt Gießen

an de» Obervnrgermeifter zu Gießen und die Großh. Bürger ineistereie» der Landgemeinden des Kreises.

N«cl> BimteSratSbeschl u>r von, 86. August 1915 soll am

1. ^ k t o b l? r d. I s. e i n e. B i c h z ä h l ll n g st a 1 t f t u b e tt.

Mit K'v Vornahme der Erhebung innerhalb des Großherzoc^ inmd ist durch Verfügung Größt». Ministeriums des Innern die Größt! Zentralstelle für die Landesstatistik zu Tarmstadt beauftragt worden.

Tie Ausfilhnmg der Zäblnug liegt den Größt». Bürger­meistereien (Oberbürgermeister, Bürgermeister) ob. Eme Vergütung für die Milwirkenden >vird von Staats wegen nicht geleistet.

Tie notigen Z übt listen und G c in e i n d c l> o g e n wird Jbuen die Größt). Zentralstelle für die Landesstatistik unmittel­bar zinsenden. Diejenigen Bürgermeistereien, die bis zun, 20. Scp- teniber nicht im Besitz der nötigen Zählpavierc sind, wollen sicli entweder inittels Fernruf Nr. 232 oder telegraphisch an die ge nannte Zentralstelle wenden wie folgt»Landesstatistik Darmstädt Zülstpapiere noch nicht eingetrofsen. Bürgermeisterei N. N."

Ans dem Gemeindebogen ist eine Anweisung ausgedruckt, ans der Sie ersehen, wie die Zählung im einzelnen dnrchznsülircn ist. Damit dies richtig geschieht, »vollen Sie sich mit den Besinn Mnngen genau vertrant machen und die Zähler belehren. Das E r gebnis der Zahlung i st dieses Mal von ganz beso>ide rer Bedentu ng und ist daher die Zählung so rg s ältig ans zufn hren.

Anfragen bezüglich der Zählung sind an die Großh. Zentral­stelle für die Landesstatistik in Darmstadt 311 richten.

Die a n sg efil. l lt en Z ä h l l i st e n und die U r s ch r i s - ten der Gemeindebvgen sind spätestens am 5. Ok­tober a n die Größt). Z e n t r a l st e l l e s ü r die Landes- statistik in Darmstadt abzusenden. Der Termin Mm 6 unbedingt eingehalten w e r den. Von den Zähl- iisten haben Sie keine Abschrist zu machen. Dagegen ist eine Ab­schrift des Gemeindebogens für die Bürgermeisterei«)!!!)! anzu­fertigen.

Die ZühliMgsergebnisse sollen nicht veröffentlicht Werden.

Wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Slngaben niacht, ivird niit Gesüngnis bis zu sechs Monaten oder niit Gcldstras« bis zu z.'hntausend Mark bestraft: auch kann Vieh, dessen Vor- bandenscin verschwiegen Ivorden ist, inr Urteil für den) Staate verfallen erklärt werden 1

Gie ßen, den 9. September 1915.

Großherzogliches Krcisamt Gießen.

___ Dr. Usinger. _

Bekanntnrachung.

B et >.. Die Ernennung der Vertrauensmänner und deren Stell­vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Beniss- genossenschast für das Großherzogtum Hessen.

Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß Herr Wilhelm Weisel IV. zu Muschenheim zum Vertrauensmann des Bezirks Lick anstelle ,des Herrn Hermann Jhring zu Dich ernannt wor­den ist. 1 !

Gießen, den 7. September 1915.

Großhcrzogliches Krcisamt Gießen.

I. V.: Hechle r. _

Ocffcntlichc -luffordcrung.

.Be t r.: Den Verkehr niit Hülsensrüchten.

Unter Hinweis aus die im Kreisblatt Nr. 77» von, 3. Sep­tember I. Js. abgcdruckte Bekanntmachung über den Verkehr niit Hülsensrüchten fordern wir hiermit alle Beteiligten ans, die nach den 88 2 und 3 dieser Bekanntmachung vorgeschriebenen Anzeigen vollständig und rechtzeitig dir zum 5. «Sktober i9s5 bei un; ein- zureichcn.

Dabei machen wir ausdrücklich aus den 8 12 Ziss. 2 der Be­kanntmachung aufmerksam, wonach mit Gefängnis bi; zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bi; zu sllnfzehntausend Mark bestraft wird, wer die vorgeschricbene Anzeige nicht bis zu dem angege­benen Tage erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvoll­ständige Angaben gemacht hat.

Gießen, den 10. September 19l 5.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

___ I. B.: Hechler. _

Bekanntmachung.

Betr.: Den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915.

.An den Oberbürgermeister zu Gießen sowie die Großh.

Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.

Sie wollen uns unter Benutzung des nachstehenden Formulars umgehend ein Verzeichnis der in Ihrer Gemeinde vorhandenen Gerstebesitzer vorlegcn und darin, soweit möglich, das Drnsch- ergebnis von Gerste ausführen.

Gleichzeitig ist zu berichten, ob der Gerstenbesitzer bereit ist, niehr als die Hälfte seiner Gerste abznliefern und eventuell wieviel Zentner insgesamt.

Hat sich ein Gerstcnbesitzer zur Ablieierung von mehr als die Hälfte seines Gerstenvorrats bereit erklärt, so ist sein Angebot bindend, tvas Sie ihni bei dessen Abgabe eröffnen wollen.

, <u®?*I« ?"'!>bergeb»is bei einzelnen Gerstc'nbeiitzern noch ntchl sesistehen. so ist die betreffende Spalte zunächst nnansge, lullt zu lassen.

Name de» Gersten­besitzers :

Drnsch-Er» gebnlr in Zentnern:

Ist der Be­sitzer bereit, in ehr als die Hälfte der Gerste abzn- liefern?

Im Falle der Bejahung der Fr ge unter 3) wievte ZeuknerGerftr tollen ins- gesamt ab­geliefert »ver- _den?

Gießen, den 9. September 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gicßen. I. B.: H c ch l c r.

Dienstnachrichten des Großh. Kreisamts Gießen.

^uech Entschließung Großherzogl. Ministeriums des Innern vom 10. 1. Mts. ist der Großh. Oberstenerinspcktvr i. P. Finanzral von G r 0 l m a n bis auf weiteres mit Anshilfeleistnilg bei der »niicrsaajncten Behörde betrmit worden.

Bekanntmachung.

Betr.: Reinhakten der Straßen.

längerer Zeit ist die Unsitte eingerissen, Papier, Frücht«, Obstreste und sonstige Abfälle ans Bürgersteige und Fahrbahn zu werfen, Hierdnrch tvcrdcn nicht nur die Straßen vernnrcinigt, son­dern auch Gefahren für Passanten hervorgerufen, die durch Ans­gleiten ans Dbslresten und dergleichen zu Falle kommen und sich erheblich verletzen können. Wir erwarten, daß >es nitr dieses Hin­weises bedarf, um den Uebelstand abznstcllcn, widrigenfalls die Schutzmannschast mit Strafanzeigen Vorgehen müßte.

Gießen, den 10. September 1915.

Großherzogliches Polizeiamt Gießen.

H e m m e r d e.

Bekanntmachung.

1. Me im wehrpslichtigen Alter befindlichen ehemaligen Personen des Benrlaubtenstandes, die während ihrer Zugehörigkeit zur Ersatzreserve, Reserve, Landwehr I und II, Scewehr I und II» die Entscheidung:.

dauernd untauglich, t 1

dauernd garnisondienstunsähig,

oder dauernd weder f«ld-° noch garnisondienstfähig (dauernd weder noch.)

erhalten haben, sollen einer Nachuntersuchung nnter»vorfen werden.

2. Z» diesem Zwecke haben sich die Betreffenden bei hem Bezirksfeldwebel ihrer Kontrollstelle und zwar:

für den Kreis Gießen bei dem Haüptmeldeanit Gießen, für die Kreise Alsfeld und Lauterbach bei dem Meldeamt Alsfeld,

für den Kreis Schollen bei der Bezirkskompagnie Schotten in nachstehender Weise persönlich zu melden:

Donnerstag, 16. Sept. 1915 alle in 18951886 Geborenen, Freitag, 17. Sept. 1915 alle in 18851875 Geborenen, Samstag, 18. Sept. 1915 alle in 18741870 Geborenen, jedoch ausschließlich der vor dem 8. September 1870 Geborenen.

Tie militärischen AnÄveis Pa Piere sind mitzubl ingen.

3. Tie an:

Verkürzung oder Mißgestaltnng des ganzen Körpers- Geisteskrankheiten,

Epilepsie,

Ehvonischen Gehirn-, Rückenmark- und anderen chronische,l Nervenleiden,

Blindheit beider Augen,

Taubheit beider Ohren,

Verlust größerer Gliedmaßen -

zu leiden glauben, haben dies bei der Meldung unter Vorlage eines mit dem Tienststcmpcl versehenen Zeugnisses eines beamteten Arztes oder einer amtlichen Bescheinigung zur Sprache zu bringen.

4. Unterlassung der Meldung wird nach den Kriegsgesctzen bestraft.

5. In Zweifclssällen haben sich die Betreffenden an ihren zuständigen Bezirksfeldwebel zu wenden.

Gießen, den 10. September 1915.

Großherzogliches Bczirkskomniando.

Naumann, Oberstleutnant» und Bezirkskommandeur.

XVIII. Armeekorps Steklvertretendes Generalkommando.

Abt. Ich Tgb.-Nr. 6803.

Frankfurt a. den I. September 1915.

Betr.: Rückkehr nach Galizien.

Bcka»ntmachu»tg.

Die seitens der österreichisch-ungarisck)en Behörden erfolgte Freigabe von Oesterreichisch-Galizien zur Rückkehr von österreichi« scheu Flüchtlingen in die Heimat imtcr Gewährung staatlicher Unterstützung bezieht sich nicht ans galizischc Schnitter, die int Korpsbezirk arbeite», ebensowenig Als etivaige Flüchtlinge, die