Ausgabe 
14.9.1915
Seite
3
 
Einzelbild herunterladen

6iec iiizivischen Toiift«Tt(ic6c Arbeitsberhältnisse einaegangen sind.

Kategorien haben im Korpsbezirk bis zum Ablauf der van ihnen eingegangenen Arbeitskontrakte zu verbleiben,

. ,-nutzt betroffen van dieser Verfügung werden solche öfter- reichlich-ungarische Untertanen, die, um ihrer Wehrpflicht zu ge­nügen, Gestellungsbefehl erhalten haben.

Der Kommandierende General:

Freiherr von Galt, General der Infanterie,

XVIII, Armeekorvs Stellvertretendes Generalkommando Mt, III b, Tgb,-Nr, 18 619/8358,

Frankfurt a, M,, den 31, August 1915.

SBctr.: Verkauf von Postkarten,

L- Verordnung.

Auf Grund de? Z 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vbm 4, Juni 1851 verbiete ich den Verkauf von Postkarten, welche aus Papier hergestellt sind, das in mehreren lösbaren Schichten zusammengesetzt ist sowie von Postkarten mit aufgeklebtcn Photo­graphien,

Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.

Der Kvmtnanbierende Generali .Freiherr von Kall, General der Infanterie,

Bekanntmachung

betreffend vestandserhebung von MNitärtuchen in Kriedensfarben.

Nachstehende Bekanntmachung wird- auf Grund des Gesetzes Wer den Belagerungszustand vom 4, Juni 1851 bezw, auf Grund des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom 5, November 1912 hiermit zur allgenteinen Kenntnis gebracht Mit idem Bemerken, daß jede Uebertretung worunter auch verspätete oder unvollständige Meldung fällt, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, nach 8 5*) der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 19.15 (Reichs-Gesetzbl, S, 54) bestraft wird.

§ 1.

Inkrafttreten.

Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit der Verkündung am 15. September 1915 in Kraft.

8 2 ,

Meldepflicht.

Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen usw, (meldepflichtige Personen) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betrosfcnen Gegenstände (meldepflichtige Gegen­stände! einer Meldepflicht.

8 3 .

Mrldrpfichtige Gegenstände,

Meldcpflichtig sind sämtliche Vorräte von Militär- und Marinetuchen auch Kirsey in Friedrnsfarben, d, h, Militär- Und Marinetuche alter derjenigen Arten und Farben, die vor IMisbruch des Krieges für Ünisormstticke (Waffe,rröcke, Üeberröcke, Litewken, Koller, Attilas, .Husarenpelze, Ulankas, Kosen, 9?ciU Hosen und Mützen) für Offiziere und Mannschaften des deutschen Heerdes oder der deutschen Marine Venvendung fanden, einerlei, ob Vorräte einer, mehrerer oder sämtlicher ?l)rten und Farben vor­handen sind, (Bunte Militärtuche",)

Aiisgenommen von der Meldepflicht sind:

a) diejenigen Waren, die in der Normalbreite von 140 cm zwischen den Leisten ein Gewicht von weniger als 600 g bei Mannschaftstuchen, als 400 g bei Offizierstuchen für den laufenden Meier haben:

b Vorräte einer und derselben Art und Farbe, welche ge­ringer sind als 50 m bei Mannschaftstttchen oder 25 m ' bei Offizicrstuchen:

c) solche Tuche, die nur als Besatztnche verwendet werden können.

Nicht von dieser Bekanntmachung betroffen sind also graue, feldgraue und graugrüne Tuche, iür die es bei der Bekanntmachung Nr, W. L 1/5. 15, K. R. A betreffend Herstellungsverbot, Be­schlagnahme und Bestandserhebung für Militärtnche, sowie bei den

*; Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angabe» macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu tzebntausenb Mark bestraft, auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden, Wer fahr­lässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung ver­pflichtet ist, nicht in der gesetzten ^rrist erteilt oder unrichtige oder unooltstäudige Angaben inacht, ivrrd mit Geldstrafe bis zu drei­tausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft.

zii ihr erlasseneil AuSführungsbestlM,nungen Nr, W. I, 77/6 15 K. A. und Nr, W. I, lo56/8. 15. K. R. A, verbleibt § 4.

Meldepflichtige Personen.

verpflichtet sind all- Handel- oder gewerbe- cha ,uri,tischen Personen, ferner alle Wirt-

Ä IS te Ko-nmimen, öffentlich rechtliche Körperschasteu am Meldepflichtige Gegenstände (§ 3) in Gewahr-

sam haben, oder bei^denen sich wl chc, unte r Zoltaufticht b efinden,

^'Kage (8 5) eintreffendem vor dem Stich- zi?melden abgesandten Borrate sind nur von dem Empfängen

8 5 ,

Stichtag und Meldefrist,

Massgebend für die Meldepflicht ist der am Beginn des 15 A^tembcr i91v (Stichtag) tatsächlich vorhandene ^Bestand Meldungen smd brs zum 25, September 1915 unter Be- Mvn« .der vorschrtftSmaßtg auszufülleudeii anitlichen Melde­scheine für bun e Militärtuche (8 6) an das W eb st o f mel d e- der Krregs-Rvhstvfs. Abteilung des Könia- N-i-idreilst, Krrcgzministeriums, Berlin SW 48, »i-rl, Hede m a n n st r a ß e 11, zu erstatten.

Melde­schein 5

8 6, Mcldc-

Meldescheine. schein«

Für die Melangen sind zwei Arten Meldescheine für btinte Ntattuche Vordruck 5 für Offizierstuche, Vordruck 6 für Matknichaststuche bei den örtlich zuständigen amtlichen Der- tretnugen des Handels (Handelskammern ufw.) erhältlich

Die Anforderung hat auf einer Postkarte (nicht mit Brief) ?"derez enthalten darf als die Kopsschrift, Betrifft Melde,chcme für bunte Militärtnche", die kurze Ausor- Metdescheme die deutliche Unterschrift mit genauer Adresse und den Firmenstempel,

aufzugeb ^nd für jede Warengattung und Farbe getrennj

Sämtliche jn den Meldescheinen gestellten Fragen sind genau zu beantworten.

Weitere Mitteilungen darf der Meldeschein nicht enthaltend auch durfeii bei lEinsendung des Meldescheines andere Mitteilungen bemfelben Briefumschläge nicht beigefügt werden,

. ^v^ainem Meldeschein dürfen nur die Vorräte eines und des­selben Meldepflichtigen gemeldet werden.

Die Meldescheine sind ordnungsgemäß frankiert an das Web- stosfmeldeamt einzusenden, Ans die Vorderseite der zur Uebersen- dung von Meldescheinen benutzten Briefumschläge ist der Vermerk zu sehen:Enthält Meldeschein für bunte Militärtnche".

8 7 .

Muster. ^

Von jeder Warengattmig ist von dem Meldepflichtigen ein Muster in Postkartengröße (9 x 14 cm) dem WebstoMneldoamt ordnungsmäßig frankiert einzusenden,

Die Muster sind mit einem gut befestigten Papier- oder Pappzettel zu versehen, auf dem Name, Wohnort und Straße des Meldepflichtigen, die lausende Nummer der Ware auf dem Melde­schein und die Stoffbezeichnuirg (Dessin) mit deutlicher Schrift vermerkt sind.

8 8 .

Lagerbuch.

Jeder Meldepflichtige, der einen Gesamtvorrat an melde- pflichtigen Gegenständen von mindestens 100 Metern hat, hat ein Lagcrbuch etnzurichten, aus den, >ede Aenderung der Vorrats- Mengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht er kein besonderes Lagerbuch cinzurichten,

Stücke unter 25 m brauchen nicht in das Lagerbuch ausge­nommen zu werden. Sinkt die Länge eines Stückes unter 25 m. so braucht eine weitere Buchung über dieses Stück nickt mebr gemacht zu werden,

Beauftragten der Polizei- oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung des Lagerbnches sowie die Besichtigung der PorratS- räume zu gestatten, in denen nieldepslichtige Gegenstände zu ver­muten sind,

8 9, , ' : 1/

Anfrage» und Anträge.

Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung be­treffen, sind an das Webstosf-Meldeamt der Krieg-Rohstoff-Abtei- lung des Königl, Preußischen Kricgsministeriums, Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 11, zu ruhten. Sie müssen auf dem Briefumschlag sowie am Kopse des Brieses den Vernrerk tragent Betrifft bunte Militärtuche".

Frankfurt a. M., den 14, September 1915,

Strllp. Generalkommando 18. Armeekorps.

Rotationsdruck der Brühl'lchen Univ.-Buch» und Sleindruckeret, R. Laag«, Gießen.