Ureisblatt für »en Kreis Gießen.
' 80 14 . September 1915
B' Bekanntmachung
bettesfend Fesfietznng der Ortslöhne. Vom 19. August 1915. Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes üLer die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vvm 4. August 1914 lReichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die m der Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Orts^ löhne, von: 4. September 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 396) bestimmte Frist, für. welche die erstmalige Festsetzung der Ortslöhne im garizen Reich gilt (§ 151 ?lbs. 1 der Reichsversichcrnngsvronuna)/ wrrd brs zwn 31. Dezember 1916 verlängert.
Berlin^ den 19. .August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. _Delbrück,
Verordnung
; I die Jagdwaffenpässe betreffend. <
Ernst Ludwig
von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen Und bei Rhein usw Mr finden lins bewvgen, Unsere Verordnung vom! 30. Jan, 1894, die Jagdwasfcnpässe betreffend, in der vom 16. Oktober 1914 an geltenden Fassung wie folgt zu ändern und verordnen dem- flwiMfj: Artikel I.
Ein aus sieben mrmittclbar auseinander folgende Tage lautender Jagdwaffenpaß kann auch ohne den Nachweis des Besitzes eines Iwch gültigen deutschen Jahresjagdwaffenpasses fedem Reichsdeutschen ausgestellt werden, der freiwillig oder ans Grund der Dienstpflicht an dem gegenwärtigen Kriege teilnfinint oder teil- genonfinen hak. ,
Tie Abgabe für einen Wochenjagdwasfenprß für Kriegsteil- nchincr beträgt 10 Mark, gleichviel ob der Anttagstellcr seinen! Wohnsrtz oder ständigen Aufenthalt in Hessen, in einem anderen deutschen Bundesstaat oder im Ausland hat.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung im Regierungsblatt in Kraft und erlischt inik deni Wiedereintritt des Friedens.
llrkmidlich Unserer eigenhändigen Unterschrift imd beigedrnck- KN Grvßherzoglichen Siegels.
Darm st adt, den 8. September 1915.
] - Ernst Ludwig
von Hombergk
._Braun
Bekanntmachung.
Das Direktorium der Vmvaltnngsabteilung der ReichSgetreide- stelle hat mit Zusttnimnng des Kuratoriums auf Grund von § 14 der Buichesratsverordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl ans dem Erntesahr 1915 vom 28. Juni 1915 lReichs-Gesetz- blatt S. 363) am 19. August 1915 folgende Beschlüsse gefaßte
1. „Zur Herstellung von Mehl ist Brotgetreide mindestens bis zu sünfilnüsiebzig vonr Hundert auszumahlen. Der Beschluß tritt am 1. Septeuiber fit Kraft."?,
2. ^,Die Mehllneitg«, die täglich ans den Kops der Zivilbevölkerung verbraucht werden darf, wird einschließlich der Zulage für die schwer arbeitende Bevölkerung anl zweihnndertfünfimd- zwanzig Gramm festgesetzt. Die Befugnis des Konunnnalverbandes, bei der Unterverteilnng dieser Mehlmenge Unterschiede zugunsten der schwer arbeitenden Bevölkerung zu machen, wird hierdurch nicht berührt. Der Beschluß tritt am 15. September in Kraft."
3. „Die Menge, die ein Selbstversorger verwenden darf, wird aus dm- Kops Und Monat mit zehn Kilogramin Brotgetreide festgesetzt. Dabei entsprechen einem Kilogram,n Brotgetteide siebcn- hnndertfünfzig Gramin Mehl. Dieser Beschluß tritt am 1. September tu Kraft."
4. „Der Konunnnalverband darf an Hfiltcrkvrn innerhalb seines Bezrrks an landwirtschaftliche Unternehmer eine Höchstmcnae zur «krnttterung freigcben, die drei vonr Hundert des nach der Ernte- flachenerhebung von ihm angegebcneir Ernteerträgnisses nicht Überlingen darf."
Berlin, den 21. August 1915.
Der Vorsitzende des Direktorfirnis der Reichsgetreidestelke.
Michaelis.
Bekanntmachung.
Betr.'i Den Verkehr mit Gerste; hier: Die Verwendung der Gerste in Brauereien und Breirnercien.
Die Feststellung der Gcrstenkontinaente für B r au c r e i e n erfolgt zurzeit ans Veranlassung der Reichssnttermittelstellc durch die zuständigen Steuerbehörden, die den Brauereien unmittelbar Nachricht über die Höhe des festgestellten Kontingents zugehen lassen werden. i
Tie Brauereien haben die Gerste durch die von der Gerstc- vmoerkiiiigsgesellschast m. b. H. bestellten Kommissionären, nämlich
die Firma „Vereinigte Getreidehändler G. m. b. H. zu Gießen" anzukaufen. Der Verkauf an diese Firnia ist nur gegen Vorlage von Gerstenbezugsscheincn ,md nur in den in diesen aitgcoe&ciicir Mengen zulässig.
Will ein Brauereibesitzcr in seinem kontingenticrtcn Betrieb die iin eigenen landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Gerste verarbeiten, so hat er sich von niis eine Bische,nignng darüber ansstellcn zu lassen, daß er die entsprechende Menge Gerste jn seinem Betrieb geerntet hat und sie selbst vcr- "rdetten will. Diese Bescheinigung hat er der Gerstevcrwrrtuiigs aeicllichaft in Berlin, Wilhelmstraße 69s vorzulegen, worauf er dis Bezimsicheine in entsprechender Höhe erhalten wird.
Die Festsetzung der Gcrstenkontingente der Brennereien wird ebenfalls durch die zuständigen Steuerbehörden erfolgen, sobald die Höhe des Durchschnittsbrandes feststeht. Die Benachrichtigung der Brennereien über die Höhe des für sie festgestellten Gcritenkontingents erfolgt dann unmittelbar durch die Steuerbehörden.
Ta die Brennereien zumeist selbstgcwonnene Gerste verarbeiten werden, so wird von der Ausstellung von Bezngsscheineii surfte ,n diesen Fällen abgesehen. Die Anrechnung der aus der eigenen Wirtschaft verarbeiteten Mengen auf die abzuliefernde Hälfte der Gerstenernte loird erfolgen, sobald uns von dem Brennereibeiitzer die Benachrichtigung der Steuerbehörde über die Höhe seines Kontingents vorgelegt wird.
Soweit die Brennereibesitzer innerhalb des ihnen zustehendcil Kontingents noch Gerste zur Verarbeitung kaufen ivolleii, haben sie sich zunächst von uns eine Bescheinigung darüber zu erwirken, ob find in welcher Höhe ihnen eigene Gerste ans ihrem landwirtschaftlichen Betriebe auf das Kontingent bereits sreigegebcn lind nn- gerechnet worden ist. Diese Bescheinigung ist mit einem entsprechenden Antrag der Gersteverwertungsgcsellschaft, Berlin, Wilhelmstraße 69s, vorzulegen, der alsdann durch die Reichst,,tter- mittelltclle Bezugsscheine in Höhe dieser Anforderung überwiesen werden.
In entsprechender Weise ist zu Verfahren, wenn eine Brennerei- hm't)cf)aft keine oder nicht genügende Gerste für die Verwertung auf ihr Kontingent in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb geerntet hot, lund sie an Stelle der Gerste, Gemenge oder Hafer aus ihrer Wirtschaft bis zur Höhe des Kontingents zur Verarbeitung sreigcgeben haben will.
Tie von uns zu erteilenden Bescheinigungen werden nur ausgestellt werden, wenn uns cürwaudsreie Unterlagen mit Bcstäli- guugsvermerk der zustäudigen Bürgermeisterei erbracht woroen
sind.
Gießen, den 9. September 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Pr. N s i n g c r.
An de» Oberbürgermeister zu Gießen sowie die Grohh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Obige Bekanntmachung wollen Sie den Interessenten in Ihrer Gemeinde zur Kenntnis bringen.
Die von ihnen für ihre Anträge zu bcschasfcirden Unterlagen lrnd Ihrerseits zu prüfen tmd mit entsprechendem Vermerk zu versehen. ,
Gieße n, den 9. September 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ Pr, Usinger. _
Bekanntmachung.
Bekr.: Die Unkündbarkeitsklansel der dritten Kriegsanleihe.
Nachstehende Bekanntmachung wird veröffernlicht.
Gießen, den 9. September 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Pr. U s i n g e r.
Bekanntmachung
die Unkündbarkeilsklansel der d/itten Kriegsanleihe betreffend.
Hinsichllich der in den Bedingungen der dritten Kriegsanleihe vorgesehenen Unknndbarkeit bestehen noch ininicr in weiten Bolks- kreisen irrtümliche Vorstellungen. Es wird vielfach angeiunnmen, daß vor dem 1. Oktober 1924 ein Verkauf der Schuldverschreibungen nicht angängig sei. Demgegenüber kann nur immer wieder betont werden, daß di« fragliche Bedingung gerade inr Interesse des Zeichners gelegen ist, den, dadurch «ine ungestörte fünfprozenüge Verzinsung während eines Zeitraumes von wenigstens nenn Jahren gewährleistet ist. Im übrigen wird durch die Unkündbarkeitsklausel kein Hfirdernis geschaffen, auch schon vor dem 1. Oktober 1924 durch Verkauf oder Verpfändung über die Stücke zu verfiigen.
Darm st a d t, deu 7. September 1915.
Großherzogliches Staatsministerinm. gez.: v o n E w a l d.


