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«jlctüci't ^»Erltten den ti»tt ihm cingezogenm Beitragsteil zu
f«*.* <ro ’ ÄI ‘f“ n ? t LS 1 ^f l, l atrtuua 0ort Beiträgen ist spätestens Monate nach Ml ans des Man«ts Ui stellen, in welchem worden ist^ Beim Fehlen eines Friedms- geginnt der Laus der Ferst nrrt dem Schlirsfe desjenigen, wahres, in loebchen« d-er Krieg beendet ist.
' „ „f'^rag mnerhalb der Frist iftcht gcsteltt, »der wird ^ so verblerben die Beittage deni Konto des Aids gestellten eine Anrechnung der Kriegsmonate als Beitragszeite» nach tz. 1 fmdet msowerl nicht statt.
Entscheidung von Streitigkeiten Wer die Rückerstab-
§§ 210 ft ' iCä Mrsich^ernngsgesedes
vj, IL ¥ fe dorslchenden Bestimmungen gelten entsprechend für vre Fälle der srenvilkgm Versicherung. Rückzahlungen nach 8 4 sperdm alns Antrag an den Versicherten geleistet.
. J b - Ese Verordnung gilt nicht für solche Versicherte, welche Z maßgebenden Monat bei einer Angelassenen, verstcherl^wme,^^ ' ^ Bersicherungsgesetzes^ für Angestellte)
k m ® ic au , f roititäcbteitftäeiteti bezüglichen Vorschriften des Versscherungsaesetzes für Angestellte gelten entsprechend für die Zeiten, ttt welchen der Versicherte während des os? 1 L® en i'te 9 e8 sich in feindlicher Gefangenschaft befindet, ohne daß die Voraussetzungen des 8 51 Nr. 1, 2 vorliegen.
. ... ® ®- versicherte, die während des gegenwärtigen Krieges in- wlge von Maßnahmen feindlicher Staaten verhindert sind. Bei- träge zur fteiwrlligm Fortsetzung der Versicherung oder die An. erkcnunngSgeblthr für die Ausrechterhaltnng der erworbenen An- warNchasten (8 15 des Versichernngsgesetzes für Angestellte) einzu- zahlen, können die Beiträge und die Anerkennungsgebühr ab- n 00 ? A " 0l ^, Gesetzes »achzahlen. Die Nachzahlung hat spätestens bis zum Ablaus dcsienigen Kalenderjahres zu erfol- gen, welches dem Jahre folgt, in welchem der Krieg beendet ist.
& • .bezieht ein Versicherter während des gegenwärtigen 'V.wäcs infolge einer Betnebseinschränknng ein geringeres Entgelt als bisher oder wird er infolge einer Bctriebseinstcllung stellenlos, '-kann er für die Kriegsiiwuate Beiträge bis zu dem Betrag entrichten,, welcher dem Diicchschnitt der letzten sechs vor der Betriebs- ernschrankung oder -einstellung entrichteten' Pflichtbeiträge ent- Iptscht. Die Mehrbeträge sind spätestens bis zum Ablauf dcs- ttmgcn Kalenderjahres zu entrichten, welches dem Jahre folgt, m welchen, der Krieg beendet ist * '
IV.
... 1 Die »ach h 392 Absatz 3 Nr. 3 des Versicherungsgesetzes für Angestellte an die Reichs Versicherungsanstalt für Angestellte ab- getretenen Verftcherimgsbeträgc. die infolge von Kriegstodesfällen während des gegenwärtigen Krieges fällig geworden sind oder noch werden, sind an die Hinterbliebenen der Kriegsteilnehmer nach Abzug der von der Reichsoersicherungsanstalt für Angestellte an die Lebensverslchcrnngsunternehmnngen weitergezahlten Bei- trage zuzüglich 31/2 vom Hundert Zinsen und Zinseszinsm zu «statten.
8 11. AnsprUchsberechtigt sind die int 8 60 Absatz 2 de« Per- siche,ungsgesetzes für Angestellte bczeichnetey Personen.
8 12. Die liebertragnng, Derpsändnng und Pfändung dieser Ansprüche ist nur in dem im 8 93 des Versicherungsgesetzes für Angestellte vorgeschriebenen Uinsang Anlässig.
8 13. Der Anspruch Mit Erstattung verfällt, wenil er nicht rnnerhalo eines Jahres nach dem Dode des Versicherten in den Fällen, in ivelchen der Tod vor dem Inkrafttreten dieser Verord- iurng ringetreten ist, nicht innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung geltend gemacht worden ist.
8 14. Für das Verfahren bei Feststellung der Erstattnngs- ansprüchc und bei Entscheidung von Streitigkeiten gelten die Vorschriften des Versichernngsgesetzes für Angestellte (88 229 st > entsprechend.
V.
8 Io. Tie inv 8 395 des Versichernngsgesetzes für Angestellte bestimmte Frist, innerhalb welcher eine Abkürzung der Wartezeit WM Bezüge der Leistungen dieses Gesetzes gestattet werden kann, wird für Kriegsteilnehmer bis.zum Schlüsse desjenigen Kalenderjahres verlängert, welches auf das Jahr folgt, in welchem der Krieg beendet ist.
VI.
8 16. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Die Bestimmungen in den §§ 1 bis 12 gelten für die Zeit vom 1. August 1914 an. l Berlin/ den 26. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
__ Delbrück.
Bekanntmachung
über Beschränkung der Milchverwendung.
Vom 2. September 1915.
Der Bundesrat hat auf Grund des z 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bnndesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw.
nung^rlasstn^ 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 2.21V folgende Verord-
8 m »erboten,
1 zu verwenden- in Sterblichen Betrieben zum Backen
2. geschlagene Sahne, allein oder in Zubereitungen, im Klein- ' Et S in Milchläde», Konditoreien. Bäcke-
. frif5un®l[ä«n®?^ r ;er?bfof^n[ en,ittWaften f ° toic in
ö tn Sonbuoteien, Bäckereien, Gast-, Schank- und
folgen ^ kowie kn Ersrischungsränmen zu verab-
^andeszenttalbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden können Ausnahmen von diesem Verbote zulasscn.
, ,8 Beamten der Polizei und die von der Polizei beaus-
ttagten Sachverständigen sind befugt, in die Räume, in denen Backware ,n gewerblichen Betrieben bereitet, gelagert, ausbewahrt/
notf s’l Vp 1 W? Ä'k' I°iT in die Geschäftsräume der ehttuLlJ 1 na V?.$ etracSt kommenden Betriebe jederzeit “W 1Ett ' daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsauf- "A e . tn ä u fe® e «/ auch nach ihrer Auswahl Proben zum der Untersuchung gegen Empfangsbestätigung zu entnehmen.
könne die von ihnen bestellten Betriebsleiter
MMspersonm firtb verpflichtet, den Beamten der Polizei ©‘«SfierftmbiBnt Auskmift über das Verfahren bei He» die zur Verarbeitung gelangenden ^tzes zu"nit^len^ sowie über Art und Umfang des. »<
Ä. 3 - r ®i e Sachverständigen sind, vorbehaltlich der dienstlichen der Anzeige von Gesetzwidrigkeiten, ver- kSüber die Einrichtungen und Geschästsverhältnisse. welche durch die. Aufsicht zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit N r b “ Steilung und Verwertung^r Geschäfts- und Betnebsgeheministe zu enthalten. Sic sind hieraus zu vererdlgen. '
.8 ä. Tie Unternehiner habeil einen Wdrnck dieser Verordnung m ihren Verkaufs- und Betricbsränmen anszuhängen „1 fr 9 3 'tv,2. ie ^^'^ralbehörden erlassen die BestiniMungen Wr Ausführung dieser Verordnung. Sie können weitergehende Anordnungen zur Beschränkuna der Milchvettvendnng treflen.
I, Eik Geldstrafe bis zu eintansendfünfhundert Mark oder toll Gefängnis bis m drei Monaten wird bestraft:
1. wer den Vorschriften des 8 1 zuwiderhandelt:
2. wer wissentlich Backware, die der Vorschrift des 8 1 zuwider bereitet ist, verkauft, feilhält oder sonst in dm Verkehr bringt:
3. wer den Vorschriften des 8 3 zuwider Verschwiegenheit nrchl beobachtet oder der Mitteilimg oder Berlvertung vcmi Geschäfts- oder Betriebsgeheimiiissen sich nicht mthält:
4. Im den nach § 5 erlassenen Ausführung sbestinitonngm oder Anordnungen Wwiderhandelt.
In dein Falle der Nr. 3 tritt die Verwlguiig nur aus Antrag des Unternehnrers ein.
§ 7. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bcsttast:
1. wer den Vorschriften des J3 2 Absatz 1 zuwider den Eintritt in die Räunie, die Bcsichtigimg, die Einsicht in di« Geschäftsaufzcichnungen oder die Entnahnre einer Probe verweigert;
2. wer die in Gemäßheit des z 2 Absatz 2 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder bei der AnskiUiftÄ erteilung wissentlich unwahre Angaben macht ;
3. wer dm in K 4 vorgcschriebenm Aushangslunterläßt.
8 8. Diese Verordnung tritt mit dem 6. September 1915
in Kraft. ,
Ter Reichskanzler besttmnit den Zettpnnkt des Außerkrafh, tretms.
Bexlin, den 2. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Bekanntmachung
über Beschränkung der Milchverwendnng.
Voni 6. September 1915.
Auf Grund von 8 5 der BundesratsverordnNng über Beschränkung der Milchverwendnng vom 2. Septeinber 1915 (Neichs- Gesetzbl. S. 545) wird folgendes bestimmt:
8 1. Zi,r Zulassung von Ausnahmen nach 8 1 Msab 3 der Verordnung fiitb die Großh. Kreisämter zuständig.
8 2. Die nach 8 9 Absatz 1 der Verordnung erforderliche« Sachverständigen ivcrdm auf Vorschlag der Ortspolizeibehörd« vom Kreisamte bestellt und vereidigt.
8 3. Die durch die Tättgkcit der Beamten der Polizei unv der von der Polizeibehörde beanstraglen Sachverständigen ent- stehmdm Kosten sind als Kosten der örllichm Polizei anznseheN und gemäß Artikel 129 e der Städteordnung und Arttkel 128 b der Landgemeindeordnung von den Gemeinden zu tragen.
D a r m st a d t, den 6. September 1915.
Großberzogliches Ministerium des Innern. .
v. Ho mb« r g l Krämttj


