KreisWatt K de» Ureis Gießen.
Nr. 78
7. September
1915
Bekanntmachung
Über ein Schlachtvcrbot für trächtig« Kühe und Sauen.
' Bo in 26. August 1915.
Ter Bundesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen ufw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gcsctzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen r
8 1. Kühe, Rinder, Kalbinnen, sowie Sauen, welche sich in einem derart vorgeschrittenen Zustand der Trächtigkeit befinden« daß diese den mit ihnen beschäftigten Personen erkennbar ist, dürfen nicht geschlachtet werden.
8 2. Ausnahmen können in Einzelfällcn bei Vorliegrn eines dringenden wirtschaftlichen Bedürsnisses von den durch die Lan- deszentralbehördcn bestimmten Behörden zugclasscn werden.
8 3. Das Verbot (8 4) findet keine Anwendung ans Schlachtungen, die erfolgen, weil zu bcftirchtcn ist, daß das Tier an eine« Erkrankung verenden werde, oder weil es infolge eines Unglücks- salls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtimgen sind jedoch der nach 8 2 zuständigen Behörde spätestens innerhalb dreier Tage nach der Schlachtung anzuzeigen.
8 4. Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausftihrimg dieser Verordnung.
Sic können weitere Beschränkungen sür das schlachten von Vieh anordnen.
8 5. Wer diese Verordnung oder die auf Grund des 8 4 erlassenen Bestimmungen oder Anordnungen Übertritt, loird mit Geldstrafe bis zu eintausendsünfhundcrt Mark oder mit Gefangne vis zu drei Monaten bestraft.
8 6 Diese Verordnung tritt niit dem 3. September 19l5 in Kraft. Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpuntt des .Außerkrafttretens. . , j . ,
Diese Verordnung findet aus das aus deui Auslande tun gesuhlte Schlachtvieh keine Anwendung.
Berlin, den 26. August 1915.
Ter Stellvertreter des Reichskanzlers Delbrück.
Bekanntmachung
Über ein Schlachtverbot für trächtige Kühe und Sauen.
Vom 30. August 1915.
Zur Zulassung von Ausnahmen aus Grund von. 8 2 der Mündesratsverordnung vom 26. August 1915 (Reichs-Gesetzbl.
S. 515) sind die Großh. Kreisämter zuständig.
Unsere auf Grund der Verordnung des Bnndesrats voni 19. Dezember 1914 (Reichs-Gosetzbl. G. 536) erlassene Bekannt- machuiicr, das Schlachten von Schweinen und Kälbern veires-- send, voni 12. Februar 1915 (Reg.-Bl. S. 11) bleibt in Kraft.
Darmstadt, den 30. August 1915.
Großherzogliches Ministerium des Innern.
v. Hombiergk. Salonwn.
Bekanntmachung.
Auf Grund des 8 2 der Kaiserlichen Verordnungen vom 31. Juli 1914, bctrcsfend das Verbot der Ausfuhr und Durchfuhr von Verband- und Arzneimitteln, sowie von ärztlichen Instrumenten und Geräten, bringe ich hierdurch unter Aushebung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1915 (Reichsanzeiger Nr. 119 vom 25. Mai 1915; zur öffentlichen Kenntins, daß die solgeuden .Gegenstände unter das Verbot falten:
1. alle ©toffc, Verbindungen und Zubereitungen, die zur
Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Leiden rmd Körperschädcn jeder Art für Menschen und Tiere dienen; m . , ,
2. Verbandwatte, Verbaudgaze und andere Verbandnuttcl,
3. chirurgische und andere ärztliche Instrumente und Geräte
zur Verhütring, Erkennung und Behandlung von Krankl,eiten für Menschen und Tiere, zum Gebrauch bei der Krankeir- vflcge und in den Laboratorien, sowie Teile solcher Gegenstände und Halbfabrikate: , .. . .
4 . chemische und bakteriologische Geräte, auch -teile davon und
Halbfabrikate; , „
6. Material für bakteriologische Nährböden, wie Agar-Agar, Lackmusfarbstoff: . , ,, .
6. Schutzimpsstoffe und Jmmunscra, wie Schutzsera, Heilsera, diagnostische Sera;
7. Versuchstiere.
Berlin, den 1. September 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
§> c l b r ü ch
ttebersicht
über die in der Stadt Gießen zu erhebenden Gemcindc- umlagen für das Rechnungsjahr 1915.
Gießen. Umlagenüedarf der politischen Gemeinde 1518 246 Mark; Llusschlagsgrundlagen: Steuer wert des Vermögens 238 575 300 Mtark, staatliche Einkommensteuer 592 272,00 Mark; Ausschlagskoefiizienten in Pfennig auf 100 Mk. Steucrwert des Vermögens: 26.4, auf 1 Mk. staatliche Einkommensteuer 150 Mk. Sonstige Ausschläge: Umlageubedarf aus die evangelischen Paro- chianen: 68 000,00 Mark; Slusschlagskoessizienten in Pfennig auf 100 Mk. Steuerwert des Vermögens: 2,1, auf 1 Mk. staatliche Einkommensteuer: 10. Umlageubedarf auf die katholische Paro- chianen: 5000,00 Mark: Ilusschlagskoefsizienten in Pfennig auf 100 Mk. Steuerwert des Vermögens 2,1, auf 1 Mk. staatliche Enrkomnrenstäuer: 10.
Vorstehende Uebersicht wird als richtig bescheinigt und mit deM Ansügcn zur ösfenttrchen Kenntnis gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in sechs Zielen, von denen das 1. und 2. Ziel iM IM, dos 3. tm September, das 4. im November 1915, das
5. im Januar 1916, das 6. im März 1916 fällig ist, erfolgen soll, Gießen, den 24. Juli 1915.
Großhcrzogliches Kreisamt Gießen.
Br. Usinger.
etr.: Zustellung der Gemeindesteuerzettcl.
An die Großh. Bürgermeistcreien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, dafür Sorge zu tragen, daß die Ge- meindcsteuerzettcl alsbald nach Empfang den Steuerpflichtigen insbesondere auch den Ausmärkern zngestcllt werden.
Ter Großh. Bürgermeister Hai den mit der Zustellung zu beauftragenden Gemeindcbeomten schriftlichen Auftrag zu cr- tciten, innerhalb welcher Frist die Zustellung der Zettel zu bewirken ist. Der Vollzug dieses Auftrags ist von den betreuenden Gemeindebeamten schriftlich zu bescheinigen. Da an die Zustellung • der Anforderung unter Umständen bestimmte Folgen geknüpft ■ werden (z. B. Berechnung der Frist für Steucrrückstänoe bei Stadr- verordneten- und Gemeinderatswahlen: siehe hierzu auch die Um UwrkUng 3 zw Art. 39 L. G. O. in der amtlichen Handausgabe, und 8 4 Ziss. 2 des Lohnbcschlagnahnregesetzes) ist es tmchlig, wenn der Tag der Zustellung bekannt ist. Die Zustellung sämtlrch.r Steuerzettel kann in größeren Gemeinden kaum an einem Tag erfolgen. Der Bürgermeister hat deshalb unter Bcrürllrastrgung der einschlägigen Verhältnisse den Tag, an bem 1 die sämtlichen Steuerztttet als zugestellt zu gelten haben, alljährlich nach erfolgter Zustellung dm Steuerzcttel sestznsetzcn und auf ortsübliäw Wn,c zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
Sie wollen das hiernach Erforderliche sofort veranlasst» und demnächst berichten, an welchem Tag die Zustellung stattgc,un-
I>at
Tie Namen der Stcuerpslichtigen, denen die Zettel nicht zu- gestellt werden konnten, sind von den mit der Zustellung beauftragten Gemeindebeamten in ein Verzeichnis aufzunehmen das von dem Bürgermeister dem Gemeinderechner zwecks ^Letter- Verfolgung sosort zu übergeben ist. , ^ , -
Wir machen noch darauf aufmerstam, daß die Steuerer hcvc- rollen nicht mehr osten gelegt lverdcn. Tie Rechtsmittel gegen die Veranlagung sind vielmehr die gleichen wie gegen die Tcr- anlägung zu Staatssteuern.
Gießen, 2. September 191o.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
De. U singer. ~ __
Bekanntmachung. j
jg e t r.: Ten Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 1915.
Merkblatt über den Verkehr mit Gcrjtr auS dem Erntejahr 1915.
(Verordnung des Bundcsrats vom 28. Juni 181«, Reichsgesetzbl. S. 384.)
I Beschlagnahme. Sämtliche im Reich angebaute Gerste ist mit der Trennung mm, Boden für denKomMUnalvcrbandbe-, schlagnahmt, in dessen Bezirk sie geivachstn ist <8 1 der Ner-
ordnuugst Beschlagnahme behalten die Unternehmer land
wirtschaftlicher Betriebe die eine (erste) DEe ihrer Gcrsten- vorräte zu ihrer Verfügung (vcrgl. Zister III, 1). Dw andere (zweite) Hälfte ist, soiveit sie nicht zu den rn der Verordnung zu- aelassenen, unten nälzer erörterten Zwecken veräußert oder verwendet ivird, dem Kommuualverdand aus Verlangen käuflich za liefern. '


