fcrtigitnor die ermäßigte Fracht nach dem! SaatMttarrs berechnet wird (siche § 46 des Dentschnl EisenbahngütertanfT, Teil I, Av- teihmg B und Gemeinsanrer Tarif- uird F^^kchrsanzerger.für den Güter- nnd Tierverkehr 1913, Anlage zn Nr. 76, 1914, Seite 691). Tie Verzeichnisse der anerkannten Saatzüchtereien rmd SaatWt- wirtschasten können bei den Güterabfertigungsstellcn eingeseyen werden. Saatgctreide ist nicht an den Höchstpreis gebunden.
2. Veräußerungen innerhalb der verb an d cs.
kommunal-
Saatgut und Saatgetreid- darf innerhalb Komm,mal-
Verbandes nur mit Genehmigung des Kommunalverbandes m Saatzwcckcn veräußert werden. (8 < *» Verbindung mit Z 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1915 a. a. O.).
3 Veräußerungen an Empfänger außerhalb des KvMmunalverbandcs.
Saatgut und Saatgctreide darf an Empfänger außerhalb des Kommunalverbandes ebenfalls nur mit Genehmigung des Kom inun al verb and es zu Saatzwecken veräußert werden Diese Genehmigung darf der Kommunalverband, aus dem das Saatgut oder Saatgetrcidc ausgeführt werden soll, nur geben, wenn der emvfangende Kommunalvcrband der Anrechnung auf seinen Bedarfsanteil (8 14, Absah 1 s) oder auf die festgesetzten Mengen (§ 14. Absatz 1 £) zugestimmt hat. (8 19, Absatz 1 in der Fassung der BckaniitinaHnug vom 19. Auguft 1915 a. a. 11.).
4. Mitwirkung der Händler bei der Veräußerung von Saatgut Und Saatgetreide.
Saatgut und Saatqetreide darf auch an Händler verwirrt weiden, sofern Sicherheit dafür besteht, daß der Händler das Getreide tatsächlich als Saatgut kaufen und innerhalb des Kommunal verb an des als Saatgut weiter' veräußern will. Für die Veräußerung als Saatgut an Empfänger außerhalb des Konimunalvcrbandes siehe die Bestimmungen unter Ziffer 3.
Wir bemerken zu vorstehendem allgemein, daß, wenn auch die Landwirte nach gewissen G e p f l o gen heit e n l n nor- m a l e n Zeiten Saatgut (Saatgetreide) von Orten außerhalb des Komninnalvcrbandes Gießen bezogen haben, es unter den augenblicklichen Verhältnissen dringend notwendig ist, von diesen Gepflogenheiten vorübergehend einmal abzusehen Es ist g c n ü g c n d Saatgut (Saatgetreide) im Kreis Gießen vorhanden, um den Bedarf aus eigenen Beständen jp decken. Wir empfehlen, diescni Umstand Rechnung zu tragen, da sich in den letzten Tagen die.Gesuche um Genehmigung auf 6m- fiihr von Saatgut (Saatgctreide) aus anderen hessischen und nicht hessischen Bezirken in den Kreis Gießen derart h a n f t e n- daß wir Bedenken tragen müssen, in solcher Höhe das derart eingesührte Getreide ims aus unseren Bedarssautcil oder auf die festgesetzten Mengen anrechuen zu lassen.
Gießen, den 2. September 1915.
Grobherzoglich cs Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.
Betr.: Wie oben.
An das Großh. Polizeiamt Gießen nnd an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises.
ES wird cnipsvhlcn, den Inhalt der vorstehende» Bekanntmachung in geeigneter Weise zur Kenntnis der Jnteressenleil zu bringen und den Befolg derselbeit überivachen zu lasseir. Gießen, den 2. September 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. Using er.
Bet r.: Wie oben.
A» die Großh. Gendarnreriestationen des Kreises.
Wir beauftragen Sie, den Inhalt der Vorschriften der vorstehenden Bekanntmachung zu überivachen nnd dafür besorgt zu sein, daß in, Falle feslgcstelltcr Zuwiderhandlung Anzeige erhoben wird.
Gießen; den 2. September 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.
B e t r.: Ten Verkehr mit Oelfrüchtm und daraus gewonnenen Produkten.
An den Oberbürgermeister der Stadt Gießen und an die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Durch die Bnndesraisvcrordiiiing v. 15. Juli l. I., nach der die Oelsrnchte der inländischen Ernte an den Kriegsausschnß sür pslanz- lsche und tierische Oclc und Fette, Gescllscknist mit beschränkter Haftung, zu Berlin W. 9, Kanonierstraße 29/30, zu liefern sind, sind einer großen Anzahl kleiner Ocliiiühleii, die bisher ihren Rohstoffbedarf bei den Landwirten ihres Bezirks deckten, diese Zufuhren abgeschnittcn worden, so daß sie vielfach um Material in Verlegenheit sein werden. Um diese Mühlen unter ihrer Unkenntnis der einschlägigen Verhältnisse nicht leiden zu lassen, beauftragen wir
Sie, den Werken Ihrer Gemeinde mitÄüteften, daß die Oelsaaten aus der inländischen Ernte den Mühlen durch Vermittlung der Kriegs-Abrechnungsstelle der Deutschen Oelmühlcn, Berlin W. 8, Kairo,lierstraße 29/30 zur Verarbeit,mg zugeführt werden sollen. Und sie auszilfordern, sich, wenn sie sich an der Verarbeitung beteiligen wollen, mit einem entsprechenden Antrag an die genannte Stelle zu wenden.
Den Mühlen ist dabei bekannt zu geben, daß bet den Verteilungen der Abrechnnngsstelle die von den Mühlen im Kalenderjahr 1913 verarbeiteten Mengen Oelfrüchite als Maßsdab dienen, demnach diese Ziffer (in Tonnen zu 1000 Kilogramm) der Abrechnungsstelle anzugeben ist, daß jedoch, da auch die Unternehmungen, die ihr Rohmaterial bisher zum großen Teil ans henl Auslande bezogen haben, sür die nächste Zukunft fast ausschließlich auf die Erträge der inländischen Ernte angewiesen find, auch bei aller Rücksichtnahme auf die kleinen Mühlen die Menge, dieder einzelnen Mühle zuigeteilt werden kann, voraussichtlich nur erneu geringen Prozentsatz ihrer Verarbeitungsmöglichkeit darstcllm wird.
Da die Verteilung der Saaten aris der inländischen Erntg in Kürze vorgenommen werden soll, sind die Oclmüblen von vorstehenden MittciUmgen umgehend in Kenntnis zu setzen und sie anszusordern, sich baldigst boi der SlbrechnnngssteUe ffil melden.
Gießen, dm 31. August 1915.
Grobherzogliches Kreisrmt Gießen.
vr. U sing er. _.
Bekanntmachung.
B e t r.'l Ten Herb st mar kt zu Nidda.
Nachstehende Bekanntmachung wird zur Kcmftnis der Jn- teressentm gebracht.
Gießen, den 31. August 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen, vr. U sing er.
Bekanntmachung.
B e t r.l wie oben.
Auf Grund das K 17 Ziis. 12 des Reichsviehfenchenzesetze» nnd das h 48 der Ansführunqsvorschristen dazu wird für den a»t Vtontag, 0. September l. Js., stattstckdenden Hcrbstnirrkt zu sMdda augeordnet: ,
Ter gewerbsmäßige Handel mit Rindvieh, tschwernen nnd Ziegen ist am Markttage in der Stadt Nidim und in deren Umgebung bis zu einem Umkreis von 5 Kilometern außerhalb des Marktplatzes verboten. p
Zuwiderhandlungen werden nach K 76 des NeichsviehscucheN- gesetzes mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft. Büdingen, den 28. Mgusl 1915.
Großherzogliches Kreisrmt Büdingen. _ gez. i Bocck mann. _ 1
Bekanntmachung.
Betr/i Den Hafer aus der Ernte 1915.
Zum .Ankauf des von dem Kommunalvcrband Gießen zu erwerbenden Hafers aus der Ernte 1915 ist die .Firma „Bereinigte Get reidch ändlcr, G. m. b. H., in Gießen" beauftragt worden. Sie nnd ihre Beauftragten, die sich als solche entsprechend legitimieren werden, haben allein das Recht, den - für die Heeresverwaltung zu liefernden Hafer allfziikaufeii. Gießen, den 27. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. _ I. V.: Hechler.
Bekanntmachung.
B e t r.': Dm Klusbruch der Maul- uird Klauensmche in Wieseck.
In Wieseck ist die Maul- und Klauenseuche aus gebrochen. Die Gemarkung Wiescck hildet einen Sperrbezirk. Für diesen Bezirk gelten die B c st i mm u n g e » unserer Be kann t m a chn ng u »nt 12. November 1914 (Kreisblatt Nr. 70 vom 17. November 1914).
Gießen, den 2. September 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. ,
_ I. Ä.: H e m in e r d e. _]
Betr.: Die Äusstellung der Stammrolle des gedienten Land
sturms.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Ticjciiigcu von Ihnen, welche noch mit der Erledigung der übergediuckten Verfügung vom 23. August l. Js. im Rückstände sind, werden zur alsbaldigen Einsendung des Berichts ausgesordert.
Gießen, den 2. September 1915.
Der Zlvitvorsitzende der Ersatzkvmmission des Kreises Gieße». I. V.i He m m erde.
Dicnstnachrichtcn des Großh. Kreisamts Gieße».
Ter Landwirt Julius Zimmer zu Lauter ist als Qiicllenivarl für das Lauterer Qnelleugebiet ans dm Polizei- schutz verpflichtet worden.
viotalionSdruck der Brüdl'ichcn Unio.-Buch» und Steindruckerct. N. Lange, Gieße», .


