Ausgabe 
3.9.1915
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Ter Ue6enia^lmiejn;ei2 fcart nid# übersteigen 1 bei Erbsen 60 Mark für den Doppelzentner, bei Bohnen 70 Mark für den Doppelzentner,

; bei Linsen 76 Mark für den Doppelzentner.

Tie Ucbcrnahineprcife gelten ftlr Liefcning ohne Sack, Kür leihweise Ueberlassima der Säcke darf eine Sackleihgcbühr bis »ii 1 Mark ftir die Tonne berechnet werden. Werden die Säcke nicht binnen eincnt Monat nach der Lieferung zurückgegeben, s» darf die Leihgebühr dann um 25 Pfennig, für die Woche bis iitm Höchstbetrage von *2 Mark erhöht werden. Werden die Säcke mstverkmst. so darf der Preis sür den Sack nicht mehr als 80 Pfenniia und ftir den Sack, der 75 Kilogramm oder mehr hält, neckst mehr als 1 Mark 20 Pfennig betragen, Ter Reichs- J®Mer , ml Sacklcihgebnhr und den Sackpreis ändern. Bei iwückkauf der Säcke darf der Unterschied zwischen dem Verkauf Und.Rückkausspreise den Satz der Sackleihaebiihr nicht übersteigen, ,, Tie Ucbernahmepreisc umfassen die Kosten der Beförderung vis zur Verladestelle des Ortes, von dem die Ware nnt der Wahn oder zu Wasser versandt wird, sowie die Kosten des Ein ladens daselbst,

r 8 7, Ist der Verkäufer mit dem von der Zentral-Einkaus? aescllschaft gebotenen Preise nicht einverstanden, so setzt die zu, ständige höhere Verwaltungsbehörde den Preis endgültig fest, Scc bestimmt darüber, iver die baren Au «lagen des Verfahrens äu tragen hat, Ter Verpflichtete hat ohne Rücksicht aus die endgültige Festsetzung des Uebernahmepreises zu liefern, die Zen- tral-Einkaufsgesellschaft hat vorläufig den von ihr für angemessen erachteten Preis »u zahlen,

Erfolgt die Ueberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigen­tum aus Antrag der Zentral-Etnkaufsgesellschast durch Anord Nung der zuständigen Behörde auf die Zeutral-Einkaussgesell, fchaft oder die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person tiber- trägen, Dre Anovdnung ist an den Eigentltmer zu richten. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung deni Eigentümer zügelst.

, Neben dem Uebernahmcpreise kann sür die Aufbewahrung bei Imwever Dauer erne angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Hohe die höhere Verwaltungsbehörde des AufbewahrungK orts endgültig festsetzt,

8 b. Die . höhere Verwaltungsbehörde entscheidet endgültig £>« alle Strertigkeiten, die sich zwischen den Beteiligten aus der Aufforderung zum Dreschen oder zur käuflichen Ueberlassung so wie aus der Ueberlassung! ergeben,

8 b, Die Zeutral-Eiutäufsgesellschast darf die übernomme­nen Hülsenfrüchte nur an die Heeres- und Mariueverwaltung, an Komninnalverbande oder au die vovi Reichskanzler bestimmten Stetten abaeben.

Der Reichsstrnzler kann die Bedingungen und Preise bestim- nieu, zu denen die Zentral-Einkaufsgesellschaft die von ihr über uommenen Ncenc>en zu verteilen und abzugeben hat,

, . § , Wer Hülsenfrüchte zu Säatzwecken abgibt, darf die im

8 6 festgesetzten Uebernahmepreise, wenn er das Saatgut selbst gezogen hat, um höchstens fünf vom Hundert, wenn er Weiter, Verkäufer ist, um höchstens zehn vom Hundert überschreiten, or .2.J-1- T'e Landeszentralb'ehörden erlassen die erforderlichen Ansführiingsbestimniungen, , Sie bestimmen nanientlich, iver als höhere Verwaltungsbehörde, alz zuständige Behörde und als Kom mni,alverband im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist,

§12. Der Neichiska.llzler kann von den Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen gestatten.

.8 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geld­strafe bis zu fünfzehntaufend Mark wird bestraft!

1. wer deni h 1 zuimder Hüisenfrüchte in anderer Weise als durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft abisetzt;

2, wer die ihm nach 88 2 oder 3 obliegenden Anzeigen nicht in der Befeuert Frist erstattet oder iver ivissentljch unrichtige »der unvollständige Angabe» macht;

m v '*'< ) m r kj* Verpflichtung zur Rnsbewährüng Und psleglichen Behandlung <8 4 Ws, 1) zuwiderhandelt!

4 -, wer die als Saatgut freigelassenen Sülsenfrüchte (§ 1 Wf; 2 Nr. 3) ohne Zustcnnnung der Zenträl-Einkaufsgesellschaft zu anderen als «äatzwecken abfetzt oder verwendet;

, o. wer den von den .Landeszcntralbehörden erlassenen ,Aus- kührnngsbestimmungen znwiderhandelt;

iNNehält^' ^ gemäß 8 10 vvrgcschrichendn Preise nicht

§ I 4 ' Mesc Verordnung tritt mit deni Tage der Verkiln- düng trt Kraft, Ter Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Nußerkrasttretens. > -

Berlin, Heu 2g, August 1915,

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers,

_ Delbrück, _

Bekanntmachung

Wer das Verbot des Vorverkaufs von Erbsen. Bohnen und Linsen aus der Ernte des Jahres 1915,

, . , Bom 26. August 1915.

Aus Grund des 8 2 der Verordnung über das Verbot des

341)^m!u^ich'"° ^ 1915 (9ici ^-

Kaufverträge Mw Erbsen, Bohnen und Linsen ans der in­

ländischen Ernte des -Fahre? 1915 sind nichtig. Die? gilt auch für Vertrage, die vor Verkündung dieser Verordnung geschlossen ftnd, soweit diese Verträge nickst bereits seiten? des Verkäufers erfüllt srnd,

Berlin, den 26, August 1915,

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

_ Delbrü cf. _

Bekanntmachung

über den Verkehr init Hülsenfrncksten.

Vom 30, August 1915.

Auf Grund von 8 11 der Verordnung des'Bnndesrats über den Verkehr mit Hülscnsrüchtcn vom 26. August 19.15 -Reicbs- .Gcsetzbl. S. 620) wird folgendes bestimnit:

8 4 - *^i. r öw Ausstellung der Bcselreinigungen nach 8 1 Abs. 2 Nr. 3 der Verordnung sind die Großherzoglichen Krcis- ämter zuständig.

8, 2. Die Anzeigen nach § 2 sind an die Großherzoglichen Krersamter zu erstatten.

§ 3. Im Sinne der Verordnuirg ist anznsehen als höl^r« Verwaltungsbehörde der Provinzialausschuß,

als zuständige Behörde das Kreisamt und als Kvmmuual- verband der Kreis.

Darmstadt, den 30. August 1915.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v. Ho m b e r g k. Krämer.

Bekanntmachung.

B e t r.': Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl! hier den freien Mehlhandel.

, ,, Wiederholt wird vom Handel bcschlagiiahmefrcies oder vcr- keyrssrcies Wehl angcbolc,,. vor dessen Ankauf gewarnt ivird, weit in den inerstiai Fällen es sich nicht um tatsächlich beschlagimhmo- und verkehrsfreies Wehl handelt. Mehl ist nur dann beschlag­nahme- und verkehrsfrei, ivenn es nach dem 31. Januar 1915 aus dem Ausiandc eiugeführt oder aus ausländischem Brot- getrcide yergestcilt ist, dessen Einführung nach den, 31. Januar 1915 siaitgefunden hat, wobei noch zu beachten ist. Laß alsAusland" m diesem Sinne nicht has von uns besetzte fremde Gebiet gilt. Beschlag,whu,e- und verkehrsfreics Mehl darf nur eiugeführt wer­den, 'wenn eine Bescheinigung des Kouiinunalverbandes vorgelegt ivird, aus dessen Bezirk das Mehl ausgeführt Ivird, die gnsdrüch- lich dahin lautet,daß das Mehl nach dem 31. Januar 1915 aus bcnt Auslände eingeführt oder aus solchem ausländischen Brot­getreide hergestellt ist, dessen Einführung nach dem 31. Januar 1915 staktgefunden hat."

Die Einführung dieses Mehtes ist uns von den Händlern, die sich mit dem Verkauf sotcheu Mehles befassen, ruiter Vorlegimg der Bescheinigung auzuzcigen.

Auch haben diese Händler über ihre 'Abnehmer genaue Aus- zeichnungen zu machen, die uns aus Verlangen jederzeit vor- zulegen sind.

Gießen, den 2. September 1915.

Namens des KreisansschuiseU.

Großherzogliches Krcisanit Gießen.

Ör. U si 11 a e r.

Betr.: Wie oben.

An das Grotzh. Polizeiämt Gießen, die Großh, Bürger­meistereien der Landgemeinden und die Gendarmerie deZ Kreises.

Auf die vorstehende Bekanntmachung, die ortsüblich zu ver- üsfentlichen ist, sind Mehlhäudlcr, Bäcker rmd Mütter besonders anftnerksam zu mach-en.

Ter Befolg der Bekanntmachung ist streng zu überwachen. Gießen, den 2. September 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen, _ Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

93 e t r.: Ten Verkehr mit Saatgut und Saatgetreide.

Zahlreiche Anträgen, Mitteilungen und Anträge haben Anlaß gegeben, die gesetzlichen Vorschriften über den Verkehr mit Saatgilt und Saatgetreidc zu ändern (siehe Bekanntmachnng vom 19. August 1915, Reichs-Gesetzblatt S. 508V Sie werden nachstehend rn- sammengcfaßt und näher erläutert:

l. Unterschied zwischen Saatgut und S a a t g e t r e i d e.

Tie Bundesratsvcrordnung vom 28. Juni 1915 über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl ans dem Erntejahr 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 363) unterscheidet zwischenSaatgut" rL 6, Absatz 1 b) undSaatgetreidc" (A 6, Absatz 1 c).

Unter Saatgut versteht das Gesetz alles Brotgetreide, da? zu Saalzwecken verwendet werden soll.

Unter Saatgetreidc wird nur solches Getreide verstanden- das von vornherein zu Saatzivccken gezogen wurde, und z w a r ' n landwirtschaftlichen Betrieben, die Nachweis- ich sich in den letzten zwei Jahren, d. h. in den Ernt»- iahren 1913 und 1914, mit dem- Verkauf von Saatgetreidc befaßt haben. Tics trifft regelmäßig bei den anerkannten Saatgutroirt- sckmftcn zu, die verlangen können, daß bei dcw 'Ausgabe des Sciat- guls zur Beförderung mit der Eisenbahn sogleich bei der 'Ab.