s
3. Itttv dir nach 8 12 citotbcrtc Anzeige innerhalb der gesetzten .Frist nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder un- vvllstäiwige Angaben macht.
tz 14. Die Verordnung tritt mit den. Tage der Verkündung! kn Kraft.
Berlin, den 26. Slugust 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers..
_ Delbrück.
Bekanntmachung
über die Wiederholung der Anzeige der Bestände «von Verbranchszucker. Vom 26. August 1915.
'Äit Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Der- branchsznckcr vom 27. Mai 1916 (Rcichs-Gcsetzbl. S. 308) bc. Amme ich:
. Wer Vcrbrauchsznckcr mit Beginn des 1. September 1915 m Geivahrsan, hat. ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern, unter Nennung der Eigen lünier der Zentral-Einkanfs-Gesellschast m. b. H. in Berlin anzu- zetge,,. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigien, deren Zucker in fremden! Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dam 1. September 1915 unverzüglich die ihnen zustchcnden Mengen anzu- »eigeu Tie Anzeigen an die Zentral-Eiukanfs-Gcscllschaft m. v. b. sind bis zum 10. Scptcnibcr 1915 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 1. September 1915 auf dem Transport befinden, sjud iinverzüglich nach dem Empfange von den, Empfänger zu erstatten.
Tic Auzcigepslirlst erstreckt sich nicht
1. aus Mengen, die im Eigcntnme des Reiches, eines Bundesstaates oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigeutume der Heeresverwaltungen oder der Marincverwaltnng sowie »n Eigentum eines Komnuinalverbaudez stehen,
2. auf Mengen, die insgesamt lveniger als 50 Doppelzentner betragen.
Berlin, den 26. Slugust 1915.
Ter Reichskanzler.
__Im Aufträge: Kautz.
Bekanntmachung
bas Außerkrafttreten der Bekanntnlachuug über die Höchstpreise für Speisekartosfclu von, 15. Februar 1915. Vom 26. August 1915 Der Vundesrat hat auf Griind des 8 7 Ms. 1 Satz 2 der Bekanutinachung über die Höchstpreise ftir Speisekartosfeln voni lSas^bruar 1915 (Reichs-Gesetz». S. 95) folgende Verordnung!
_ Tie Bekanntmachung über die Höchstpreise für Speisekartosfeln l L A^rnar 191o (Reichs-Gesetzbl. S. 95) tritt hiermit
ttuijer Stroit.
Berlin, den 26. August 1915.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Delbrück.
Kriegsmini st eriu nr.
Bekanntniachung.
rav S Ä b t ? d/kauntmachu,lg, betreffend Herflellungsvmbot »äs.Königliche Kriegsministerium, Knegs-Rohslofs-Mteilung, allgemein folgende Ausnahme:
1,01,1 S | wfteI[im8ä»ei'Bot betroffenen Betrieben wird gestattet, Garne aus Bauniwollabfällen, die nicht Baumwoll-
betreffend Veräußerung, 3kra r Bt , hm8 unb Beschlagnahme ooh Baumwolle, Baumwolb- abgangen und Baumwollgefpiusteii sind, sowie Garne aus Kuust- ,f J "‘ &Clle x l rtr l Krzeugnisscu zu verarbeiten. Regelrechte tftcht mft^wandt wetdem'° B«un»°°-l°bgä„ge.i dürfe,,- jedoch
.. Ji .J 111 ' Behebung etwaiger Zweifel ivird ausdrüMch darauf Hinge,meseu,^ daß durch die .Sttisnahmebewilligung zu I die Vor- schnsten des 8 5 der Bekanntmachung, betreffend Veräusteruna Verarbeitung mrd Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwoll- abgangen und Baumwottgespmsten nicht berührt werden, wonach in,.,, <£ on regelrechter Baumwolle oder Baumwoll-
ch?Svftinvcrsahrcn verboten^ rst^^ Freigelassenen Baun.wollabsälle
t • }l5^£^f < ^l r eitwtaei t biefer Ausnahmebcwilligung fallen unter sttinuiungen des ß^4 des SerstellungsverboteS für Baumivollstofse oder unter die Strasbcstimmungeu der in der Erir-
tiwn Ml,r'"“ rfnin CT- 61 1 1 c ffen.5 Veräußerung, Bearbei- Sffl und Beschlaguahuie von Baumwolle, Baumwollabaänaei, und Banmivollst-spinsten Gesetze und B-rorduuugen.
^ Kriegsniinistcrium. Knegs-Rohstoff-Mteilmig. A. ni. W. b.
_____ Ko e t h.
Bekaniitmachuilg
über den Verkehr mit Hülscnfrüchten rr v Bonr 26 . Angnst 1915. '
Ter Vundesrat l,al auf Gnurd des 8 3 des Gesetzes über die Ernrachttgung des BiMÜesrats zu lvirtfchafttickcen Maßnahmen asm vom < AUgust 1914 (Refthch-sLtzbl.
? 1 - ^Erbstn, Bohnen Und Linsen (Hülsen frischte) dürfen nur durch die Zeutral-EmkaiifsgeseNschast nt. b. tz. in Berlin abge- setzt werden. '
Diese Vorschrift gilt nicht:
1. für Ackerbohnen, Sojabohnen, Erbsenschalen und -kiele 9 ? 1 A und B der Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftfuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S 399);
. 2 für dir Lieferung von HAfcnsrüchten an Natnralbcrcchtigte,
insbesondere Alicnieilcr und Arbeiter, die diese kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn zu beanspruchen haben:
3. für Hülsenfrüchte, die von Uiiternchmern landwirtschaftlicher Betriebe oder von Händlern mit Saatgut für Saatzwecke geliefert werden, sowett die Unternehmer oder die Händler sich nachweislich rn den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Hülsenlrüchien! tzr naatzwecken besaßt Ijaben. Ter Nachweis ist durch crnc bchörd- lrch beglaubigte Bescheinigung zu erbringen. Tie Landcszcntral- behördcn besttnimen, ivcr ftlr Ausstellung dieser Bescheinigungen zuständig rst:
4. für frisches ®eiiui|'e und für eingemachte Hülscufrüchtc in geschlossenen Behältnissen _ (Konserven);
?• str LAsenfkiMe, solange sie sich int Gemenge mit anderer Frucht befinden:
6. für Hlllscufrüchie, die iur Eigentttiiie der HeereSvcrwalttiuft oder der Marineverwaltung stehen:
7 für Hülscufrüchtc, die von der Zentral-Elnkaussgefcllschast zur Mgabe au Verbraucher wcitergegcbeu sind.
. Besitzer von Hülsenftüchtcu dürfen ans ihren Vorräten ins-, gesmut 1 Doppelzentner von jeder Art ohne Vermittelung der Zentral-Einkaussgesellschast absetzc».
8 2. Wer Erbsen, Bohnen oder Linsen gedroschen oder ünge- droschcn mit Beginn des 1. Oktober 1916 in Gewahrsam hat, rst verpflichtet, die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Ergeutümern unter Nennung der Eigentüuier den von der Landes- »enlralbehvrde zu hestintmeitd«: Stellen auzuzeigcn. Tie Auzerge M bis zunr 5. Oktober 1915 zn erstatten. Anzeigen über Mengen, die sich ntit Beginn des 1. Oktober 1915 unterwegs befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dein Enipsänger zu erstatten. Geht der Gewahrsam au den augezeigten Mengen nach Erslatttmg.der 'Anzeige aus einen anderen über, so hat der Anzeigepflichtige binnen einer Woche den Verbleib der Mengen auzuzeigcn.
Tie Stellen, denen die Anzeigen zu erstatten sind, haben die Au-cigcn unverzüglich an die Zentral-Erukanssgesellschast lvciter- zugeben. »
In der Anzeig!e ist anzUgeben, welche Mengen nach 8 1 Abs. 2 Nr. 3 und nach 8 5 Abs. 2 beansprucht Iberden.
Die Aikzcigepslicht erstreckt sich nicht aus die ine § 1 Abs. 2 unter Nr. 1, 2, 4 bis 7 ausgcjührtcn Arten und Mengen: ferner sind nrcht anzuzeigen Mengen unter 1 Topvelzentner von jeder Art.
§ 3. Werden Hülseufrüchte im Gemenge (§ 1 Ws. 2 Nr. 5) nachträglich ausgesondert, so unterliegen sie der Anzvigepslicht nach Bdaßgabe des 8 2. Tic Anzeige ist binnen 3 Tagen nach der Aussonderung zu erstatten.
. 8 4. Tie Besitzer von Hülscnfrüchten, die nach 8 1 nur durch
bte Zeutral-Einkaussgesellschaft abgcsetzt werden dürfen, haben für Aufbewahrung und pflegliche Behandlung derselben zu sorgen. Sie dürfen ihre Vorräte nur mit Zustimmung der Z«n!ral-Eiir- kaulsgesellschaft verarbeiten. Sie haben dieser aus Erfordern Auskunft zu geben, Proben gegen Erstattung der Portokosten cinzu- senden oder Besichtigung der Frucht zu gestatten.
Tre Aulstöudiae Behürdc kann auf Antrag der Zentrai-Eiukäufs-, gesellschaft auordnen, >dast die Frucht von dem Besitzer mit den Mitteln seines landwirtschaftlichen Betriebs binnen einer be-, stammten Frist ausgedroschen wird. Kommt der Vervflrchtete dem Verlange« mcht nach, so kann die zuständige Behörde auf Wtrag! der Zeutral-Einkaüfsgesellschaft das Ausdrcschcu Lus dessen Kosten durch einen T-ritten vornehmen lassen. Ter Verpflichtete hat die Vornahme in feinen Wirischastsräumen und mit den Mitteln fernes Betriebs zu gestatten.
ß 5. Tie Besitzer von Hülsenfrüchten haben die Vorräte- sowett diele nach 8 1 Nur durch die Zentral-Einkaüfsgesellfchast abgrsetzt iverden dürfen, der Zeniral-Einkaussgescllschast aus Verlangen käuflich! zu überlasseir Und auf Abruf m verlädcn Siö können ihrerseits verlangen, daß die Zentval-Einkaufsgesellschast diese Vorräte käuflich übernimmt, und eine Frist zur Abnahme etzen, die mindestens vier Wochen betrageu muß. Nach Ablauf dev Frist erlischt die Absatzpflicbt uach> ß I.
Tie Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 gilt nicht sür die Hülseu- früchtc dre der Besitzer in seinem landwirtschaftliche ,1 Betticbe zur wachsten Bestellung nvttg hat oder deren 'er zu feiner Ernälnuna der Angehörigen sei,uw Wirtschaft eiuschließ!- lich des Gesindes bedarf. Ten Angehörigen der Wirtschaft stelnn gleich Naluralberechiigte, insbesondere Altenteiler und Arbeiter sowett sie kraft ihrer Berechtigung oder als Lohn Hülsenfrückitc in beansvruchen haben.
V ‘ mflC " iifet bic Wefenm ® Und Abnahme
v. 8 6. Tic iicntral-Gnkanisgesellschaft hat dem Berkäuscr ftir «u *«SIq, 0m1nenm ' We " 0m «nen angemessenen UebernahmepreiS


