Ausgabe 
3.9.1915
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Kreisblatt»den Kreis Gießen.

«r. 77

3. Sevtember

1915

i.'

J Bekanntmachung

über beit Verkehr mit Zucker im Betriebslahr 1915,16.

Vom 26. August 1915.

Der Bundesrat hat auf Gnmd des 8 3 de? Gesetze? über die Ermächtigung des BundeSratS zu wirtschaftlichen Maizuahmen usw. vom 4 August 1914 (Reichs-Gesctzbl. E. 327) folgende Verord-

tz 1. Bon dem im BetriebSjahr 1915 16 in den «iiBctttfU. rübeuverarbeitcndcn Fabriken hcrgestcllteu.Rohzucker feilt*

15 Hnudertteile der voraussichtlichen Gewinnung . - (§ 2) zur Licferimg im Oktober,

20 Hnudertteile der voraussichtlichen Gewimiuug (8 2) zur Lieferung im November,

20 Hnudertteile der voraussichtlichen Geivinnuug ' (§2) zur Lieferung im Dezember

1915 auf die BerbrauchSzuclerfabriken zu verteilen

Die Verteilung geschieht durch eine vom Reichskanzler be­stimmte. seiner Aufsicht unterstehende Berte,lungsstclle

Di<' >u verteilenden Mengen sind nach Bedarf abzunmden. Einzelne Rohzuckcrfabriken können von der Berte,lung ausge­schlossen werden. , _

Tic Fabrikinbabcr sind vervflichtet, den Rolzzucker aus Ver­langen der Berlciluugsstelle zu liefern, diese bestimmt die zu lie­fernde 21tenge, den Zeitpunkt der Lieferung und die Stelle, an tue zu liefern ist. . , , m ,,

(Sie Berbrauchsztnkerfabrikcu siuo zur Abnahme, Bezahlmig und Bearbeitung der zugetkilten Nohzuckcrmcngen verpstichtet, der Reichskanzler kann vorschreibcn, toelchc Sorten.von Berbrauitzs- zucker beczustellen sind. _ . , ... .. .

8 2. Tie voraussichtliche Geunnimng f§ 1) wird für Dir ein­zelnen rübenverarbeitenden Fabriken von der Steuerbehörde fest­gesetzt. Hierzu wird für die letzten drei BetricbSjahre die Riiben- anbanfläche und die Zuckergelvinnnng ermittelt Uiid nach i^m ge­fundenen Durchschnittscrtrag und dem anfangs yun, sürdie-vieiiec- bebördc auszustellenden 2lnbannachwLis die voraussichtliche Ge wimniug für das BetriebSjahr 1915/16 berechnet. . '

Uns ?lntrag tvird bei der Berechnung eines der drei Fahre ausgelassen und der Durchschnittsertrag der beiden anderen Jahre tzugvmidc gelegt. ^ . , r .. . . , ,, 5.-01,

Be, neuen Fabriken Und solchen, die m den letzten drei Be- triebsjahren nicht voll gearbeitet haben, toird die vorausiichtliche Geivinnung nach den, Anbau für das BetriebSjahr 1915 16 durch Sachverständige geschätzt, eine solche Schätzung erfolgt auch auf Antrag und aus Kosten einer stiol,Zuckerfabrik, falls sie geltend macht, dah für daS lausende BetriebSjahr.eine Missernte rx-rliegt.

Tie Verteilung.der 55 Hnudertteile der voraussichtlichen Ge- tviuuung (8 1 Abs. 1) kann auf Grund einer durch die Vcrteiluugs- stelle vorzunehmcudcu Boreinschätzung erfolgen. ....

K 3. Rübenverarbcitcnde Fabriken, dien Betricbs>ahr 1913/14 ihre gesamte Erzeugung auf Wcißzucker verarbeitet haben, ohne freu,den Rohzucker in einer 10 von. Hundert ihrer eigene» Rohzuckererzenguug übersteigenden. Menge in beit Fabrckbetneb aufgcnoninien zu babeu (reine landwirtichasttiche Weit;;,icker fabrikcn'. dürfen im BetriebSjahr 1915-16 mir 30 von, .Hundert mehr Becbrauchszuckcr nach Versteuerung in den freien Verkehr bringe», als sie unniittclbar oder mittelbar in 12 aufeinander­folgenden, aus der Zeit von, 1. Oktober 1908 bis zum 31. August 1914 aiiszuwählenden Monaten stencramtlich zum JulaudSvcr- braucke babeu abscrtigeu lassen, zuzüglich der m-rsteucrten Vorräte bei Beginn und abzüglich der versteuerten Vorräte an, Ende der gewählten 12 Monate. Sie sind berechtigt, 20 vom Hundert mehr Verbrauchszucker hcrzusteUeu, als sie in den steuerpflichtigen Jn- landsverkchr bringen dürfen. ...... .....

Rübenvcrarbeitende Fabriken, die regelmatzig im ivetcntlicheu nur für einen beschränkten Pers-ncnkr-is, z.B. ihre Angestellten, Aichcite, und die beteiligten rübenbanenden Landtvirte, BerbraucktS- znckcr Herstellen, dürfen stur 30 vom Hundert mehr Berbramhs- zucker Herstellen und in den freien Verkehr bringen als im Betricbs- jahr 1913/14. .

Rübeuverarbeiteiide Fabriken, die im Betriebsjahr 1913 11 Rohzucker zum Ztvcrke der Rajjinatioii in beit' Fabrikbctrieb in einer Menge ausgenommen haben, die 10 vom Hundert der in der Fabrik ans Rüben hergestellten Menge übersteigt, unterliegen keiner Bc- schränkung hinsichtlich der Herstellung und dcS Absatzes von Bei- brauchszncker. .

ylübciiverarbeitende Fabriken, die im Betriebsjahr 1913/14 .Rohzucker und Verbrauchszuckcr abgegeben haben, ohne dast der Fall von Abs. 2 oder 3 vorliegt, werden wie die im Abs. 1 ans- gelührten Fabriken behandelt.

Tie Verbranchszuckermengen, die nach den Abs. 1 und 4 von den einzelnen Fabriken in den freien Verkehr gebracht werden dürien, werden von der VerteilungSstelle festgejctzt.

8 4. Soweit die im § 3 aufzeführten Fabriken zur HerMungs

voii Verbrauchszucker berechtigt sind und hiervon Gebrauch machen- sind sie zur Licferimg vonRohzucker (8? Hund.12) nicht verpflichtet.

§ 5. Ter Reichskanzler kann bestimmen, 0a{, von jeder Roh­zuckerfabrik für den verteilten und von jeder Berbrauchsziickrr- fabrik für den zugeteilten Rohzucker eine Gebühr von V-^jennigi für je 50 fkilograinm zu erheben ist. Die Gebühr ist au eine von, dem Reichskanzler zit bezeichnende Kasse zu zahlen und zur Deckung der Unkosten der Verteilungsstell-c zu vertuenden. lieber einen nach Außerkrafttreten dieser Verordnung verbleibenden Ueberschnst verfügt der Reichskanzler.

8 6. Der Preis des von den Rohzucker fabrikcn zu liefernden! Rohzuckers beträgt für 50 Kilograinni von 88 vorn Hundert Aus beute ohne Sack frei Magdeburg 12 Mark bei Lieferung bis zum 31. Dezember 1915, bei späterer Lieferung erhöbt er sich am Ersten jedes Monats um 0.10 Mark bis auf höchstens 12,50 Mark.

Der Bnudesrat bestiinml auf dieser Grundlage die Preise, die für die einzelnen Fabriken frei Verladestelle gelten, sowie die Preise, ine für Rohzucker gelten, der außerhalb de? Standorts der Fabriken eingelagert ist.

Rohzucker, der innerhalb der zur Vcrteiluiig gelangenden 55 Hnudertteile liegt, ist ans Verlangen der Verbauchsznckersabrik in Säcken zu liefern, die diese stellt: ist die Rolizuckcrfabrik bis zum ersten Tage des Licferim^smonats nicht im Besitze der Säcke, so siebt es ihr frei, den Rohzucker bis zuni Eingang der Säcke, in, cigeueu Säcken zu liefern, lieber 55 Htiudertteilc ist Der Itohzuckm nach Wahl des Verkäufers in Säcken, die der Verkäufer oder die Verbranchszuckerfabrik stellt, zu liefern. Bei Lieferung in Soäckest dcS Verkäufers ist eine Leibgebübc von höchste»? 10 Pfennig für 50 Kilogramm für die ersten 6 Wochen vom Tage des EiugangeS des Zuckers in die BerbrunckfSzuckerfabrik bis znni Tage der Rück ­sendung der Säcke und für jeden tveitereu Monat eine solche Volk je 2>/z Pfennig zu berechnen. Die Säcke sind längstens binnen 6 ststouaten zurückzusenden

Hinsichtlich des Preises für Rohzucker aus dem BetriebSjahr 1914/15 und aus früheren Betriebsjabren beivcndct es bei de» bestehenden Bestimmungen.

8 7. Die Berbranchszuckerfabriken dürfe» vom 1. Oktober 1915

schließlich 1., ... ........

Der Preis erhöht sich bei Lieferung nach dein 31. Dezember 1915 am Ersten jedes Monats um 0,10 Mark bis ans höchstens 23,10 Mark.

Der Bmidesrat bestimint auf dieser Grundlage die Höchstpreise der übrigen VerbranchszUckerarten sotvie die Höchstpreise, die für Lieferung ab Verladestelle der einzelnen Fabriken gelten.

ß 8. Erfolgt der Verkauf von Verbrauchszuckcr nicht durch eine Berbrauckwzuckerfabrik, so darf ander den, Höchstpreis, der sür die Berbrauckst-zuckerfabrik gilt, die sür den Bestimmungsort unter Berücksichtigung der festgesetzten Höchstpreise am srachtgünstigsteu liegt, eine Vergütung für die Tnrusportkosten von dieser Fabrik zuzüglich eines Zuschlags von böchstens 5 vom Hundert des Höchst Preises gefvrderl und gezahlt tverden. Der tsteichskanzler tan» bei nachgetvicscuem Bedürfnis den Zuschlag bis ans 7 voin Hundert erhöhen. .

Diese Bestiminung gilt nicht für den Kleinberkans, der Reichs­kanzler kann Vorschriften daniber erlassen, was als Kleinverkauf anznsclsen ist. ....

8 9. ?kls Zeitpunkt dgr Lieferung gilt der voni Zierchskanzlev odcr'von der Berteilnngsstelle vorgcschricbene oder der vereiudartc Zeitpunkt der Lieferung.

h 10. Ruf die in der, 88 6, 7 und 8 vorgesehenen Preste smden die 88 2. 4 mrd 6 des Gesetzes, bctrcfieud die Höchstpreise vom 4. ?iügust 1314 (Reichs-Gcsetzbl. S. 339) irt .der Fassrnrg der 8k- kanntmachung vorn 17. Dezember 1914 (Reichs Gcsetzbl. S. 516, entsprechende. Anwendung.

8 11. Der Reichskanzler erlässt die näheren Bestimmungen. Er kann von den Borschtcksken der 88 1 bis 40 Ausnahmen zulasse».

8 42. Soweit die Vorschritten der 88 4 bis 41 nicht Platz greisen, unterliegt die Veränstcrung, Berscudung mtb Bertveichniig des im Reichsgebiete befindlichen Rohzuckers der Bestimmung des Reichskanzlers. , . ... .

Der Reichskanzler kan» auch eine ?knzc,gc der Bestände au Rohzucker und der cingetretenen Aeudcrnngeu vorschreiben.

8 13. Mit Gefängnis bis zu >eck»s Monaten oder mit Geld­strafe bis zu sünszchntauseud Mark inird, unbeschadet der t>«r- tmrkten Steuerstrase, bestraft, .

1. wer unbefugt Rohzucker entiernt. beueitc sthaltt. beschädigt, zerstört, mrgällt, verfüttert oder s>msi verbraucht, verarbeitet, verkauft, kaust oder ein auderercs Vernuszcrnngs oder Er- tvcrb-rgeichäft über ihn abschliestt,

2. tr>er der Aufjordernug, Rohzucker zu lieseru (88 1- l2>. oder der Verpflichtung, Verbrauchszrukrr oder bestimmte Sorten Lerbrauchszitcker herzustellen b Ms. 5), sticht uachtvmmt,