Ausgabe 
7.9.1915
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III. Welche Be r i nbe ru ng e n a » sei ne tt Gersten« Vorräten und welche re ch t ? geschä ftl i chen Versü-

f ivngen über sie kann der landwirtschaftliche lnternehmer vornehmen? Er kann:

1. die erste Hälfte >8 6. .Ws. I) als -Saatgut oder zn sonstigen beliebigen Zwecken (als Äiehfutter, zum Rösten, Ber- inahlcn nsw.) in den, eigenen landwirtschaftlichen Betriev Verwenden.

2. sowohl aus der ersten als auch an-? der zweiten - .Hälfte seiner Ernte Gerste

») im eigenen gewerblichen Betriebe (Brennerei, Brau­erei uiiu.l verarbeiten, jedoch stet-? nur bi? zur Höhe des ihm zugewiesenen Kontingents (§__ 6, Slbsatz 2); bi als selbstgezogene Saatgerste zn Saatzwecken liefern, so­fern dein Kommunalverbande der Nachweis erbracht ist, dast der Unternehmer sich in den legten beiden Jahren mit idem Verkauf von Saatgcrstc besaht hat (8 7 Abs. 1 a). Tics gilt ohne netteres mir bei anerkannten Saatznckt- toirtsclxrsten als erwiesen, in alten anderen Fällen ist vorher voiti Kouimunalverband die Entscheidung der Reichs oder dandessnttermittelstelle eiuzuholgn. Abgabe mt Händler nur in plombierten Säcken; ci an gewerbliche Betriebe mit Kontingent gegen Vorlage von Bezugsscheinen (88 7d und 20) verkaufen: zu b und c: Anzeige binnen 3 Tagen nach Abschluß des Geschäftes an den Koinmunalverband, bei Ausfuhr scher die Kreisgrenze Einholung seiner Genehmigung! ä) an die von der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- verpste.gung aufgegebcncn Stellen (Heeresverwaltung, Mariueverwaltnng, Koniunmalverbände- liefern (88 7 b und 20). Die Zentralstelle tvird aber alle Lieferungen mir durch den Kommitnalverb'and ansfilbren lassen, so daß anher zn b und c alle Mlieserungen nur an den Konmuiiialverbmid ersolgen.

IV. Weitere Veränderungen an den beschlagnahmten B»- ständen oder rechtsgeschästlichc Verfügungen über sic sind tlur mit Znstinrninng des Kounn u naiverbandes zulässig (ß 2), ini übri­gen streng untersagt. Der Kommunalverband darf unter anderem die Genehinigung zn Berkänfeti von Gerste aus der ersten Hälfte zu F-ntterztvecken u. dgl. innerhalb des Kreises erteilen. Er darf auch, indem er gemäß § 11 Abs. 3 der Verordnung auf Lie­ferung verzichtet, ausnahmsweise einzelnen Besitzertl Gersten- niengen mis der zweiten Erntehälste zur Verwendung im eigenen Betriebe freigeben, jedoch nurunbeschadet feiner Lieferungs« vsticht", d. i). nur dann, iveitit er sich von anderen Produzenten die freitoillige Licfermig einer entsprechenden Menge aus der ersten Erntehälfte gesichert bat.

V. Eul«iguun g. Liefert ein landwirtschaftlicher Unter­nehmer die vom Kommunalverband anaefordertc Gerste nicht frei- tvillig, so kamt das Eigentum an der Gerste durch Anordnung der zuständigen Behörde aus bestimmte Personen übertragen locrden. Ter Nebernahmepreis wird in dieseni Falle von der höheren Ver­waltungsbehörde endgültig festgesetzt.

VI. Anrechnung auf die zweite Hälfte. Ter Geruenbesitzcr darf aus die dem Kreiskomimmalverbande zu liefernde Hälfte anrechnen: was zulässigerweise nach III, 2 im eigenen ««verblichen Betriebe verarbeitet oder an andere Betriebe mit Kontingent abgegeben, was ferner als Saatgerste oder aus An­forderung der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegnng geliefert toorden ist (§ 12 der Verordnung).

VII. Eine Ausfuhr von Gerste aus dem Bezirk des Kvmmuiialverbaudes dar? mir stattfinden, wenn sie geliefert wer- den soll: .

1. an die von der Zentralstelle zur Beschaffung der Hceres- vcrpilegnng aufgegebenen Stellen, oder

2. als Saatgerste zu Saatzivecken, oder

3. an Betriebe mit Kontingent (8 20 Absatz 1).

Die Zustimmung des Kommunalverbandes ist nötig! Die Eisettbahn nimmt Gerste jnm Versand nur an, wenn eine Aus- fuhrerlaubuis des Kommunalverbandes oder ein Militärfrachtbrief, der die Stevtpel des Kriegs Ministeriums und der Zentralstelle zitr Beschaffung der Heeresverpslegung trägt, vorgelegt tvird.

VIII. Kontingent-Betriebe. Als kontingentierte ge- tverbliche Betriebe im Sinne des .8 20 der Berordiumg kommen nur in Betracht) Brauereien, Brennereien, Prehhesefabrikeu, Gersten- und Malzkaffcefabrikcu, Graupenmühlen, Malzextrakt-- fabrikeii und Mummc-Braucrcien.

Tiefe Betriebe können Gerste nur erwerben durch die Gcrsten- verwertiuigs-Gesctlschast m. b. H., Berlin, Wilhclmstrahe 69 a, der dir auf die Kontingente der einzelnen Betriebeentfatfenberg Gcrstcnbezugsscheiue von der Reichsfuttermittelstellc ausschließlich zugÄviescn werden. Anträge auf Zuweisung von Gerste oder aus Erlaubnis, als Komntlssionär dieser Gesellschaft die Gerste selbst ernkausen zu können, stich nur an die Gerstenverwertimgs-Gefell-- schast zu rrchleir.

IX, Wer darf Gerste kaufen? Als Einkäufer von Gerste kommen nach Vorstehendem nur in Betracht!

1. die Kommunalverbänbe,

2. dt? Käufer von Saatgerste,

3. die Gerstenverlvertungsgesellschaft und deren Braust ragte,

-- dtcjeiilgen Personen, denen der .Kommunalverband mich Ziffer IV die Genehmigung im Einzelfalle erteilt.

.. -II 1 .lieferungspflicht der Ko in m u n a l ver «

van de. Tie Komuiiinalverbändc haben der Zentralstelle zur Be« ichaffnng der Heeresverpslegung diejenigen Mengen an Gerste zur Berfüguug zn stellen itnd »ach deren Slmveisung zn tiefem, tvelche mc Rnchsf,ittermittelstelle innerhalb der Hälfte der Gesanitgcrsten« ernte des Kommmialberbandes festsetzt (88 20 a und 23).'

Auf diese Mengen ist anzurechnen:

1. Iva-? innerhalb des Kreises von landwirtschaftlichen Be­trieben ui eigenem Kontingent verarbeitet worden und was an andere kontingentierte Betriebs geliefert worden ist. In Höhe dieser anznrechncnden Menge» sind Bezugs- scheme abz»liefern.

2- mlßerhM auf Verfügung der Zentralstelle zuv

Beschaffung der Heeresverpslegung, sowie zu Saatzivecken (saatgerste) und an kontingentierte Betriebe aus Bezugs« scheine abgegeben irorden ist (§ 24). Wegen Ablieferung der Bezugsscheine gilt das gleiche lote zu 1.

1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schasst, ins­besondere aus dem Bezirke des Kommunalverbaudes ent­fernt, für den sie beschlagnahmt sind, sie beschädigt, zerstört, rammtet oder verbraucht:

2. wer unbefugt beschlaguahnite Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes Beräußcrungs- und Erwerbsgeschäst über sie äbschließl:

3. >ver als Saatgerste erworbene Gerste ohne Genehmigung dev zuständigen Behörde zu anderen Zwecken verwendet.

Mit Gefänguis ^ bis zu 6 dRonaten oder mit Geldstrafe bis zu loOOO Ibcark tvird bestraft, wer unbefugt Gerste verarbeitet.

Unbefugt verarbeitete oder ertvorbene Gerste verfällt ohne Ent- gelt zugunsten der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeres- verpflegung. >

B e t r.l Den Verkehr mit Gerste aus dem Erntejahr 191b.

An die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinde» des Kreises.

Vorstcheirde Bekanntniachung «vollen Sic wiederholt ans orts- Wliche Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen.

Gießen, den 6. September 1915,

Grohherzogliches Kreisamt Gießen,

_ Dr. Usinger.

Bekanntmachung.

Bet r.: Die Gerste aus der Ernte 1915.

Zum Ilnkauf der von dein Kommunalverband Gießen und der für die Gerste-Verwerlungs-Gesellschaft G. m. b. ,h., Berlin W. 8, Wilhelinstrahe 69 a, zu erwerbenden Gerste ist die Firma Vereinigte Getreidehändler G. m. b. ö. in Gießen beauftragt worden.

Sic selbst und deren Beauftragte (Ilnterlommisionäre), die sich als! solche entsprechend austveisen können, haben allein das Recht, di« für den Koinmunalverband Gießen und die Gersteverwertungs- gescllschafl zu liefernde Gerste aufzukaufen.

Gießen, den 6. Septeinber 1915.

Grobherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. llsinger.

Betr.: Wie oben.

An die Grotzh. Bürgenncistercien der Landgemeinden des Kreises.

Vorstehende Bekanntmachung ist auf ortsübliche Weise zich Kenntnis der Interessenten zn bringen.

Gießen, den 6. September 1915.

Großherzogliches Kreisamt Gießen.

Dr. U s i n g e r.

Bekanntmachung.

Betr.: Verkehr mit Brotgetreide: hier: die Aussaat-Mengen.

Das Direktorium der Reicksgetreidestelle in Berlin hat durch Beschluß vom 19. August 1915 festgesetzt, daß an Saatgut auf den Hektar folgende Höchst-Mengen verwendet werden dürfen:

bei Winter-Roggen 155 kg

bei Svinmer-Idoggen 160 kg

bei Winter-Weizen 190 kg

bei Sommer-Weizen 185 kg

bei Spelz 210 kg

Bei Mischfrucht gelten diese Sätze nach dem MischverhältniH der einzelnen Früchte,

Indem wir dies zur öffentlichen Kenntnis bringen, weisen wir noch besonders darauf hm, daß zwar eine sparsame Sßmmw