Tente* «W Httänt, fiit welche» Zeitraum sie mit ihren Vorräte»! imstande zu sei» glauben, sich und die Angehörigen ihrer Wirtschaft . mrt Brot und Mehl zu versorgen.
Ter Antrag foluie die dabei ge,nachten Angaben sind von der Bürgermeisterei unter Benutzung des hierfür vorgcschricbenen For- »tulars zu Protokoll zu nehmen.
8 "ach § 3 von dem Unternehmer eines landwirtschaft-
»che»,Betriebs gemacht«, Angaben hat die Bürgermeisterei auf ihre Rlchttaknt und Vollständigkeit zu prüfen. Ergeben sich hieetn Zni--ifel, so hat die Bürgermeisterei eine Nachwiegung oder Nachschatning der angegebenen Gctrcidemengen entweder selbst vorzunehnien oder durch hierzu besonders beauftragte Sachverständige vornehmen zu lassen, oder sie hat auf Grund eigener Kenntnis der Verhältnisse die Richtigstellung der abgegebenen Erklärungen herbeizuführe», Tas Ergebnis der Prüfung sotvie dre etwa erfolgten tztichtigstellungen sind von der Bürgermeisterei in -das hierfür vorgesehene Focmula-r einzutragen
Ob lind Leiahrmdenfalls für welche Mengen Brotgetreide hier- rr ^^ub'liis zum Ausrnahten zu erteilen und- d-emgem-äß ein Mahlschern anszustcllen ist. b e s ch l i e st t die Bürgermeisterei unter Eintragung ihrer Entschliestnug in das vorerwähnte For miliar. ,
$ic Musstellung eines Mahlscheins kann von der Bürgermeisterei solange Veriveigert werden, bis die bei ihr etwa bestehenden Bedenken über die Riclstigkcit oder Vollständigkeit der von dem Mitragsteller gemachten Angaben behoben sind.
8 5- Ter Mahlschein hat zu enthtalten:
1. den istaincn des landtvirtschastlichcn Belriebsunleritchmers, für den der Schein ausgestellt ist,
2. die Zahl der von deni Unternehmer im Weg« der Selbst Versorgung zu ernährenden Personen,
3. die'Menge des Brotgetreides, dessen Ausniahlen dem Mntrag- stellcr gestattet tvurde, sowie den Zeitraum, für den biefe Menge ausrerchen ,n n st.
Der M a h l s ch e i n ist auf v o r g e s ch r i c b e n e m Formular aus,Ufer,igen und dem AutragsleNer auszuhändigen. Gleichzeitig zst der K o n t r o l l s ch c i n zum Mahlschcin unter • Benutzung des hierfür vorgesehenen Formulars von der Bürqer- mcistcrei anszufüllen, Ter Konlroltscheiii bleibt im Besitze der Bürgermersterei.
... 8 6. Wirte, die gleichzeitig Selbstversorger sind, haben für ihren Gewerbebetrieb keinen Anspruch auf Ausstellung eines Wahlscheins. Es lverden ihnen vielmehr für ihren Gewerbebetrieb Brot- gesUltt Mastgab« der hierüber erlassenen Vorschriften ans-,
„ 5^' ^ ", die gleichzeitig Selbstversorger sind, haben nur An
spruch eui,,Ausstellung eines Mahlschcins für diejenigen Mengen, die sie „ach den für die Selbstversorger allgemein gültigen Vor- schnfteil zu ihrer und der Angehörigen ihrer Wirtschaft Ernährung verbviiichcn dürfen.
8 8. Müller, die gleichzeitig Selbstversorger sind, unter- liegen den für die Selbstversorger allgemein gültigen Vorschriften Sie dürfen pierirach das ihnen als Selbstversorger zustehende B-rot- gelieide nur dann auSmahleu oder durch Drille ausmahleu lassen, weim sie nn Besitze eines Mahlscheins sind.
8 st. Landwirtschasiliche Belriebsuuternchmer, die als Selbst- s°!^üer anerkannt sind und demgemäß einen Wahlschein erhalten haben, si-iid verpflichtet, die un Mahlschein freigegebene Menge an Brotgetreide ,° fort von ihren übrigen Pomäten abzuson" getrennt von diesen aufznbewahrcn. 2 h getrennt von den sonstigen Vorräten sowie getrennt
003 a^thr iU r! n fr® Mmat,I , pn sreigegebenen Brotgetreidemeng« ist das lSaZe'W'LibeiLhrew "^hende Saatgut
t«ü§llg0j Mahlscheni fieigegebenen Brotgetreidemenge
27 «°r brauch vom 16. Septbr. ab.
Mg nur soviel ausgemahlen werdew als dem Bedarf des Selbstversorgers zu seiner und der Angehörigen seiner Wirtschaft Ep-ährniig für 2 M ° nate entspricht. Cs können hinnach^ ^ o m tr J on Nächstens 20 kg Brotgetreide,
° Personen
V
40
, 60 , 80 > 100 : 120 ; 140
160 180
a n s.f i n ln a l ansgemahlen iverden.
bä'«, wenn es sich umi den R e st der Vorratöstncng« eines iTst? 2 er 01:3610 hudelt »nd dieser Rest w e n i g e r als ein Zentner oder zivar mehr als einen Zentner, jedoch weniger wie
dars^die ^ ^ - Wo,wte Menge Beträgt?
wÄm 3 f 2 Sionateit entsprechend über- oder unterschritten
.ää'Iä sAäsasssgft ts
2 =•: .
Mahlschein der zuständigen Bürgermeisterei z u rü'ck znl i e fe r n, rnc.ihn bck den übcg den betreffenden Selbstversorger erwachsenen Vorverhandlungen aufziibetoahren hat.
® 1^- ®** Mühlen dürfen kein Brotgetreide zum Vermahlen Kien nicht gleichzeitig mit der Uebernahm« des Blahlguts d e r M a h l s ch c r n a n s a e h ä n d i g t wird. Sie habcn den Wahlschein deni Fnhaber desselben jedesmal bei Ab- lieserung des ermahlencii Mehls, mit den entsprechenden Einträgen l8 16) versehen, zurückzugebcn.
-„Mühlen dürfen Brotgetreide für Personen, die nie^t als Selbstversorger anerkannt sind, nicht ansmahlen, La diese Personen Brotkarte,i erhalten.
m.l ^ M a hl lohn für die von den Selbstversorgern in .vtiihicii gegebenen Brotgetrcidemengen ist bis auf tveileres der sreien -ÄerenrbarunA zwischen dem Müller und seinem Tuftraa-r geber Vorbehalten. i,er Mahlloyn ist bar zu entrichten, das Maltern ist verboten. Roggen und Weizen müssen zu min- d e st e n s 75 Prozent ausgemahlen werden. Bist einer auf höchstens k-ii ^"^^"Fbhmenden Verstäubung must sich hiernach ein An- Mil wii KI eie bei Roggen und Weizen von etn-a 22 Prozent er- 3600 ?°- ^ r Fl eie grundsätzlich dem Selbstversorger.
ES bleibt den Selbstversorgern unbcnomnlm, ihr Brotgetreide M einem höheren Proznitsatz wie 75 Prozent ausmahlen zu lassen. n »,£ lö - k Jl e Ä,v,,?° s aus der zu 3 Prozent angenommenen Verstaubung den Müllern etwa anfallcn sollte, gilt zugunstest des Koinuimlatverbandes als beschlagnahint. Die Milller haben die itznen hieraus etwa -anfallenden Mehlniengen sofort den, Komimmal- verband wegen Uebcrnahmd durch denselbeu auziizeigen .,-8 ^i,.Kleie, auf deren Rückgccke ein Selbstversorger ver- zichten sollte, haben die Müller der B-ezugsvereinignngi der deutschen Landwirte Gm. bv. zu Berlin z„r Verfügung zu stellen.
8 1b. Tie Müller sind verpflickstct:
1. !das ihnen von einem Selbstversorger ziigefuhrte B-rotgetreide ^"ahnae auf einer geeichten' Wage in Gegenwart des itlbliefernden zu wiegen;
8 . nur soviel Getreide von einem Selbstversorger zum Ver- mahlen anzunchmen, wie -dieser nach den Vorschriften des f, 10 auf einmal vermahlen lassen darf; f c AmmhMe von Getreide zu vertveigern, wenn nicht ans den Säcken oder auf an diesen angebrachten Wihängezettcln der Name des Selbstversorgers angegeben ist,
4. -das ans deni ihnen übergebenen Getreide ermahlene Mehl sowie -die angefallene Kleie vor Abgabe an den Eigentümer auf einer geeichten Wage zu wiegen und das erinittclte Gewacht auf den Sacken oder ans an diesen angebrachten Anhängezetteln unter Beifügung des Namens des Eigentüiners ,°w,e des Müllers oder der Firma der Mühle, die ansge- mahlen hat, anzugeben.
-- i?> l6 i= Zum Zweck der Ueberlvüchung des Bdsolgs der in den 83 10 lj erlassenen Vorschriften haben die Müller:
n"»!/! 1 -?. 0 ?- Mahlscheins an den Inhaber desselben leder Vermahlung den hierfür in dem Mahl- E ^Vockruck pslichtg-emäß anszufüllen (§ 11). hnm 9 « e cv^ a ' IC i r oiK er yii^lr lff ! eit ^ €L ‘ Bund-esratsverordnuna »IX ^u Verkehr mit Brotgetreide
9 ^rrp f 's)n®?* ufer aI 4 Zugänge an Brotgetreide und Muster "u führcX"^ "" ^ und Kleie nach folgeiidem
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In diesem Buch sind Unter der Rubrik „Mehl" auch dieieniaest Mehlmengcn, die den Müllern ans der Verstaubung angefallen s nd. sowie unter Rubrik „Kleie" diejenigen Klest^-iigen iiX foIIte Ö /ss 13 undSelbstversorger verzichtet haben berÄElller'kiniutraJE sich in solche» Alle,.
Die Müller sind verpflichtet, auf Erfordern den dem^üXE 66 » 611 ^äiie der Unterzeichneten Behörde Auszüge dem Alahliegister zu liefern, sowie jede gewünscht werdende Aus- kunft die s.Ä ans die ReMerführung bezieht, zu erteilen '
V» rn zuständige Bürgermeisterei hat sich in Zeiträumen
aestel0ei?MÄ>E^ 11 - 0 2"i^''' 'uucrhalS ihres TienstRzirks aus- genellteii Acahlscheine vorlegcn zu lassen und hierbei zu prüfen Borschriften der §§10, 12, 15 Nr. 2, §161. voÜ den (frlrf nia w" 1 * 1 ?? den Müllern ungehalten worden sind. Tas
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irfÄftÄ'tafsaji:
fciae» haben ferner darüber zu wachen, daß allen sonstigeii Jch»


