schnften dieser Verordnung, insbesondere auch denjenigen in K 9 von seiten der Selbstversorger entsprochen, daß das von beit nach § 16II zu führende Verzeichnis ordnungsgemäß geführt wird und daß vorhandene Mehl-- oder Kleiebesiände ent- sprecheird den Vorschriften der Aß 13 und 14 den zu ihrem Bezug berechtigten -stellen namhaft gemacht werden. m C ~ ic Vertiefet der Bürgermeistereien, die Polizsibeantten, die Grohh Gendarmerie, ,'oloie die besonders bestellten Sachverständigen haban zur Erfüllung der ihnen nach Abs. 1 und 2 obliegenden Aufgaben das Recht, die Wohn-, Geschäfts- imb Lager- toimte landwirtschaftlicher Betriebsunternehuier oder Müller zu die Räumje auf das Vorhandensein von Brotgetreide oder Mehl rn denselben zu durchsuchen, eine Nachprüfung der Be- ständc vorzunehmen, sowie die Buchführung der Müller zu prüfen.
Scstgestellte Zulviderhandliingcn, Verfehlungen oder Uuregel- Mäßigkeiten sind der Unterzeichneten Stelle sofort bdrichtlich an- ruzeigeil. Pe>-sonen, die der an sie gernäß Ws. 1 ergehenden AufforderungNicht oder nicht rechtzeitig nachkomnten, kann das Recht der Selbstversorgung von der Unterzeichneten Behörde ent-
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zogen werden (f. § 19). "
jS 18. Für den Befolg der vorstehenden Vorschriften haften
die
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Selbstversoraer «rnerkannten laindrmrtschastlichen Betriebs unter- nehmet sowie die Müller auch dann, wenn etwa Dritte, von ihnen tm Einzelfalle Beauftragte, an ihrer Stelle Handlungen vor genommen oder Erklärungen abgegeben haben.
8 19. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden AnordnUst- gen werden nach den ßß 9, 46 nnü 57 der Bundesraisverordnung! vfm 28. Jum 1915 mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark bestraft. Mßerdem wcrdeii wir ge- maß 8 58 der obengeannnten Verordnung solche Mühlen schließen, deren Jnhadw oder Betriebsleiter sich in der Befolgung der ihnen auferlegten Pflichten unzuverlässig erwiesen Habs», so,die solchen landwirtschaftlichen BetriebSunternehmern das Recht der Selbst- versorgung entziehen oder beschränken, die mit ihren Bbständen- nläst den Borschrifen enitsprechend wirtschaften oder sich sonst unzuverlässig erweisen.
Gießen, den 37. August 1915.
.Großherzogliches Kreisamt Gießen, vr. U s i n g e r.
B e i r.l Wie oben.
An den Oberbürgermeister zu Gießen und die Grvßh, Biirgermeisterelen der Landgemeinden des Kreises.
Tie vorstehenden Anordnungen sind alsbald auf ortsübliche Weise, m den Landgemeinden außerdem durch Aushang, zur ösfeitt- Keuuturs -u brrngen. Es werden Ihnen überdies eine An- zahl Sonderabdrücke zur gutsckikiiienden Verteilung an Jrtteresscn- ien, m-besondere an dre Mühlenbesitzer, zugehen. Zur Ausfuhr,mal der Vorschriften der Bekanntmachung bemerke» wir erläuternd noch Folgendes: . '
.. Mn f“ e Kbkanntmachung vom 25. Juli 1915 (Kreis-
blfltt Nr. 66 vom 27. Julr l. Js.) ist den Selbstversorgern, Uno zwar vom 1. August l. Js. ab, gestattet ivordeu, einstweilen das für U'id die Angehörigen, ihrer Wirtschaft Ernährung für die
Zeit vom 16. August bis 15. September 1915 erforderliche Brot-- aeireide ausmahlen zu lassen. Ta nunmehr die Broigeireideinenae, die Selbswersorger vermahlen lassen dürfen, von 9 kg pro Stoff unb Monat auf 10 kg pro Kops und Monat erst ö h t wor d «n i st, könnestdi«Selbstversorger, unta mi4 6. S e p- remb°r l. Js. rechtzeitig ims Besitz« der für sie erforderlichen Mehlvorräte zu fern, frühestens vom 1. September ab und nachdem ihnen der vorgeschriebene Mahlschein voit Ihnen auSgestelll worden ist, weiteres Brotgetreide und zwar bi der zugelassenen höheren Menge von 10 kg pro Kopf und Monat ausmahlen lassen.
2 . Tie in den §§ 3—5 der Bekaniitmachnng erwähnten Formulare werden Ihnen, für jeden landwirtschaftlichen Betriebs- Unternehmer, der Selbstversorger ist, auf einem Bogen ver- 1 9^ in Kürze zugehen. Sofort nach Empfang der Formulare ^ ^E^nrgen, dre das Recht ans Selbstversorgung auch
werterhur m Anspruch nehmen wollen, in geeigneter Weise auf- svrderir lassen, möglichst alsbald entsprechenden Antrag bei ihnen zu stellen. Es wird rnr eigensten Irrteresse der Selbstversorger »egen, hierin nicht säumig zu sein, da ohne gestellten Antrag von Ihnen kein Mahlschem verabfolgt werden darf und Selbstvcr- frwgfrr, die zu spat Antrag- auf Ausstellung des Mahlschcines stellen lausen, daß sie am 16. f. Mts. nicht im Besitze von siud Selbstversorger, die bis zum 10. k. Bits. Antrag nickst gestellt haben, ^md als solche nicht mehr anzuerkennen; sie haben f i mehr auf Ausstellung eines Wahlscheines.
3 Welche Anaaben vomliselbstversorger bei deriAntragsstelluna BekaiiMmach^ngE ^den müssen, ergibt sich aus' §3 der
^ er ri I , 4 der Bekanntmachung vorzunchmenden ^stellten Anträge und bei Ihrer daraufhin zu fassen- derr Entschlretzung ist mit der größten Sorgfalt vor^ugelreik ins- besvndere i|t an Hand ber auf dem Formularbuch aufgedruckten Tabelle genau Mustellen, wie lange der Selbstversmger ntt . nachgnvlesener- oder ftstgestellternwß«. verMbEn Brvigetreldeineugeu ausreMu kann und demzufolge auch aus-
'Miß. Selbstverständlich darf in Fällen, wo die wrhondencw 2?Selbstverorgers größer find als der Bedarf sckoit zu. seiner und der Angehörigen seiner Wiri-
schüft Ernahlimg für die Zeit bis zum 16. August 1916, 1 ‘l 1 "-, 8 ' Gctrcidemenge zum Vermahlen irei-
unter Berücksichtigung der zu versorgenden Kopfzahl bis zum 15. Ssngust 1916 erforderlich ist. Bei Selbst- SiSm b iE mit t&teit Vorräten nickst bis' zum 15. Anaust 1916, KÄS, kürzere Zelt ausreichen, ist die zum Vermahlen, ÄÄb"-d« Brotgetreidenienge unter allen Un,ständen so fest- fUstden. daß die Selbstversorgung mit Schluß eines Ka- monaisaufhori Es ist also hiernach beispielsweise s?/7.^^^!7ä'0krn, an [{jj psz Mitte Februar 1916 reichen
^dfn- dic Selbstversorgung nur bis Ende Januar 1916 zn ge- Mgeben ^ dementsprechend Brotgetreide zum Vermahlen srci-
n. >. 5' Einhaltung der Vorschriften in § 9 ist mit allen m Gebote stehenden Mitteln zu sichern. Es nmß sich in a!lc!i in Betracht kommenden Fällen ermöglichen lassen, daß die zum ®ctreibEtneiigert, das Saatgut, sowie^der Ileberschuß des betreffenden Selbstversorgers an B>ot- ^Ibide entweder m vollständig geirennlen Räumen, oder >vo dies lisch Lage der .Verhaitnme nicht möglich sein sollte, Ivenigstens ^drennten, nötigenfalls hierfür besonders anziilegenden Gelassen ^Verschlagen) aufbeloahrt werden. Die Selbstversorger sind tut getrennten Lagerung verpflichtet. Eine diesbezügliche Kontrolle wird auch von hier aus erfolgen.
„«•Um int übrigen die erforderliche Beaufsichtigung der Selbst- ^?7^Eihren, wollen Sie sich geeigneter Per- lonlichkelten innerhalb der Gemeinde versichern, die Sie hierin uuterstuden können. In erster Linie kominen hierfür die Mitglieder der örtlichen Ausschüsse in Betracht (siehe 8 8 Nr. 4 der Bekanntmachung, bewrffend Rrgelnng des Verkehrs mit Brot und lverband (Kreis) Gießen vom 31. Juki 1915 (Kreisblait Nr. 73 vom 20. August 1915).
. . § 17 Abs. 1 der Bekanntmachung vorgeschriebencn
^ Revisionen der Mahlscheiiie haben, ohne daß eT einer lewciligen AnreMing von hier aus hierzu bedarf, in den vor- gesehcnm Zeiträumen zu erfolgen. Es enipsiehsi. sich, einen, in größeren Gemeinden zwei Tage, hierftir rechtzeitig vorher zu be- i»!??* U1 n^ ^ te - ^^)-'bfkuhiung der Selbstversorger zum Erscheinen tn diesen Termmen nist den- Anfügen ortsüblich bekanntnlacheir -I oder Nichierscheincnde Gefahr laufen.
als Selbstversorger verlustig zu gehen. Für die Kontrolle der Mühlen kommen außer den Bürgermeistereieu und und Genbarmeriepersonal auch die hierftir seiuerzcit befonders^ bestellten Sachverstaudigeu in Betracht.
8 Tie vorstehenden Erläuleningeii sind nickst erschöpfend. Was zur lleberwachung des Befolgs der erlassenen Vorschriften Jhrcr- uis „och weiter zu geschehen Hai, ergibt sich aus diesen Vor- ssiitzulig lalbst. Wir erwarten Ihre weitgehendste linier-,
Gießen, den 27. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Ür. II s i n g e r.
B e t r.l .Wie oben. . - ■:
An die Großh. Gendarmerie des Kreises. ^ ^ - -
m Sie, auch Ihrerseits den Befolg der erlasseiiest
Äuö« 6Ji»3e» llffiAti!tett Utti> Zuwtderhaudlimge!, Gießen, den 27. August 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Dr. 11 singer. _
Bekanntmachung.
B e t r.: Freigabe von Sparmctallcn.
ous Freigabe von Sparm'eiatten für Fri> dem-zwecke und für Einrichtungen, die nur lose mit Kriegs- lrcscrungeu m Verbindung stehen, haben einen so erheblichen l!m- sang angenommen, daß sie mit .Rücksicht ans die .Heeres- und
Äi,wÄ e l fE 'V n % tunft nur noch in den dringendsten Fälle» berücksichtigt iverden könneil. Um rn Ziveifelsfällen eine genaue Prilsung vornehmen zu können, ob solche Anträge angesichts der Rnappheit der Sparnietalle gerechtfertigt erscheinen, ist uutev des Reichsamts des Innern und unter Beteiligung dcv Kontsslich Preußischen Kriegs- und des Königlich Prenßisäien. Sandels-Mimsteriunis eine Zentralstelle unter dem Namen t? a 1 f ^ r Friedens zwecks gegrüil-
bet worde,,. Ihre Geschäftsräume befinden sich im Hause des ®emH§ Deutscher Ingenieure Berlin NW 7 , Sommer- "a.he »!>. Alle Anirage auf Freigabe von Metallen, die uickst Unmttielbar Heeres- oder Mannelieferungen betreffen, sind doit-- hsil zu nchteu. T-te neu geschaffene Zeuiralstelle Hai den ZiZch d« Freigabeanlragc a^si ihre Dringlichkeit und die Unersetzlichkett der be,chlagiiahmtcn Metalle durch Ersatzmctalle eingehender als zu prüfen und die Jndufirie zur Verwendung von Ecsah- metallen. mehr und mehr zu erziehen. Es lverdeit daher von vorm- herein alle Gefuche zurückgewiesc», die vorstehende Bedlngmlgeu nicht kisUilest, M mrd dcutzafojge MPfoUen, .Freigabeaukräge


