Ausgabe 
31.8.1915
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Kreisblatt für dm Kreis Gichen.

srr. 76

31. August

1915

Vorschriften

Mer das llnbranchbarmacheii von gepulverten Kakaoschalen ( zum Genüsse für Menschen.

Vom 21. August 1915. '

Auf Grund des Z 3 der Verordnung des Büudesvats über den Verkehr mit Kakaoschalen vom 19. IHigust 1915 (Reichs- Gesctzbl. ©. 507; wird hierdurch vorgcschriebeu:

Gepulverte Kakaoschalen und mit gepulverten Kakaoschalen vermischte Erzeugnisse, die zum Genüsse für Menschen unbrauch­bar geinacht werden sollen, sind mit kurz aeschnitteuent Stroh- Häcksel oder Heuhäcksel oder mit Spreu (Kam von Getreide oder Buchweizen gleichmäßig zu vermischen. Je 100 Gewichtsicilen von Schalen oder Schalengcmischen sind 3 Gelvichtsteile .Häcksel oder 5 Getvichtsteilc Spreu zuzusetzen.

Berlin, den 21. .August 1915. i i N ; '

Ter Reichskanzler. ' 1 <

In Vertretung: Telbrü ck.

Bekanntmachung

über die Berichtigung und Ergänzung der Bekanntmachung gegen übermäßige Preissteigerung vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 467).

- Vom 22. August 1915.

Ter Bundcsrat hat auf Grund des § 3 beS Gesetzes über di« Ermächtigung des Buudesrats äli wirtschaftlichen Maß­nahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesctzbl. S. 327> beschlossen, die Bekanntmachung gegen übermäßige Preis- steigcrllng vom 23. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 467)- wre folgt zu berichtigen und zu ergänzen:

Im K 2 Abs. 3 werden die .Wortefünf vom Hundert des Einkaufspreises" ersetzt durch

den Einkaufspreis um fünf vom Hundert".

Im 8 6 Slbsatz 1 wird als zweiter Satz zugefüch:

Sie findet keine Slnwenduug ans Gegenstände, für die Höchstpreise festgesetzt sind."

Berlin, den 22. August 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers, i Delbrück.

Kr i e g s m i ni st e rium .

Bekanntmachung.

Gemäß 8 5 derBekanntmachung, betressend Herstellungs- Verbot für Erzeugnisse aus Bastfasern (Jute, Flachs, Ramio, europäischer und überseeischer Hans)" bewilligt das Krrcgsmrm- sterium, Knegs-Rohstosf-Abtciluug, allgemein folgende Ausnahmen:

Ten vom Herstcllungsverbot betrossenen Betrieben wird ge- ftotteti .

1. ohne Rücksicht auf die anzufertigende Ware, jedoch mrt der unter IV bezeichneteir Ausnahme für Jute

al die vor dem 15. August 1915 vorbereiteten Kettbaume brs - ' zum 20. August 1915 in die Webstühlc einzulegen:

b) die Webstühle, die am 15. August 1915 mit Kcttbäumen belegt sind und die vom 16. bis 20. August 1915 noch be­legt werden, bis zur Abarbeitung der Ketten im Betrieb zu

2 Bänder und Litzen als Besatz für Leibwäsche, Bettwäsche und Kleidungsstücke aus Garnen feiner als Leinengarunummer Nr. 30 englisch bis 30. Sevtember 1915 berzustellen. Am 30. Septeruber mit Ketten belegte Stühle dürfen bis zur Abarbeitung in Betrieb gehalten werden.

3. Leinengarne seiner als Lcruengarmnummer Ar. 50 auch ge-. zwirnt zu verarbeiten^ ^

Betriebe, die von den Ausnahmebewilliguugeu unter I Zisfer 1 a und b Gebrauch machen wollen, haben

a) am 20. August 1915 Anzeige über die Zahl der am ge- iranuteu Tage infolge dieser Ausnahmebewilligrrugeu über den 20. August 1915 hinaus bis zur Verarbeitung der Kette im Betrieb verbleibenden Webstühle zu erstatten^

^ Gleichzeitig ist die Zahl der am 20. August 1915 insgesamt im Betriebe befindlichen Webstühle anzu^eigen:

b) am Schließ jedes Kalenderurouats, erstmalig am 30. Sep° teniber 1915, die Anzahl der infolge der Ausnahmebcwilli- giingeu iwch im Betriebe befindlichen Webstühle erneut an­zuzeigen.

Voir den Betrieben, die von der AuSnahmebewilligung unter I Ziffer 2 Gebrauch machen, ist die infolge dieser Aus- uahmebewilligung bis 30. September 1915 verarbeitete oder onf die Webstühle gebrachte iiumuua-.ge in Wogramm am 4. Oktober 1Z1^ anzuzeigcn. . ^

III.

Tie unter Ziffer ll vorgeschriebeiien Anzeigen sind an das Webstoffmeldeamt der Kriegs-Rohstoff-Abteilmig des Kriegsmini- steriiims, Berlin SW. 48, verlängerte Hedemannstraß« 11, zu richten.

Tie Nachprüfung der Richtigkeit der Anzeigen durch Einftcht- uabme der Betriebe und ihrer Bücher ist jederzeit zu gewärtigen!

IV.

Die für die Verarbeitung und Verwendung der Jut«, Jute­garne Jutegeioebe und-Säcke im Anschluß au die Beschlagnahme- Verfügung ergangenen besonderen Bestimmungen bleiben bestehen. Die Freigabe erfolgt nur auf besonderen Antrag an die Kriegs- Rohstoff-Abteilmig des Kriegsiuiuisteriums.

V,

Ileberschreitungen dieser Ausiiahmebewilligunaeu fallen unter die Stmsbcstimmmigen des 8 4 des Hcrstcllungsverbots für Er­zeugnisse aus Bastfasern. Nichterfüllung der Meldepflicht wird nach 8 5 der Bekanntmachung über Vorratserhebungcn vom 2. Februar 1915 (Reichs-Gesctzbl. S. 54), bestraft.

Berlin, den 2, August 1915.

Kricgsministeritmi.

Kriegs-Rohstosf-?lbteituug. x_

Ä, in. W. b.

K o e t h.>

XVIII. Armeekorps Stellvertretendes Generalkommando Abt. III b. Tgb.-Nr. 18 179/7935.

Frankfurt a. M , den 2l. August 1915.

B e t r. i Heuausfuhrverbot.

Verordnung.

Auf Grund d«s 8 9 b des Gesetzes über den Belagerungs­zustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich:

Jede Ausfuhr von Wiesenheu und Kleeheu sowie Heu-Häcksel ungemischt oder mit Stroh- pp. Häcksel gemischt a»S den Kreisen:

Kirchhai», Marburg, Biedenkopf, Tillkreis, Wetzlar, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Gießen, Schotten, Schlüchtern, Geln­hausen, Hanau Stadt unk Land, Obcrlahnkrcis, Limburg, Usingen, Uuter-Tmmuskreis, Ober-Taunuskreis, Höchst a. M., Wiesbaden Stadt und Land, Frankfurt a. M. Stadt, Rhein- gaukreis uich den Provinzen Rheiichesseu Niü» Starkcnbürg nach Orten, die außerhalb des G e s a m t bereichcs dieser Kreis» und Provinzen gelogen sind, ist verboten.,

Zuwiderhandlungen lvcrdeu mit Gcfaugitis bis. zu einem Jahre bestraft. > ,

Der Kommandierende General:

Freiherr von Gail, General der Infanterie. _

Bekanntmachung.

B c t r.l Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erute- jahr 1915: hier: das Auswahlen des Getreides der Selbstversorger und ihre Beaufsichtigung.

Aus Grund der §8 47 ff. der Bundesratsvervrdnung vom 28. Juni 1915 >vird Mit Zustimmung des Kreisausschusics und mit Genehmigung der Aufsühtsbehörde Folgendes verordnet:

8 I Das im Bezirk des Kommünalvcrbands (Streife») QHefjeit den Selbstversorgern zustehend« Brolgetreide aus dem Ernte- jahr 1915 darf in Mühle» außerhalb des Kreises Gießen nicht ausgemahlen werden. Ausnahmen können von der Unterzeichneten Behörde in besonders gearteten Falten gestattet werden. . '

§ 2 Unternehmer landwirtschafklicher Betriebe, die nach un­seren Bekanntmachungen vom 25. Juli 1915 (Krcisbtatt 9fr.66 vom 27. Juli I. Js.) und vom 12. August 1915 (KraSblatt Nr. 72 vom, 17. August I. Js.) Antrag auf Anerkennung als Selbstversorger gestellt haben, dürfen nach Maßgabe der Vor­schriften der M 3 ff. »veiler vom 1. September l. Js. ab da? für ihre und die Angehörigen ihrer Wirtschaft Ernährung für die Zeit vom 16. September I. I s. b is längstens zum 15. Aug. 1916 erforderliche Brotgetreide nur aus Grund eines von der zuständigen Bürgermeisterei ausgestellten M a h l s ch e i n s und nur in derjenigen Menge ausmahleu laften» die in dem Mahlschein angegeben ist.

8 3. Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, die vom 1. September ab weiter Brotgetreide ansmahlen lassen ivollen, haben »bei der für sie zuständigen Bürgermeisterei Antrag ans Skusstellmrg eines Mahlscheins zu stelieu. Sie haben hierbei genau die zur Zeit der Ant rag stelluug in Betracht kommend« Kopfzahl der von ihnen im- Wege der LEstver- forgung zu ernährenden Personen, ihren Besitz an bereits ausge- droschencm Brotgetreide, den zu ertvartendeil Ertrag au? noch nicht auSgedroschenenl Brotgetreide, sotvie ihrm Besitz an eigenem oder gekauftem Saatgut (Roggen, Weizen oder gemischter Frucht), sotmr