Wird eine Musweiskarts verloren, so ist dies sosvrt der Bürgermeisterei auznzeigcn. Für die Ausstellung einer neuen Karle ist eine Gebühr von 25 Pfennig zu entrichten, l § 14.
Die Ausiveiskarten sind nicht übertragbar. Brotmarken sind leine Zahlungsmittel; ihre Abgabe gegen Entgelt ist verboten i § 15.
Gast- und Spcisewirtschastcu, Vereinshänsern usw. können Nach Anhörung des Ausschusses (§ 7) und nach Maßgabe des von diesem näher zu begründenden Bedarfs mit Zustimmung des Kommunalverbands Brotmarken für solche ortsfremde Gäste, die nur vorübergehend Aufenthalt nehmen, verabfolgt werden.
An Einheimische und ortsfremde Personen, die nirijt nur vorübergehend im Kommunalverband Aufenthalt nehmen, darf die Abgabe von Brot nur gegen Brotmarken erfolgen.
Wirte dürfen Brot nur zusammen mit anderen Speisen ab- gcben nttd müssen dafür eine besondere Vergütung verlangen; sie müssen den Gästen gestatten, mitgebrachtes Brot zu verzehren.
§ 16.
Landwirte erhalten, soweit sie als Selbstversorger gemäß § 6 Absatz la der Bundesratsvervrdnung vom 28. Juni 11)15 und nach den hierzu iir Betracht kommenden landesrechtlichen MnsführUngsbestimmnngen in Betracht kommen, keine Brotmarken Laben sie den Verbrauch der zUrückbchaltenen Menge unter Ein- Ultimg der hierfür sestgelegtcn Zeit glaubhaft gemacht, so tritt M Kraft "" Brotmarken wie für jeden .Haushaltungsvorstand
' . §17.
m)iw3 e b""m Laushalt nicht angehörigen Tagesarbeiter wie Näherinnen. Büglerinnen, Waschfrauen, Lauffrauen, Taglöhncr & haben- sofern sie vom Arbeitgeber Kost erhalten, ihr Brot selbst ju stellen Und sind berechtigt, hierfür vom Arbeitgeber eine dM W.ert des ihnen zukommenden Brotes (= V? des Preises dneS vierpfundlgen Laibes Roggenbrot für den Tag der Beschäs ttgung) zu verlangen.
§ 18.
,ln \ 6ä Ü Ie , r haben bei der Abgabe von Brot Und Mehl von zedem Abnehmer fedesmal die Vorlage des ganzen noch vorhandenen Brotmarkenbestands zu verlangen und die M^uuna der dem verkauften Gewichte entsprechenden Zahl von ,1tarten selbst vorzunehmen oder in ihrer Gegenwart vom Käufer twrndhmen zu lassen. Sie müssen die abgetrcnnten Marken sorg- stltig aufbewahren und am 10.. 20. und letzten jeden Monats ttd-^^k'stercr abliesern, Auf Griind des durch, die abge- lreferten Brotmarken nachgewiesenen Bedarfs erfolgt die weitere Zuteilung von Mehl an Händler und Bacher.
8 19.
haben über die in der Gemeinde (Gemar- L>"Lborhandenen Haushaltungen und über die nicht zu einem Lanshalt gehörenden Einzelpersonen (8 11 Ms. 1 , ein Verzeichnis
In ©Stefan b h£ aVl ame dss Haushaltungsvorstands öder
kf, m ' £ l i Zahl der zu ,edem Haushalt gehörigen Per- fteitvnMt des ihnen zukommenden Mehles oder Brotes und müi etfeljen fmb, wann für dieselben Ausweiskartett
imv B»ro1marken ausaehandrgt wurden. Ter Aeitvnnkt her orTV-
ftxrte l V? Tl Jf r Bürgermeisterei auf der Answeis-
rarte unter Beifügung des Dienftpegels zu vermerken.
demäch^ 57 ^Lr^''.°°^u die Vorschriften der 88 9 ff. werden S!i» Tu t« Bundesratsverordnung vom 28 Juni 1915
K®*" f«W Monaten oder mit GeldstÄe'bis zu
BchÄGdL/5""^ «ach 8 58 daselbst von der Unterzeichneten leftn sÄn Nala^ Inhaber oder BctricbS-
«e7 Anordnungen
Tiefe Anordnungen treten^am 16. August 1915 in Krali l^?«n,g>nch-r. Tage t^bn außer- Kraft "
I ■ b |lÄÄT3. 9 ^& if vom 22. März 1915 8. die noch in Kraft gebliebene Vorschrift'in Nr 1 der Bekannt-
Gießen, den 31. Juli 1915.
Großherzogliches Kreisämt Gießen.
. ___ Dr. U fin get,
Bekanntmachung.
N.'!L tÄ
Aommurml verband an die Stadt Gießen sowie an die Land- gemeinden des Kreises abzugebende Mehl wie folgt sestgesetzt- 1- Roggen mehl auf Zj Mark ftir den ToppelzeumL
schließlich Sack, gegen seither 36 Mark für den Doppelzentner ohne Sach;
J 1 -T2 e Ji^ auf 38,50 Mark für den Doppelzentner ein-, schließlich Sack, gegen seither 39,50 Mark für den Toppel-, zentner einschließlich Sack;
3. WeizenauSzugmehl auf 47 Mark für den Doppel-, zentuer einschließlich Sack, gegen seither 49 Mark für den Doppelzentner einschließlich Sack.
Gießen, den 18. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. 1
Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
Ten Höchstpreis für Brot, Brötchen und Mehl.
Nachdem der Kommunalverband mit Wirkung vom 1. Sep--. tember l. Js. ab den Preis für den Doppelzentner Roggens Msl Ä * Mark, für den Doppelzentner Weizenmehl auf ah' cm ** ul ™ ^Ür den Doppelzentner Weizenauszugmehl auf 4r Mark herabgesetzt hat, toerdcn hiermit von ge-, nann t em T a g e an für die Landgemeinden des Kreises bts auf werteres folgende Höchstpreise festgesetzt:
I. für B r o t u u d B r ö t ch e n ;
1. Roggenbrot und zwar;
a) für den 4-Pfd.-Laib 65 Pfg.
b) für den 2-Pfd-Laib 33 Pfg.
2- Brötckicn zu 50 Gramm 4 Pfg.
. -las Vcrkaufsgewicht des Brotes muß noch 24 Stunden nach seiner Fertigstellung vorhanden sein.
. kür Mehl beim Weiterverkauf durch Bäcker ""^--Händler au die Konsumenten:
1. Roggenmehl 19 Pfg. das Pfund;
2. Weizenmehl 22 Pfg. das Pfund;
3 .Weizenauszugmehl 27 Pfg. das Pfund.
Gießen, den 18. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
Dr. Usinger. ' , /
Betr.; Wie oben.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Ten Inhalt der vorstehenden Bekanntmachung wollen Sie demnächst in ortsüblicher Weise zur öffentlichen Kenntnis bringen. rofrZ b T, r * u sorgen, daß die Bäcker der ihnen obliegenden; Pflicht Nachkommen und dw festgesetzten Höchstpreise in ihren Ver, kausslokalen öffentlich aushangen.
Gießen, den 18. August 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Dr. Usinger.
Betr.; Das Ausmahlen von Brotgetreide
„ 5 n 0 Freist ansässigen Mühtenbesitzer.
Nach tz 7 der Bundesratsbekanntmachung über das Aus-« mahlen von Brotgetreide vom 28. Juni 1915 — Kreisblatt Nr 61 vom 15. Juli 1915 — haben Betriebe, in denen Mehl hergestellt wird m ihren Igetrrebsräumen einen Abdnick der genannten Verordnung aNSznhangen. Indem wir Sie hierauf aiisdrücklick Hinweisen, teilen wir Ihnen gleichzeitig mit, daß der Mittel rheunsche oweraverpand deutscher Müller die v-orerwähüte Bekannt-- SJ.'tel? n J n 5 cIIcn sollen »nd solche zum Preise
Betrage/cchgib^ ^ franko gegeii vorherige Einsendung des
? ic Ortspolizeibehörden sind angewiesen, darüber zu wachen, daß die eingangs erwähnte Vorschrift befolgt wird Greßen, den 17. August 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
Dr. Usingcr.
«u Großh. Polizeiamt Gießen und die Großh. Gendarmerie „ des Kreises.
Sie wollen darüber wachen, daß die in vorstehender Vcv« fügnng angezogcne Gesetzesbestimmung befolgt wird G i e ß e n , den 17. August 1915.
Großherzogliches Kreisämt Gießen.
_ Dr. Usinger.
Bekanntmachung.
Betr.: TmJBerfetjt mit Gerste; hier Zuweisung von Kontrst«
Gießen, den 18. August 1915 , ;
Großherzogliches Kreisämt Gießen.
Dr.^U s i n g e r. ^
0 .'^'"' r Bekanntmachung. r
Xte Rerchsfuttermittelstelle hat nach 8 20 Wik
den Verkehr mit Gerste »om 28.^“ n f 1916 (Reichs-GeseW. ©. 384) und 8 5 Ws. 2 Ziffer 2 der Verordnung vonr §3. Juli 19,15 (ReiÄ-GesAjl.. S 455 , unw!


