Ausgabe 
20.8.1915
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Meisblatt für den Kreis Sichen.

i 11t. 73

20. August

1915

Bekanntmachung.

Betr.: Regelung des Verbrauchs van Brot und Mehl im Kom- munalverband (Kreis, Gießen.

Ayi Grund der §8 47 ff. der BundcsratSverordmmg voni 28. Juni 1945 über den Verkehr mit Brotgetreide, und Mehl all­dem Erntejahr 1915 wird nach Beschluß des Kreisausfchusfes mii Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgendes an geordnet:

Allgemeine Bestimmungen.

8 . 1 .

Tic Verbrauchsregelung bleibt in Stadt und Land im seit­herigen Umfang den Gemeinden für ihre Bezirke übertragen.

8 2 .

Ter K o m in u n a l v c r b a n d '.Kreis, läßt jeder Ge­meinde das ihr nach den bestehenden oder noch zu erlaffenden Vorschriften auf den Kopf der versorgungsbercchtigten Bevölkerung zustehende Mehl (Roggen- und Weizenmehl' durch die Mehlver­teilungsstelle des Kommunalverbandes überweisen. Maßgebend für die Höhe der Mehlüberweisung ist die nach den allmonatlich anzustellenden Erniittelungen sestgestclite Zahl der Versorgungs- bcrechtigten.

8 3.

Ter Preis, zu dem der .Kommunalverband das Mehl au die Gemeinden abgibt, ivird vom Kreisausschuß jeweilig festgesetzt. Tie Gemeinde hastet dein Kommunalverband für Zahlung des ihr überwiesenen Mehles ohne. Rücklicht darauf, wem sie den Verkauf oder den Vertrieb des Mehles überweist. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der Rechnung, so können vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen in Höhe von 1 Proz. Über Reichsbankdiskont augerechnet werden.

8 4.

Tie Gemeinden haben den Preis, zu dem.das ihnen vam Kommunalverband überwiesene Mehl ihrerseits abgegeben wird, so seftzusetzen. daß ihre Kosten gedeckt werden. Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Gemeinde die Mehloerteilung selbst über­nimmt, wie dann, wenn sie den Mehl(Brot-)verkauf Dritten (§ 8 Nr. 2) überträgt.

Etwa sich ergebende Ueberschüsse sind im Interesse der Volks- ernährung in dem betreffenden Gemeindcbezirk zu verwenden.

8 5.

Jede Gemeinde hat der Mehlverteilungsstelle des Kom- munalverbands bis zum 20. jeden Monats die Zahl der Ver­sorgungsberechtigten erneut mitzuteiten, damit der durch ein- getretene Aenderungen etwa notwendig gewordene A tl s - gleich bei der Mehlzmveisnng für den nächsten Monat vorgenvm- men wird. Aenderungen können insofern Vorkommen als

1. die Zahl der B e r so rg n n g s b e r e ch t i g t e n durch Ab- odcr Zmüge, Geburten oder Sterbesälle eine ander« ge­worden ist:

2. S e l b st v e r s o r g e r nach Maßgabe der hierfür besonders geltenden Vorschriiten in die Zahl der Versorgungs­berechtigten übergesührt werden müssen.

Zur versorgungsbercchtigten Bevölkerung gehören diejenigen Personen, die nicht tut Weg der Selbstversorgung.er­nährt werden sowie ferner: zurückgehaltene ausländische Arbeiter, Militärpersoncn, die ihr Brot nicht in Natur von der Militär­verwaltung erhalten (Offiziere, Militärbeamte, Brotgcldempsän- ger, mit Verpflegung einschließlich Brot dauernd einguartiertcj Mannschaften' und die kriegsgesangenen Ossiziere. Nicht hierzu gehören: vorübergehend im Kommunalverbaud beschäftigte lanü- »nrtschastliche und gewerbliche Arbeiter, insbesondere inländische Wanderarbeiter, vorübergehend amvesende Schifter, Ortsfremde (Kurgäste), Flüchtlinge, Bernmndete und Kriegsgefangene (abge­sehen von den Offizieren).

§ 6.

Gemeinden, die innerhalb eines Monats mehr wie die ihnen sür den Tag und aus den Kops der als persorgnngsberechtigt änzuschenden Bevölkerung zustehendc Mehlmenge verbraucht haben, wird der Mehrverbrauch durch entsprechende Kürzung der späteren Ueberweisiingen ausgerechnet.

Besondere Bestimmungen für Landgemeinden.

8 7.

Zur Durchführung der den Landgemeinden für ihre Bezirke übertragenen Vcrbrauchsregelung ist in j e d e r G e m c i n d e vom Gemcindcrat ein Aus schuß zu fvähleu. Vorsitzender des Ausschusses ist der Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

Der Ausschuß (8 71 hat:

1. stir genaue Einhaltung der vom Kommunalverband erlassenen, den Verbrauch regelnden Vorschriften zu sorgen,

2. den Geschäftsbetrieb derjenigen Stellen (Händler, Bäcker, Konsumvereine. Gcmlsscnschasten uftv- zu überwachen, denen

die Gemeinde den Verkauf oder den Vertrieb von Mehl (Brot) überweist,

3. di« M e h l a b g a b e an die Versorgungsberechtigten da vvr- zunehmen, wo mangels Bordandenseins geeigneter Bertriebsstcllen die Gemeinde für die Verteilung selbst besorgt sein muß,

4. nach Maßgabe der vom Vorsitzenden zu gebenden Anweisun­gen die Selbstversorger auf Einhaltung der für sie geltenden Vor­schriften zu überwachen,

5. bei Durchführung der in den folgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften beratend, helfend und aufsichtssühreird mitzuwirken.

8 d.

Mehl (Weizen- und Roggenmehll und Brot dürfen nur von der Gemeinde oder von den durch sie bestimmten oder zu gelassenen Stellen (8 8 Nr. 2) und nur gegen Brotmarken abgegeben werden.

8 10 .

Tie Ausweiskrrten sind von der Bürgermeisterei deS Wohnorts, für Bewohner solcher Gemarkungen, die einer Ge­meinde politisch zugeteilt sind, von der Bürgermeisterei der letzteren a u s z u st e l l e n, es sei denn, daß wegen der größeren Nähe einer anderen Ortschaft oder in Anbetracht seiiherig-ec mibdem Mehl- oder Brvtbezug zusammenhängender Gepflogenheiten im Einzelfall von dem Ausschuß (8 11 anders bestimmt wird.

Tie hiernach zuständige Bürgermeisterei hat auch die Brot« marken zu liefern.

Tie Ausstellung der Ausweiskarten und die Abgabe von Brotmarken darf nur an Personen erfolgen, die sür die Ge­meinde oder Gemarkung polizeilich gemeldet sind.

Ausweiskarten und Brotmarken werden den Ge­meinden vom Kommunalverband zum Selbstkostenpreis gestellt.

8 11 .

Für jede Haushaltung und für jede nicht zu einem Haus­halt gehörige Einzelperson ist eine Ausweiskarte auszustellen.

Zu einem Haushalt rechnen sämtliche Persanen, die in ihm Wohnung und volle Beköstigung erhalten (alio B. nicht Zimmermieter, die anderwärts ihre Mahlzeiten einnehmen, Schlaf- gänger usw.1.

In der Ausweiskarte ist die Zahl der zu dem betreffen­den Haushalt gehörenden Personen, sowie der ihnen zustehenden Brotmarken anzugeben. Wieviel Brotmarken jedem Haus­halt oder jeder nicht zu einem Hausbalt gehörigen Einzelperson zustehen, ist vom Ausschuß <8 7) nach den im 8 12 ausgestellten Grundsätzen festzustellcn.

Unrichtige Angaben beini Bezug der Ausweiskarten und Brotmarken oder hinsichtlich der nicht verbrauchten Brotmarken sind strafbar.

8 12 .

Es können bis auf weiteres von jeder Person für eine Woche beansprucht werden:

2000 Gramm Brot oder die entsprechende Menge Mehl oder 32 Brötchen zu 50 Gramm das Stück: 2 Zwieback gel« ten sür ein Brötchen.

Kinder sind dabei ohne Rücksicht auf ihr Alter bis aus weiteres ertvachieuen Personen gleichzurechnen.

Jedem über 14 Jahre alteü Eürwohner (ohne Unterschied des Geschlechts mft einem eigenen Arbeitseinkommen bis 2800 Mk. also landwirtschaftlichen und gewerblichen (industriellen' Ar­beiten!, kleinen Landwirten (auch Selbstversorgern', Handwerkern, kleinen Beamten (Eisenbahn-, Straßenbahn-, Post-, Polizei«, Bu- reaubeamten und dergl.' kann auf Antrag eine Zusatz­brot karte bei der regelmäßigen Hrotkartenausgabe erteilt wer­den. Tie Zusatzbrotkarte berechtigt zum Bezüge von wöchentlich höchstens 350 Gramm Mehl oder 500 Gramm Brot.

Personen, die besonders schwere Berufsarbeit, insbesondere häufige Nachtarbeit verrichten, können Zusatzbrot-Karten erhalten, auch wenn ihr Arbeitseinkommen 2 60 0 Mk. übersteigt.

8 13

Die Ausgabe der Brotmarken ersvlgt gegen Vorlage der Anslveiskarten in längstens ein m o n a t l i ch e n Zeit­abschnitten durch die Bürgermeisterei. Tie Brotmarken gelten nur für den Zeitabschnitt, der aus ihnen vermerkt ist. Nicht verbrauchte Brotmarken dürfen nicht au Bäcker, Brot und Mehlhändler usw., sondern nur a» die Bürgermeisterei abgeliefert werden. Die M- licscrnng soll spätestens bei Empfangnahme der sür de» folgenden Zeitraum geltenden Brotmarken erfolgen.

Bei Veränderungen in der Personenzahl des Haushalts ist die A u s w e i s k a r t e der Bürgermeisterei vorzulegen. Für z »- ziehende Personen hat die Bürgermeisterei Karien anszuftcllen. Weg ziehede Personen haben ihre Karten., einschließlich der nicht verwendeten Brotmarken bei der Bürgermeisterei abzulieiern. Aenderungen in den Karten durch die Inhaber sind unzulüssig und strafbar.