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fluIHmtmina ihres Beirats festzusetzen, welche Betrieb« Gerste twvarbttten oder verarbeite«» lassen dürfen, und in welcher Höhe (Kontingente).
Ter Beirat, Abteilung für Gerste, hat beschlossen, daß ein Gerstenkontingent zur Verarbeitung zugewiesen werden sollt Brauereien, Brennereieie, Preßhefcfabriken, Graupenmühlen, Malz- mffeesabrilen, Malzextraktfabriken und Mnmmebrauereicn. Andere Betriebe kommen daher ftir die Zmveisung eines Kontingents bis auf weiteres nicht in Betracht.
Soweit die Brauereien ihr Malz nicht selbst Herstellen können üder dürfen (8 27 Abs. 2 der Gersten-Berordnung), es also «ILi ?? er von Mälzereien beziehen müssen, werden sie ihre Gerstenbezugsscheine zugunsten derjenigen Mälzereien, von denen stc das Malz geliefert zu erhalten wünschen, der Gerstcvcrwertmigs- geseltsckast m. b!. H. in Berlin zur Verfügung zu stellen haben.
Ti« Festsetzung der Höhe des Kontingents der einzelnen Betriebs erfolgt in allernächster Zeit durch die Reichsfuttcr- mrttelstclle, bei Brauereien und Brennereien mit Hilfe der Steuerbehörden. Len einzelnen Betrieben nnrd dann alsbäld eine Mitteilung über die Höhe des ihnen zugewiesenen Kontingentes zugehen. Trc auf Grund dieser Kontingente ausgestellten Gersten- bezugsschernc werden der Gcrstevertvertungsgescllschaft m. b. H.
" überwiesen, wohin sich die einzelnen Betriebe wegen der rrcserung der ihnen zustchenden Gerstenmcngen wenden wollen. ... Ter Ankauf von Gerste bei landwirtschaftlichen Unternehmern für Gnchte verarbeitende Betriebe darf nur gegen Vorlegung der vm> der Rerchsfuttermittelstelle ausgestellten Gcrstenbczugsscheine «folgen.
m Reichsfutterlniltelstelle hat sich mit den verschiedenen Verbanden der Gerste verarbeitenden Industrien, die der Gerste- ^ErwertunAsgescllschaft m. b. Hi beigetreten sind, in Verbindung gefetzt. Soweit die Gerste verarbeitenden Betriebe einem Ver- vanoc — wie tue Brauereien dem Deutschen Brauerbund, die Brennereien der Spirituchcntrale, die Preßhefcfabriken, die Grau- pennruhlen und die Malzkaffefabriken den betreffenden Verbänden — »Ngeschlossen sind, bedarf es keines besonderen Antrages auf Zu- Weisung eines Kontingents bei der Reichsfuttermittelstelle. Tiefen Betrieben imrd auf Grund der von den Verbänden hier vorge- legten Unterlagen ihr Kontingent zugewiesen werden.
Tie der Gersteverwertungsgesellschaft m. b. H. übergebenen Be. zugsschcinc fmd, wenn ein Kaufabschluß über Liefcning von Qualv
täts^gerste jnit dem Unternehmer eines landlnirtschaftlichenUe
Anmeldung des Geschäfts
tnebes zustande gekommen ist, bei der «„„.r.ouug or» ^aMiis- Äfchlusfes G 7 Abs. 2 der Verordnung vom 28. Juni, dem Komimmalverband vorzulegen, der sie als Belag zurückbehält. Wird nur ein Teil der auf dem Bezugsschein vermerkten Menge geliefert, so wird von dem Kommunalverband der Teilbetrag aut dem Bezugsschein abgeschriebeu und eine beglaubigte Ab schnst zuruckbehalten.
Berlin, den 11. August 1918.
Reichsfuttermittelstclle,
_ S cha rmer.
Bctr.: .Verbot der Verwendung von Rahm.
Verordnung.
Für den nur unterstellten Bezirk des 18. Armeekorps und - im Einvernehmen mit dem Gouverneur — auch für den Befehls bereich der Festung Mainz bestimme ich:
Ter Verlaus und die gewerbsmäßige Verlvendung von süßem und sauerem Rahm (Sahne) wird mit Gültigkeit vom 16. ds Mts ab hiermit verboten.
Disgenommen von dem Verbot ist der Verkauf von Rahm an Krankenanstalten, ferner die Abgabe für Kranke auf Grund ärztlicher Bescheinigung, die ans Name und Menge zu lauten hat Ter für diese Zwecke srcigegcbene Rahm muß mindestens 20 Prozent Fettgehalt haben.
Zuwiderhandlungen werden äns Grund des 8 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1861 nnt Gefängnis bis ziu einem Jahre bestraft. '
.Frankfurt a. M,, den 11. Slugust 1915.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie.
Bekanntmachung.
Betr.: Verbot des Schlachtens von trächtigem Rindvieh _ mrchsteheiide Bekanntmachung des Kommandierenden Generals des 18. Armeekorps in obigem Betreff vom 11 Ananst bringen >mr hiermit zur öffentlichen Kenntnis. '
Gießen, den 17. August 1915.
^ Grobherzogliches Kreisamt Gießen.
Ür. Usingcr. '
Stellvertretendes GenerallomMando ' '
XVIII. Armeekorps >.
III b. 16 381/7676.
Frankftirt a. M., den 11) August 1915 Netr.: Verbot des Schlachtens von trächtigem Rindvieh Verordnung.
Wik den mir unterstellten Bezirk des XVIII. Armeekorvs u' .c Gknvernehmeii mit dem! Gouverneur — auch für Befehlsbereich der Festung Mainz verbiete ich mit Gültig-
twcui? 1 ” rot ^ Mts. bis ans weiteres das Schlachten erkennbar iraa-trgen Rindviehs.
IäfIi9 f<>t ^ r<lC ^ nirt9eTt 8"® m * t Zustimmung der Orkspolizei zu-
» , Zuwiderhandlungen werden auf Grund des 8 9b des Ge- etzcs über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.
. Ter Kommandierende General: g ez. Freiherr von Gall, General der Infanterie.
Betr.: Beschlagnahm« von Großviehhäuten.
Bezug: Generalkommando IIc/B. Nr. 2284 v 29 4 15
Gemäß kricgsm. Verfügung K. R. A., 6b. II. 54/3/15. K. R. A E orc Firma Heinr. Wflh. Lütgert in Gütersloh — ans der s.iste der zugelafsenen Großhändler — auf ihren Antrag gestrichen worden.
Frankfurt a. M., den 16. August 1915.
Von Seiten des Generalkommandos.
____I. A.: Mootz, Oberstleutnant.
Betr.: Verbot des Anffteigcnlassens von Ballons und Drachen.
Verordnung.
Für den niir unterstellten Bezirk des 18. Armeekorps und —- nn (nnvernehmen mit dem Gouverneur — auch für den Befehlsbereich der Fchung Mainz verbiete ich das Aufsteigenlassen von Ballons und Trachen aller Art.
Aiwiderhandllmgcn werden gemäß 8 9 b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zw 1 Jahre bestraft. . '
F r a n k f u r t a. M., den 10. Slugust 1915. J
Ter Kommandierende General:
Freiherr von Gall, General der Infanterie. ' r
An die Ortspolizeibehörden des Kreises.
an-vorstehende Bekanntmachung wollen Sie auf ortsübliche We«se veroffentlrchen lassen.
Gießen, den 18. Aiiqust 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen. ' ' _ I. V.: He ch l e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Tie Mfbringung der Mittel zur Bestreitung dw Bedürft,sse der Landjudenschaft der Provinz Oberhessen für das Rechnungsjahr 1915.
Lur Bestreitung der Landjndenschastsbedürsnisse der Provinz Oberhessen ftir 1915 sollen von den Israeliten, die in der Pn», vmz wohnen, 10100 Mark erhoben werden.
Ter Ausschlag, dem zugrunde liegen: i 1 i i i !
749 980,00 Mark Steuerwcrt des Vermögens,
161067,02 Mark staatliche Einkommensteuer, ^ beträgt: • ■ i ■ -,
Psg- auf 100 Mark Steuerwert des Vernlögcns, 3,637 Pfa. ans 1 Mark staatliche Einkommensteuer.
Ter Ausschlag erfolgt durch die Unterzeichnete Behörde. Di« Betrage fmd in zwei Zielen — am 15. Novemkwr 1915 und 15 .zanuar 1916 — an den Rechner der Landjudenschaft, Kreis), und Provmzialkasserechner Kauß zu Gießen, zu entrichien. Gießen, den 17. August 1915. |
Großher-zogliche Provinzialdirektion Oberhcssen. OwUsinger.
Bekanntmachung.
B e t r.: Tie Behandlung von Gefrierfleisch ^ ..Metzgern und Konsunicnten teilen wir nachstehend die vom Kaiserlichen Gesnichheitsamt aufgestellten Gesichtspunkte über die Behandlung von Gefrierfleisch unter der Empfehlung mit, für deren Beachtmrg gegebenen Falles besorgt zu fern
G i c ß c n, den 18. August 1915. <
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Hechler. ' '*
Gesichtspunkte, die bei der Behandlung und Abgabe von c ^Gefrierfleisch zu beachten sind.
Gefrierfleisch ,st während der jetzigen Kriegszeit, in der die Zorratc an frischem Fleisch knapp iverhen und die Preise für solches Fleisch erheblich steigen, wohl geeignet, als Ersatz des in Friedens- zerten verfügbaren Fleisches zu dienen. Boraussctziing hierfür ist aber, daß das Gefrierfleisch vor der Wgabe an den Verbraucher sachgemäß vehaudelt wird,
Erfahrnngsgemäß geht allzu schnell anfgetautes Gefriersleisch rasch rn Fmilms über und nimmt dann gesundheitsschädlich»« Eigen- schäften an Ferner erleidet gefrorenes Fleisch, dessen Distaniing zii sehr beschleunigt worden ist, eine erhebliche Verminderiing seines Nahrnngs- und GcnußlverteS: denn es verliert bdi beschleunigkei: Auftaunng bedcntcnde Mengen ivertvollcn Saftes und erlanat nickst tue wünschenswerte Tasclrcif«. * *
r Ul S ä i‘ vermeiden, ist .Hanptivert daran, zu
legen, !daß das Mustanen des Gefreerfleischies, iianientlich auch des geftorcneii Schweinefleisches, mit der nötigen Vorsicht qeschieht -» «I^-ddlstanen des Gesrftn'leisches erfolgt am zimftkiiläßigsten in Kuhlraumeii, in denen zu Beginn des !A!iista»voraang«A die Tein- per atur 0 brs -j- _ Grai> unt> die relative Feilchtig-kert etu>a 70


