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XVIII. Armeekorps. ' 1 Stellvertretendes ©cncraltomm'cmbo.
Abt. III b Tgb.-Nr. 16 813/7141.
Frankfurt a. M., den 28. Juli 1915.
Nachdem die Verordnungen des Mundesrats vom 22. Juli 1915 über die Regelung der Kriegsivohlsahrtspfleg« (R. G. Bl. S. 419) und vom 23. Juli 1915 gegen übermäßige Preissteigerung <R. G. Bl. S. 467) ergangen sind, hebe ich mit dem Jnkrasttreten dieser Verordnungen meine die gleichen Angelegenheiten betreffenden Unordnungen vom 26. Februar 1915 — III b
Nr. 3759/1619 — und vom 21. Juli 1915 — III b Nr. 15 617/6830 — auf.
Der Kommandierende General:
Freiherr von Galt, General der Infanterie.
Palrzci-Berordnung.
Betr.: Verkehr mit Brotgetreide und Mehl.
Ans Grund des Artikels 64 des Gesetzes betreffend die innere Verwaltung und die Vertretung der Kreise und der Provinzen bestimmen wir mit Zustimmung des Krcisausschusses und mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern zu Nr. M. d. I. III 11 936 vom 6. August 1915:
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Mühlenbcsitzer, Händler. Bäcker und Konditoren, die nicht bereits durch gesetzliche Vorschriften zur Führung von Handels- büchcrn verpflichtet sind, sind gehalten, während der Dauer, der durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 28. Juni 1916 angeordneten Regelung, des Verkehrs mit Brotgetreide und Mehl auS den, Ernteiahr 1915 täglich über den Zugang von Getreide und Mehl und über die Vernnndcrung ihrer Vorräte durch Verkauf oder Bcrbackung Aufzeichnungen zu machen: diese sind in ein hierzu besonders anzulegcndcs Buch oder Heft einzutragcn.
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Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu 30 Mark
bestraft.
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Tiefe Polizciverordnuna tritt mit ihrer Veröffentlichung rin Kreisblatt in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt ist die Polizeiverordnung in demselben Betreff vom 18. Februar 1915 (Kreisblatt Nr. 18 vom 19. Februar 1915) ansgehoben. Gießen, den 11. August 1915.
GroßhcrzoglicheS Krcisamt Gießen.
I. V.: Hechle r.
Bekanntmachung.
Betr.: Das Verbot dcS VcrfüttcrnS von Brotgetreide, Mehl und Brot vom 28. Juni 1915.
Nach § 1 der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer gilt als Hafer im Sinne der Verordnung auch Mcnakorn und Mischsrucht, worin sich Hafer befindet. Tie letztere» sind als Hafer anzusehcn, weshalb für die Zulässigkeit ihrer Vcrfütterung auch die Vorschrift der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer Anwendung zu finden hat tuib nicht die Bestimmung über das Vcrfiitlern von Brotgetreide.
Selbstverständlich kann hierbei nur Mengkorn oder Miscch- srncht in Frage kommen, die im Gemenge gewachsen und geerntet sind. Nicht zulässig dagegen ist cs, etwa nachträglich nach der Aberntmig getrennt gewachsenes Brotgetreide mit Hofer zu mischen, INN so ein unter die Vorschrift der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Hafer fallendes Gemenge zu erhaltim. Ernc derartige Handlung wäre als eine Veränderung beschlagnahmte)! Brotgetreides im Sinne des § 2 der Verordnung über den Verkehr mit Brotgetreide und Mehl aus dem Erntejahr 1915 anzusehcn und nach deren § 9 mit hoher Strase bedroht
Gießen, den 11. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Hcchler.
Mn das Grotzh. Polizeiamt Gießen und die Grotzh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, die landwirtschaftliche Bevölkerung im Sinne der obigen Bekanntmachung aufzuklären und barauf zu achten, daß das ungesetzliche Mischen von Brotgetreide mit Hafer znm Zwecke der Verfütterniig unterbleibt. Gegebenenfalls ist Anzeige zu erstatten.
Gießen, den 11. August 1915. t. Großherzogliches Krcisamt Gießen.
_ I. V.: Hechle r.
Bekanntmachung.
Betr.: Ausgaben der Reichsfntternnttelstelle.
Uni vielfach hcrvvrgetretencn Jrrtnmcrn über ihre Aufgabe: und den Gegenstand ihrer Tätigkeit zu begegnen, bringt die Reichs futtcrinrttclstelle die nachstehende Bekanntmachung zur allgemeine: Kenntnis.
Gießen, den 9. August 1915. ' 1 '
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
> I. V.: Hcchle r.
Bekanntmachung
Reichsfuticriinttelstelle. Berlin, den 7. August 1915'.
Der durch Bundesratsbeschluß vom 23. Juli d. Js. errichteten Reichsfuttcrmittelstelle gehen zahlreiche Anträge von Tierhaltern auf Zuweisung von Futtermitteln, ferner auch Anfragen und Angebote wegen Lieferung von .Futtermitteln und dergleichen zu. Derartigen Anträgen und Angeboten vermag die Reichsfnttcr- mittelstcllc in keinem Falle Folge zu gehen. Sie ist kein Gcschästs- nnternehnien, sondern eine Behörde, der die Durchführung dev Bnndesratsverordnungen über den Verkehr mit Gerste, Hafer, Kraftfuttermitteln und zuckerhaltigen Futtermitteln obliegt. Sie hat daher ivcdcr Futternrittel im Besitz, noch kauft oder verkauft sie solche. Sie bedarf auch keiner Lagerräume, keiner Kommissionäre! oder Agenten. Eine Zuweisung von Futtermitteln kann durch sie außer an die Heeres- und Marinevcrwaltnng nur an Kommunal- vcrbände und an die in den Bundesratsvervrdnnngcu oder vom Herrn Reichskanzler besonders bestimmten Stellen erfolgen. Anträge auf Zuweisung von Futternrittel» sind ausschließlich an die zuständigen Komniunalverbändc, im Großhcrzogtum .Hessen, soweit zuckerhaltige Futtermittel, Kraftfuttcrmittcl und Kleie in Betracht kommen, an die Landcsverteilnngsstclle für Futtermittel in Darmstadt, Blcichstraße Nr. 1, zu richten.
S ch a r m e r.
Bekanntmachung.
Betr.: Ten Verkehr mit Oclfrüchtcn und daraus gewonnenen Produkten.
Nach § 2 der Bekanntmachung des Bundcsrats vom 15. Juni 1915 (abgcdruckt im Gießcncr Anzeiger Nr. 169 vom 21. Juni 1915) hat jeder, der O el fruchte im Sinne des 8 1 dieser Bekanntmachung bei Beginn eines Kalcndervicrteljahrcs im Gewahrsam hat, die zu Anfang eines jeden Kalendervierteljahres vorhandenen Mengen, getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der letzteren dem KriegSausschusse anzuzeigcn. Tie Anzeige ist bis zum 5. Tage eines jeden Kalcndervicrteijahres, erstmals jedoch am 1. August 1915 zu erstatten.
In Ausführung dieser gesetzlichen Vorschrift ist ungeordnet worden, daß diese Anzeigen durch unsere Vermittlung zu erstatten sind.
Wir fordern daher alle Anzeigepflichtigen auf, die vorgeschriebenen Anzeigen uns jeweils bis zu dem gesetzten Termin zu erstatten und dabei anzugeben
1. Tie Art der Oclsrucht.
2. Ter Name und die Adresse des Lieferungspslichtigen.
3. Tie nächste Bahnstation lVerladcstation),
4. Ten Zeitpunkt, von dem ab der Lieserungspflichtige zur Lieferung bereit ist.
Wer die ihm hiernach obliegenden Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, wird nach 8 10 der erwähnten Bekanntmachung mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.
Gießen, den 10. August 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gieße».
I. V.: Hechler.
An das Großh. Polizeiamt Gieße» und die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden des Kreises.
Wir beauftragen Sie, vorstehende Bekanntmachung wiederholt zur öffentlichen Kenntnis zu bringen und die Interessenten auf sie hinzuweiscn.
Bei Erstattung der Anzeigen wollen Sie auf Erfordern den Beteiligten mit Rat und Tat zur Seite stehen.
Gießen, den 10. August 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gieße».
I. B.: Hechle r.
Bekanntmachung.
Betr.: Regelung des Verkehrs mit haf».
Tie Heeresverwaltung hat das dringende Verlangen nach schleuniger und größtmöglicher Haferlieferung gestellt. Wir fordern daher alle Landivirtc, die Hafer gezogen haben, auf, für dessen, sofortigen Ausdrusch besorgt zu sein, bamit wir nicht gezwungen sind, das AuSdrcschen auf ihre Kosten dgich einen Dritten vornehmen zu lasscu. Zu diesem «Ausdrusch dürfte außerdem die Vorschrift des K 2 über die «Höchstpreise für Hafer ciueu Anretz! bieten, wonach diese sich NN) den Betrag von 5 Mark für bie Tonne erhöhen, wenn der Hafer in der Zeit bis zuin 1. Oktobers 1915 geliefert worden ist.
Gießen, den 5. SlugUst 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gieße». . 1
i I. B.: Hechle r.
An die Großh. Bürgermeistereien der Landgemeinden ' , des KrciseS. r
Vorstehende Bekanntmachung ivollen Sie wiederholt auf ortsübliche Weise zur öffeutlicheu Kenntnis, bringen.
Gießen, den 5. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gieße».
.I. V.: Hechler, ' .Z


