Ausgabe 
13.8.1915
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I Nr. 71

13, A,in,ist

1915

Bekanntmachung

hwtt Ergänzung der Verordnung über den Verkehr mit Kraft­futtermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 899).

Born 5. August 1915.

Der Bnndesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 337) beschlossen, die Bekanntmachung über den Verkehr mit Kraftsuttermitteln vom 28. Juni 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 399) wie folgt zu ergänzen t

I. Dem ß 4 ist als Absatz 4 anznfügen:

Der Reichskanzler kann die weiteren Bedingungen der Ueber- lassung festsetzen.

II. Hinter Z 4 ist einzusctzen:

8 4 a. Erzeuger von ikasser Kartoffelpülpe und nassen Bier­trebern haben diese Futtermittel auf Verlangen der B^ngsver- einigung zu trocknen, soweit sie Anlagen dazu besitzen und die Bezugs Vereinigung die Abnahnre zusichcrt.

III. Hinter 8 8 ist als neuer Absatz cinzufügcn:

Für bare Auslagen und Transportkosten werden 20 Mark für die Tonne berechnet. Die Lieferung hat seitens der Bezugs- Vereinigung zu einheitlichen Preisen frei jeder deutschen Eisen­bahnstation zu erfolgen. Der Reichskanzler kann die Bedingungen der Ueberlassung anderweit festsetzen.

IV. Im 8 12 ist als Absatz 3 einzufügen:

Als Ausland im Sinne dieser Bestimmungen gilt nicht das besetzte Gebiet. Futtermittel, die aus dem besetzten Gebiet ringe» führt werden, dürfen nur ait die B^ugsvereinigung abgesetzt werden.

V. Jin 8 11 ist als Nr. 2 a einzufüaen:

wer der ihm Nach § 4a obliegenden Verpflichtung tzurn Trocknen prcht nachkommt.

Berlin, den 5. August 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers- Delbrück,

Bekanntmachung

über Aenderung der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwenduug in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97). Vom 5. August 1915.

Der Bundcsrat hat auf Grund von 8 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zn wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1. In die Verordnung, betreffend Einschränkung der Malzverwenduug in den Bierbrauereien, voni 15. Februar 1915 .(Reichs-Gesetzbl. S. 97) ivird folgender § 1a eiugcfügt:

Im dritten Vierteljahr 1915 dürfen Bierbrauereien zur Her­stellung von Bier außer ihrer für dieses Vierteljahr festgesetzten Malzmcngc im voraus auch bis zur Hälfte derjenigen Malzmcnge verwenden, die ihnen für das vierte Vierteljahr zugelassen ist. Sie haben die hiernach im voraus verwendete Malzmenge der Reichsfuttermittelstelle bis zum 15. Okwber 1915 zur Airrechnung aus ihr Gerstenkontingent (§ 27 Abs. 1 der Verordnung über den Verkehr mit Gerste ans den, Erntejahr 1915 vom 28. Juni 1915, Reichs-Gesetzbl. S. 384) anzuzeigen."

Artikel 2. Diese Verordirung tritt mit dem Tage der Ver­kündung in Kraft.

Berlin, den 5. August 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers- i Delbrück,

Bekanntmachung

betreffend Aenderung der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 279). Vom 5. August 1915.

Der Bnndesrat hat auf Grund von § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen nsw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verord­nung erlassen:

Artikel 1. In der Verordnung über Malz vom 17. Mai 3.915 (Reichs-Gesetzbl. S. 279) erhält § 3 Abs. 2 c folgende Fassung:

ans Malzvorrätc einer Bierbrauerei, die sich innerhalb der ihr l nach den §§ 1 bis 3 der Verordnung, betreffend Einschränkung der Malz Verwendung in dm Bierbrauereien, vom' 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) zur Bierbcreitung für die Zeit bis tzum 30. Sevtembcr 1915 und innerhalb der Hälfte der ihr für das vierte Vierteljahr des JahreS 1915 zustchenden Malz- fnxnge halten." '

Artikel 2. Die int Z 3 der Verordnung über Malz vom 17. Mai 1915 vorgesehene Aufforderung kann nach dein Tage des J.nkrajttrettns dicker. Verordnung vgn neuem erlassen werden.

A r t i k e l 3. Diese Verordnung tritt Ntit dem Tage der Verkündung in Kraft.

Berlin, den 5. August 1915.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers,

D e lh r ü ck.

Bekanntmachung

über die Vergütung für Oelfrüchte. Vom 5. August 1915.

Der Bundcsrat hat ans Grund des § 4 der Verordnung über den Verkehr mit Oclfrüchtcn imd daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 436) folgende Bestimmung getvoffeu:

Tie Vergütung für Verwahrung und pflegliche Behandlung der Oelfnichte nach Ablauf der im ß 4 der Verordnung genanntes Frist von zwei Wochen beträgt für ,eden angefangcnen Monat und tedc angefangene Tonne eine Mark.

Berlin, den 5. August 1915.

Ter Stellvertreter des Reichskanzlers,

Delbrück,

Berichtigung.

Auf Seite 464 des Reichs-Gesetzblattes von 1915 ist im § 5 der Bekanntmachung über die Höchstpreise für Hafer, vom 23 Juli 1915, m der ersten Zeile das Wortvor" innach" zu ändern

Bekanntmachung

betr. Preise für Superphosphat und Ammonirk-Superphosphrt Es ist zu unserer Kenntnis gekommen, daß von verschiedenen Firmen Supervhosphale und Ammoniak-Superphosphate zn Preisen angeboten werden, welche die zwischen den Vertretern der Tüngerinimstrie und der landwirtschaftlichen Körperschaften vereinbarten Höchstpreise, die in derDarmst. Ztg." iftr. 130, zweite Beilage, veröffentlicht wurden, ganz erheblich übeÄchrciten.

Nach den getroffenen Abmachmigen ist die fernere Lieferung zu versagen, sobald Preise gefordert werden, die über die in der .Vereinbarung festgesetzten Preise hinausgchen.

Es wird daher ersucht, von allen hieraut bezüglichen Vor­kommnissen der Rohmaterialstelle des Landwirtschaftsnnniste- rutms, Berlin W 9, Leipziger Platz 7, zur weiteren Veranlassung unverzüglich Mitteilung zu machen.

Darm stad t, den 9. August 1915.

Großherzogliches Ministerium des Innern.

v, Hombcrgk. " >

_|_____ Krämer.

Bekanntmachung.

Zunt Schutze der diesjährigen Ernte wird gemäß K 3 der Ver­ordnung vom 29. April 1914 bestimmt:

1. Me Hegezeit für Rebhühner und Fasanen endigt in den Provinzen Starkenburg und Rhcinhessen, sowie in den Kreisen Büdingen, Friedberg und Gießen mit dem 17. August 1915, in den Kreisen Alsfeld, Lauterbach und Schotten nrit dem 24. August 1915.

2. Die Hegezeit für Hasen endigt tut ganzen Grvßherzogtnmi imt dem 31. August 1915.

D a r m st a d t, den 4. Auchist 1915.

Großherzogliches Miiiisterium des.Innern. _ v. Homberg k. _ >__

XVIII. Armeekorps

Stellvertretendes Generalkommando

Frankfurt a. M., den 3. August 1915. Betr.: Einkauf und Verkauf von Gegenständen des Wochcnmarkt, Verkehrs.

Verordnung.

Auf Grund des 8 9 des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bestimme ich für den Bezirk des 18. Armeekorps mit Ausnahme des Befehlsbereichs der Festungen Mainz und Coblcnz:

1. Auf allen Wochenmärkten (Markthallen) ist der Einkauf durch Zwischenhändler sowie der Verkauf an Zwischenhändler erst von 10 Uhr vormittags an erlaubt.

2. An Wochenmarkttagen ist außerhalb des Wochenmarkts der Verkauf von Gegenständen des Wochenmarkivcrkehrs, die von auswärts zum Marktorte gebracht werden, an Zwischenhändler sowie der Ankauf durch Zwischenhändler bis zum Marktschlusse verboten.

IHicrüntcr fällt nicht die regelmäßige Lieferung be­stellter Wochenmarktswaren an bestimmte Kunden in ihren Wohnhäusern durch Erzeuger und Kleinhändler.

3. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden gemäß § 9 b des Gesetzes über den Belagerungs­zustand vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft.

Der Kommandierende General:

Freiherr von Galt, Gc.u.eral der Infanterie.