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S3 e t r.: Tie Brombecrernte 1915.
An die Großh. Bürgermcistcreien der Landgemeinden des Kreises.
Tic wild wachsenden Brombeeren versprechen im laufenden Jahre in vielen Gegenden einen reichen Ertrag. Bei der teilweisen Mißernte in Obst verdienen diese Früchte als Material zum Einkochen sür die Haushaltungen und für die Konservenfabriken eine ganz besondere Beachtung.
Wir empfehlen Ihnen deshalb, in geeignet scheinender Weise aus die Bevölkerung einzuwirken und sie zum Sammeln der Beeren anzuregen.
Gießen, den 9. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. B.: Hechler.
Bekanntmachung.
Betr.: Ten Verkehr mit Oclfrüchten und daraus gewonnenen Produkten.
Tic nachstehende Bekanntmachung des Reichskanzlers in obigem Betreff vom 3. August 1915 bringen wir hiermit zur öffentlichen Kenntnis.
Gießen, den 11. August 1915.
Großherzogliches Krcisamt Gießen.
I. V.: Hemmerde. y
Ausführungs-Vorschriften
'zu der Bekanntmachung über den Verkehr mit Oelfrüchtert
und daraus gewonnenen Produkten vom 15. Juli 1915 (Michs-Gesetzbl. S. 438).
Z i, § 2. Tie Anzeige ist bis zu den in der Verordnung vom 15. Juli 1915 vorgeschricbcnen Fristen an die untere Verwaltungsbehörde zu erstatten. Tie unter« Verwaltungsbehörde sammelt die Anzeigen und gibt sie sofort an den Kriegsausschuß für tierische und pflanzliche Oele und Fette in Berlin, Mauerstraße 26/28, weiter.
Tie Sammellisten für die Mmeldungen gehen den Unteren Verwaltungsbehörden vom Kriegsausschuß zu.
Zu A3. Zur Wwickelung seiner Geschäfte wird der Kriegsausschuß in den Bezirken der unteren Verwaltungsbehörden sich je nach Möglichkeit und Bedarf solcher Händler bedielten, di« bisher schon im Oelfruchthaudcl dort tätig gewesen sind.
Tie Preise, welche der Bundesrat festgesetzt hat, gelten als angemessen sür gesunde Ware von mindestens mittlerer Art und Güte. Entsprich! die Ware dieser Voraussetzung nicht, so hat ein Preisabschlag eiuzutreten. Die Preise stellen zugleich die Grenze dar, über die bei der Entscheidung nicht hinausgegangen werdet! darf. Wird dem Eigentümer dieser Preis geboten, so bedarf es, falls er gleichwohl die Festsetzung des Preises durch die höhere Verwaltungsbehörde beantragt (§ 5 Msatz 1), vor der Entscheidung! einer materiellen Nachprüfung nicht. Vor jeder Entscheidung ist der Kriegsausschuß zu hören, gegebenenfalls sind Sachverständige zuzuziehen. ,
Die Preise sind Netto-Preise: die Säcke werden vom Kriegsausschuß oder von seinen Kommissionären gestellt.
3ii § 4. In den Sammellisten ftir die Anmeldungen (§ 2) ist zu vermerken, von welchem Zeitpunkt ab der Licfernngspslichtige zur Lieferung bereit ist.
Im Zeitpunkt des Gcfahrübergangs hat der Eigentümer die Mengen, die er dem Kriegsausschuß liefern soll, von seinen übrigen Bestäirden abzusondern. Er hat den Zustand, in dem sie sich befinden, durch einen vorr der Landwirtschaftskammcr oder der entsprechenden landivirtschastlichen Vertretung ertvählten Sachverständigen fcststcllen zu lassen. Befinden sich die Oelfrüchte in Unverdorbenem Zustande, so hat der Eigentümer eine Bescheinigung des Sachverständigen hierüber unverzüglich denk Kriegsausschuß beizu- hringen. Können die Sachverständigen die Bescheinigung nicht abgeben, so ist unter ihrer Aussicht eine Probe von je mindestens einem halben Kilogramm zu nehmen, die ans zclm verschiedenen Stellen des Vorrats tu möglichst gleichen Mengen zu ziehen und in Blech- oder GlaSverPacknng zu verwahren ist. Die Probe ist zu versiegeln und der zuständigen Landwirtschaftlichen Versuchsstation des betreffenden Landes oder Landesteils zur Feststellung der Beschaffenheit zu übersenden. Die Versuchsstation ist zur unverzüglichen Mitteilung des Befundes an den Kriegsausschuß zu veranlassen. Die Kosten fallen dem Eigentümer zur Last.
Berlin, den 3. August 1915.
Der Reichskanzler..
_ JUr Aufträge: Ri chter. _
Bekanntmachung.
Betr. Maßregeln gegen die Maul- und Klauenseuche.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntnis, daß auf Grund der in« Reichsanzeiger veröffentlichten Nachweisung über den Stand der Maul- und Klauenseuche vom! 30. Juli d. I. als verseucht zu gelten haben:
1. Im Gvoßherzogtum die Kreise Bcnsheim, Dieburg, Erbach, Groß-Gerau, Gießen, Alsfeld, Büdingen, Friedberg, Lauterbach, Mainz, Alzey, Bingen, Oppenheim', Worms.
2. Int Reick)sgebiet die Bezirke Königsberg, Gunibinnen, Allen- stein, Danzig, Marienwerder, Potsdam, Frankfurt, Stettin, Köslin, Stralsund, Posen, Bromberg, Breslau, Liegnitz, Oppeln, Magde
burg, Merseburg, Erfurt, Schleswig, Hannover, Hildeshcint, Lüneburg, Stade, Osnabrück, Aurich, Münster, Minden, Arnsberg, Cassel, Wiesbaden, Koblenz, Düsseldorf, Cöln, Trier, Aachen, Oberbahern, Niederbayern, Pfalz, Oberpfalz, Oberfranken, Mittelsranken, Untersrankcn, Schwaben, Bautzen, Chemnitz, Dresden, Leipzig, Zwickau, Neckarkreis, Schwarzwaldkreis, Jagstkreis, Tonau- kreis, Konstanz, Freiburg, Karlsruhe, Mannheim, Mecklenburg- Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklcnburg-Strclitz, Oldenburg, Lübeck i. Oldenburgs Birkenfeld, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Gotha. Anhalt, Schwarzburq-Sondcrshausen, Waldeck, Schaum- burg-Lippc, Lippe, Lübeck, Bremen, Haniburg, ilnterclsaß, Oberelsaß, Lothringen.
Gießen, den 11. August 1915.
Großherzmiliches Kreisamt Gießen.
I. V.: Hemm erde.
Bekanntmachung.
B c t r.: Den Ausbruch der Maul- und Klauenseuche in Burkhardsfelden.
Tie Seuche ist erloschen. Die Sperrmaßregeln werden hiermit aufgehoben.
Gießen, den 12. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen.
I. V.: H e m m e r d e.
Bekanntmachung.
Betr.: Erhöhung der Haferpreise.
Ti« nachstehende Bekanntnrachnng des Königl. Kriebsministe- rrmns in obigem Betreff vom 24. Juli 1915 bringen wrr hiermit zur öfseutliä-cit Kenntnis.
Gießen, den 11. August 1915.
Großherzogliches Kreisamt Gießen,
I. B.: H e m m e r d e.
Kriegs Ministerium. I '
Bekanntmachung.
In Ergänzung der durch den „Reichs- und Staatsanzeiger" vom 8. Mai 1915 veröffentlichten Bekanntmachuirg des preußischen Kriegsministeriums vom 6. Mai 1916 sind von den Bundesstaaten mit selbständigen Heeresverwaltungen auf Grund des A 2 der Bekanntmachung über die Erhöhung des Haserpreises vom 13. Februar 1915 (RGBl. S. 91) folgende weitere Grundsätze, nach denen die nachträgliche Zahlung zu leisten ist, vereinbart worden:
I. die Preiserhöhung von 50 Mk. für 1 Tonne Hafer ist ferner
zuztibilligen: (
A. für di« aus Grund des § 3 Ziffer 2 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. 6. 1873 von den Gemeinden nach dem 31. 12. 1914 angeforderten Mengen,
B. für die unter Vereinbarung des Preises durch die Truppen Unmittelbar freihändig angekaaften Mengen, wenn der Kaufabschluß nach dem 31. 12. 1914 stattgcfuudcu hat. Ist ein höherer Preis als der Turchschuittsmarktprcis zur Zeit der Lieferung vereinbart tvorden, so darf der Betrag von 50 Mk. nur hem letzteren zugvt schlagen werden. Bei Prcisvereinbarung Unter dem Durchschnitts- marnprcis ist der scinerzest vereinbarte (nicht der Durchschnitts- Marktpreis) uni 50 Mk. zu erhöhen. Lag dem Ankauf ausnahmsweise ein Preis zugrunde, der von dem Armeeoberkommando oder dem! Ortskommandanten über den Durchschnittsmarktpreis hinaus festgesetzt war, so darf die Preiserhöhung von 50 Mk. nur dem! Durchschuittsmarktpreis zugeschlagen werden.
II. Anspruch auf die Preiserhöhung haben»
A. die Gemeinden, insoweit als die ihnen bisher gezahlten!
oder nach Pen früheren Grundsätzen noch zu zahlenden Vergütungen Landtvirten oder landwirtschaftlichen Genossenschaften ausqezahlt tvorden sind oder noch ausgczahlt werden: bei landwirtschaftlichen Genossenschaften jedoch nur insoweit, als sie Erzeugnisse ihrer Mitglieder l^rgcgebcn haben, was von den Genteinden ans Grund der Einsichtnahnie in die Bücher ans den Forderungsnachweisei« bescheinigt werden Muß. Andernfalls ist der nachfolgende Absatz anwendbar. i
Hat die Gemeinde den vom Truppenteil angeforderten Bedarf an Hafer von Händlern herangezogen, so kann ihr die Preiserhöhung nur insoweit zugute kommen, als die Händler den Nach- wcis führen, daß ihre Einstandskostcn den ihnen bisher gewährten Preis übersteigen, und zwar in Höhe des Unterschiedes, jedoch nicht über 50 Mk.
B. Verkäufer zu IB, und zwar
a) Landwirte, i
b) Landwirtschaftliche Genossenschaften,
letztere unter der zu IIA Ms. 1 b«zeichneten Voraussetzung.
III. Die Aunrcldung der Ansprtiche der Genieinden, die Prüfung der Fordcrungsnachwcise usw. zu IIA erfolgt sinngemäß nach Beilage 6 der Ausführungsverordnung zum Knegsleistungs- gesctz vom 1. April 1876.
Zu II B sind die Ansprüche der Verkäufer bei dem! zuständigen Kominmialverband geltend zu machen. Dieser (der Kommunalvcr- band) bescheinigt aus der Rechnung, daß der Anspruch nach den vorstehenden .Grrmdsätzen gerechtfertigt ist, und legt sie Per stellvcr-


